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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2009 E-6134/2006

6 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,625 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6134/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6134/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte (...) am (...) illegal in die Schweiz, wo er am 2. August 2006 um Asyl nachsuchte. Am 9. August 2006 erfolgte die Kurzbefragung und am 25. August 2006 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe mit (...) in C._______ gelebt, wo er schon als Kind begonnen habe, beim örtlichen Club (...) Fussball zu spielen. Im Jahr (...) habe er Probleme mit dem Direktor, dem Trainer und Fussballspielern gehabt, weil diese im Gegensatz zu ihm der Ethnie der (...) angehört und ihn wegen seiner Ethnie (...) gehasst hätten. Sein Trainer habe ihn immer seltener zu den Spielen aufgeboten, und er habe keine Siegesprämien mehr erhalten. Im (...) hätten Rebellen die Stadt C._______ unter ihre Kontrolle gebracht, worauf der Fussballklub geschlossen und er zusammen mit seiner Familie nach E._______ geflüchtet sei. Kurze Zeit später habe er sich entschlossen, nach B._______ zu gehen, um dort seine Fussballerkarriere fortzuführen. Auf dem Weg dorthin sei er von Rebellen dazu angehalten worden, bei ihnen mitzumachen. Als er sich geweigert habe, hätten ihm die Rebellen (Art der Misshandlungen). Am Morgen des folgenden Tages sei er geflüchtet und nach B._______ gegangen, wo er bei einem Freund seines Bruders untergekommen sei. Mit der Zeit habe sich seine Beziehung zu diesem Mann und dessen Frauen verschlechtert, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nicht Fussball gespielt und nichts zum Unterhalt der Familie beigesteuert habe. Er habe sich in B._______ nicht mehr wohl gefühlt und den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, um in der Schweiz Fussballkarriere zu machen. Am (...) habe er von seiner Halbschwester, die zusammen mit ihrer Familie in B._______ wohne, erfahren, dass sein in E._______ verbliebener Vater gestorben sei und sich die Rebellen wieder in C._______ befinden würden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. E-6134/2006 B. Mit Verfügung vom 29. August 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in formeller Hinsicht das Eintreten auf die Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 28. September 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, auf die Beschwerde werde nach Eingang der Vorakten zurückgekommen. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2006 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2006 und dessen Schreiben an das BFM vom 30. Oktober 2006 betreffend Sicherstellung eines Geldbetrages zuhanden des Sicherheitskontos mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und führte aus, auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen. E. Am 13. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist. F. Mit Schreiben vom 16. April 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopi- E-6134/2006 en einer Nationalitätenbescheinigung vom (...) (...) und eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister vom (...) (...) zu den Akten. Auf die Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-6134/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere stünden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2002 (ethnische Diskriminierung durch den Direktor, den Trainer und Spieler des Fussballclubs [...], versuchte Zwangsrekrutierung und körperliche Misshandlung durch Rebellen) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner im (...) erfolgten Ausreise. Er gebe diesbezüglich zu, in B._______, wo er von (...) bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt habe, abgesehen von Spannungen mit der Familie, die ihn aufgenommen hatte, weder Probleme mit den Rebellen noch mit den Angehörigen anderer Ethnien noch mit den ivorischen Behörden oder sonstigen Dritten gehabt zu haben. Zudem würden die geltend gemachten Schikanen und die unfaire Behandlung durch Angehörige seines (ehemaligen) Fullballklubs hinsichtlich der Eingriffsintensität kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Seine weiteren Vorbringen, er habe sich bei seiner Gastfa- E-6134/2006 milie in B._______ nicht mehr richtig wohl gefühlt, sei arbeitslos gewesen und habe gehofft, sein in B._______ brachliegendes Fussballtalent in der Schweiz zum Tragen bringen zu können, stellten Nachteile dar, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen sowie sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und deshalb nicht asylrelevant im Sinne des Gesetzes seien. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich indessen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Vorbringen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Insbesondere hat das BFM zu Recht festgestellt, es bestehe zwischen den geltend gemachten Ereignissen im (...) und der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, abgesehen von den Schwierigkeiten mit seiner Gastfamilie in B._______, weder Probleme mit den ivorischen Behörden noch mit den Rebellen oder sonstigen Dritten geltend. Zudem ist mit dem Bundesamt festzuhalten, dass er mit seinen Vorbringen, er habe sich bei seiner Gastfamilie nicht mehr wohl gefühlt, sei arbeitslos gewesen und habe gehofft, in der Schweiz Fussballkarriere machen zu können, keine asylrelevanten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur politischen Situation in Côte d'Ivoire wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den am 16. April 2009 zu den Akten gereichten Kopien einer Nationalitätenbescheinigung vom (...) und eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister vom (...), zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. E-6134/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6134/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort kein Krieg, E-6134/2006 Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach B._______ für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen noch jungen, gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise aus Côte d'Ivoire fast vier Jahre in B._______ gelebt hat. Hinzu kommt, dass seinen Angaben zufolge (...) in B._______ lebt, womit er dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und für seine wirtschaftliche Reintegration auf deren Unterstützung zählen kann. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.− festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 E-6134/2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6134/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und F._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: E-6134/2006 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - F._______ (in Kopie) Seite 12

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