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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2011 E-614/2011

26 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,458 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-614/2011 Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N (…).

E-614/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Kantonspolizei B._______ den Beschwerdeführer am (…) anlässlich einer Verkehrskontrolle anhielt und, weil er sich mit einem ihm nicht zustehenden N-Ausweis legitimierte, wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt) verzeigte, worauf er einvernommen und im Hinblick auf eine allfällige Ausschaffungshaft dem Haftrichter vorgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Festnahme bei seiner ersten Einvernahme vom (…) erklärte, er habe bei seinem Onkel mütterlicherseits Schulden, er möchte Geld verdienen und ein gutes Leben haben, dass er anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom (…) unter anderem erklärte, er sei am (…) über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist, um hier um Asyl nachzusuchen, dass er auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er habe ein grosses Problem in Pakistan, weil er wiederholt von Islamisten angegriffen und verletzt worden sei, dass er wegen sprachlicher Probleme bisher nicht in der Lage gewesen sei, ein Asylgesuch einzureichen, dass er seine bereits am (…) anlässlich der ersten Einvernahme vor dem Haftrichter geäusserte Absicht, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Zuweisung in das Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ am 27. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte, am 3. Januar 2011 zu seiner Person befragt und am 12. Januar 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zu Begründung seines Asylgesuchs anführte, er habe Pakistan am (…) verlassen, weil er am (…) zusammen mit weiteren (…) Militärangehörigen aus der Armee desertiert sei und seither gesucht werde, dass er von seiner Schwester erfahren habe, dass ihn das pakistanische Militär als Rädelsführer dieser Desertion betrachte und ihm deshalb eine Gefängnisstrafe von vierzehn Jahren drohe,

E-614/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen im kantonalen Verfahren gewährt wurde, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2011 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit einer in Aussicht gestellten Ausschaffungshaft gestellt, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner Festnahme keine solche Absicht habe erkennen lassen, weshalb seine Aussage bei der Anhörung, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung gerade auf dem Weg zu einem Empfangs- und Verfahrenszentrum befunden, nicht zu überzeugen vermöge, dass sein weiteres Vorbringen bei der Einvernahme vom (…), er habe wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht gewusst, wo er um Asyl nachsuchen könne, wenig plausibel sei, zumal er bei der Anhörung ausgesagt habe, die Person, bei der er sich aufgehalten habe, habe ihm erzählt, er könne dies in (…) tun, dass er sich des Weiteren bei der Verkehrskontrolle vom (…) mit einem N-Ausweis eines Landsmannes ausgewiesen habe, was darauf schliessen lasse, dass er ursprünglich nicht beabsichtigt habe, die Schweiz um Schutz zu ersuchen, sondern sich hier unter einer falschen Identität zu anderen Zwecken aufzuhalten,

E-614/2011 dass seine bei der Anhörung auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Aussage, es sei ihm gesagt worden, er solle bei einer Kontrolle diesen Ausweis vorweisen, in dieser Form als Schutzbehauptung zu werten sei, dass hinzukomme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom (…) lediglich zu Protokoll gegeben habe, er habe in Pakistan Schulden und wolle in der Schweiz arbeiten und ein gutes Leben führen, dass zudem Indizien dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer Pakistan bereits früher als behauptet verlassen habe, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, die Vermutung zu widerlegen, sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und dem darauffolgenden polizeilichen Ermittlungsverfahren eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich zudem seinen Aussagen anlässlich der Anhörung keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen, dass sich insbesondere seine Schilderungen zu den militärischen Einsätzen im E._______ von (…) bis zu seiner Desertion am (…) auf das Vorbringen allgemeiner Befehle und deren Ausführung beschränkt hätten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, prägende und besondere Ereignisse zu nennen, die sich gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes im Jahre (…) im E._______ ereignet hätten, dass er des Weiteren auf die Frage nach der Teilnahme an Operationen im Jahre (…) lediglich Basisaufgaben erwähnt habe, dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre (…) nicht im E._______ aufgehalten, womit den geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen sei, dass er zwar imstande gewesen sei, gewisse Angaben über das pakistanische Militär zu machen,

E-614/2011 dass indessen seine Behauptung, er habe bei einem der renommiertesten Regimenter der pakistanischen Armee gedient, unglaubhaft sei, zumal seine Aussagen, einem Regiment stehe ein (…) vor und eine (…) (Sturmgewehr) habe das Kaliber (…), gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes tatsachenwidrig seien, dass zudem realitätsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer als Frontsoldat nur an einer einzigen Waffe ausgebildet worden sei, dass es sich erübrige, eine Frist zur Beschaffung von Beweismitteln anzusetzen, weil solche gemäss den Erkenntnissen des BFM in Pakistan leicht käuflich erhältlich seien respektive nachgemacht oder verfälscht werden könnten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2011 in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit den pakistanischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, und die weitere Anweisung an die Vorinstanz, vor einer allfälligen Beschwerdeabweisung eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an die Heimatbehörden offenzulegen und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, beantragt, dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen pakistanischen Führerausweis, einen Militärausweis und verschiedene Fotos einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

E-614/2011 dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer

E-614/2011 selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie mit dem Gesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz eingereicht, dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs (beispielsweise bereits im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten) für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich seine diesbezüglichen Erklärungsversuche als unbehelflich erweisen, dass sich aus den Aussagen auch keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren ist und sich seine gesuchsbegründenden Vorbringen aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten als haltlos erweisen,

E-614/2011 dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, seine mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zur Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die zusammen mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Dokumente (pakistanischer Führerausweis, Militärausweis und verschiedene Fotos) unbesehen ihrer allfälligen Echtheit offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass angesichts dieser Sachlage und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Brief betreffend Androhung einer vierzehnjährigen Gefängnisstrafe durch das pakistanische Militär gleichzeitig mit den anderen zu den Akten gereichten Dokumenten einzureichen, der diesbezügliche sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist für dessen Beschaffung abgewiesen wird, dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

E-614/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlungim Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Pakistan über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A4 S. 3) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-614/2011 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und auf Datenbekanntgabe respektive unter Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Offenlegung einer bereits erfolgten Datenweitergabe und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-614/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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