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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2009 E-6147/2009

6 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,257 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6147/2009ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6147/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 2. Juli 2008 verliess, am 28. Juni 2009 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, E-6147/2009 dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 17. Juli 2009 summarisch befragt und am 10. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme aus B._______, C._______ State, dass sein Vater, welcher einer okkulten Gesellschaft namens „(...)“ angehört habe, am (...) verstorben sei, dass Mitglieder dieser Gesellschaft ihn daraufhin mehrmals aufgesucht und zum Beitritt aufgefordert hätten, da nach dem Tod eines Mitglieds automatisch dessen Kinder aufgenommen würden, dass ihm am (...) 2008 eine Bedenkfrist von einem Monat eingeräumt worden sei, er es jedoch, weil er Christ sei, abgelehnt habe, Mitglied zu werden, dass er deswegen mit dem Tod bedroht worden sei und mehrmals vor seiner Haustür Gegenstände, welche zur Zauberei benutzt würden, gefunden habe, dass diese Gegenstände bei ihm Beschwerden ausgelöst hätten, dass er namentlich Stimmen gehört und bisweilen Selbstgespräche geführt habe, dass seine Schwester ihn deswegen im (...) 2008 nach D._______ mitgenommen und mit ihm mehrere Kirchen aufgesucht habe, wo die Priester für ihn gebetet hätten, um ihn vom Zauber zu heilen, dass diese eine Vision gehabt hätten, gemäss welcher er Nigeria verlassen solle, weil er sonst umgebracht würde, dass Mitglieder der Gesellschaft bei seiner Schwester nach ihm gefragt und sie gewarnt hätten, sie werde überwacht, worauf die Schwester seine Ausreise in die Wege geleitet habe, dass er auf dem Landweg via Niger nach Libyen gereist sei, wo er etwa einen Monat verbracht habe und danach in einem Boot am (...) 2008 (Vorakten BFM A1/12 S. 8) beziehungsweise (...) 2008 (A14/11 S. 3 f.) nach Sizilien gelangt sei, E-6147/2009 dass er sich bis am 28. Juni 2009 in Italien aufgehalten habe und dann mit der Bahn in die Schweiz gefahren sei, dass er in seinem Heimatstaat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe und ohne Reisepapiere gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am 21. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe vor seiner Reise nach Europa nichts unternommen, um ein gültiges Reisedokument zu besorgen, obwohl er hierzu – entgegen seinen Angaben – genügend Zeit gehabt habe, dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, er enthalte den schweizerischen Behörden seine Identitätspapiere vor, um eine Rückführung in den Heimatstaat zu erschweren, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene fristgerechte Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblich erlittenen Verfolgung als unsubstanziiert und vage zu bewerten seien und nicht den Eindruck der Darstellung realer Erlebnisse vermittelten, dass dieser Eindruck durch den Umstand verstärkt werde, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben nicht darum bemüht habe, die Entwicklung seiner Verfolgungssituation nach der Ausreise in Erfahrung zu bringen, dass seine Asylvorbringen daher nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen E-6147/2009 und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-6147/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder E-6147/2009 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der vagen Schilderung des Reiseweges und der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Reise nie kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, in welcher er im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und darauf hinweist, die nigeranischen Behörden seien nicht in der Lage und willens, ihm adäquaten Schutz zu gewähren, E-6147/2009 ohne aber in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-6147/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6147/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: Seite 10

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