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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 E-6130/2011

12 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,566 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6130/2011

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).

E-6130/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Äthiopien) stammende ethnische Amharin orthodoxen Glaubens, verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2005 auf dem Luftweg in Richtung C._______. C._______ habe sie nach einem Aufenthalt von zirka zweieinhalb Jahren wieder verlassen. Am 11. Juli 2008 sei sie auf dem Luftweg von Italien herkommend in die Schweiz (Flughafen Genf) eingereist. Am 25. Juli 2008 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Bei der am 11. August 2008 im EVZ Vallorbe durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person vorab Folgendes an: Sie sei seit (…) Jahren nach Brauch verheiratet und habe (…) Kinder. Ihre Eltern seien nicht mehr am Leben, sie habe im Heimatland aber noch (…) Geschwister. Bis zu ihrer Ausreise habe sie an der Adresse ihrer Eltern gewohnt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Ihr Vater, welcher für (…) gearbeitet habe, sei im Juni 2005 nachts von Leuten der Ihiadeg (gemeint sein dürfte die Parteienkoalition der Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen Völker, engl. EPRDF, amharisch Ihadeg) mitgenommen worden. Sie habe gehört, dass dieser ermordet worden sei. Den Grund dafür kenne sie aber nicht. Am 17. Juni 2005 seien nachts fünf Militärs gekommen und hätten auch sie abgeholt. Sie sei ins Gefängnis von B._______ gebracht und dort bis zum 29. November 2005 festgehalten worden. Während ihres Gefängnisaufenthalts sei sie Mitglied der Kinijit (Anmerkung Gericht: Koalitionspartei für Einheit und Demokratie, englisch CUD/CUDP) geworden. Dank einer Bürgschaft sei sie schliesslich freigekommen. Bei der Freilassung habe man ihr gesagt, dass sie jeweils vorstellig werden müsse, wenn sie gerufen werde. Sie habe sich danach erneut bemüht, etwas über das Schicksal ihres Vaters herauszufinden. Die Leute der Ihiadeg hätten ihr jedoch wegen ihrer Recherchen mit dem Tod gedroht. Da sie um ihr Leben habe fürchten müssen, habe sie Leute gesucht, die ihr einen Pass ausstellen könnten. Sobald sie in dessen Besitz gewesen sei, sei sie nach C._______ ausgereist. Nach einem Beweismittel für den Gefängnisaufenthalt gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wer ihr ein solches ausstellen könnte. Die Beschwerdeführerin vermochte sich nicht auszuweisen. Sie gab an, sie habe sich ein Jahr vor ihrer Ausreise in Addis Abeba einen Pass aus-

E-6130/2011 stellen lassen. Diesen habe sie legal und persönlich erhalten. Mit diesem Pass sei sie in die Schweiz gereist. Der Pass sei bei ihrem Arbeitgeber [aus C._______] Arbeitgeber, welcher sie in die Schweiz begleitet habe, zurückgeblieben. Zudem habe sie im Heimatland über eine Identitätskarte verfügt, welche sie aber in B._______ zurückgelassen habe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie werde das Nötige unternehmen beziehungsweise ihrem Ehemann telefonieren, um die Identitätskarte zu erhalten; sie benötige nur die Adresse des EVZ. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides mittels Merkblatt aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 18. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Gleich zu Beginn machte sie geltend, sie habe bei der Erstbefragung irrtümlicherweise das Jahr 2005 als Entlassungsdatum aus dem Gefängnis angegeben. Sie sei vielmehr erst im Jahr 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach ihren Bemühungen hinsichtlich der Beschaffung ihrer Identitätskarte gefragt, gab sie an, sie habe in den letzten drei Tagen wiederholt ihrem Ehemann telefoniert und diesen um Zustellung ersucht. Auf Nachfrage hin ergänzte sie, sie habe bereits seit der Aufforderung zur Papierabgabe wiederholt nach Hause angerufen. Ihr Ehemann wohne seit zwei Jahren zusammen mit den Kindern und drei ihrer Geschwister in Addis Abeba, wo er als (…) arbeite. Ihr Pass befinde sich sodann bei ihrem früheren Arbeitgeber in C._______. Weil dieser sie schlecht behandelt habe und sie von der Arbeitsstelle geflohen sei, könne sie den Pass dort nicht anfordern. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vor (…) Jahren geheiratet. In B._______ habe sie bei ihren Eltern beziehungsweise – gemäss späterer Aussage – bei den Eltern ihres Ehemannes gewohnt. Nach ihren Ausreisegründen gefragt, wiederholte sie die Festnahme ihres Vaters und ihre eigene Festnahme. Im Gefängnis habe sie von ihren Schwestern erfahren, dass ihr Vater ermordet worden sei. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei die Rede von mehreren Personen gewesen, die plötzlich verschwunden seien. Eines Tages – das Datum

E-6130/2011 wisse sie nicht mehr – sei sie an einen Ort namens Amora Gedel gebracht worden. Dabei handle es sich um eine Stelle, an welchem die Ihiadig bereits viele Menschen exekutiert habe. Man habe ihr gesagt, dass es ihr gleich ergehen würde, wenn sie noch weitere Fragen zum Verbleib des Vaters stelle. Sie sei danach ins Gefängnis zurückgebracht worden. Befragt worden sei sie nie. Sie habe aus Angst auch keine weiteren Fragen nach ihrem Vater gestellt. Sie sei zusammen mit etwa hundert anderen Frauen in einem grossen Saal inhaftiert gewesen. Den Gefängnisalltag habe sie mit Bibellesen, Beten und Essen verbracht. Während der Haftzeit seien die Militärs der Ihiadeg von Zeit zu Zeit gekommen und hätten sie gewarnt, keine weiteren Fragen über ihren Vater zu stellen. Am 29. November 2006 habe ihr Ehemann sie durch Beibringen einer Garantin namens D._______ freibekommen. Die Garantin habe nichts bezahlen, jedoch dafür garantieren müssen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich bei Bedarf jeweils bei den Behörden präsentiere. Ein Beweisdokument betreffend diese Garantieerklärung könne sie nicht beibringen. Drei oder vier beziehungsweise – gemäss späterer Schilderung – zwei oder drei Tage später seien Leute zu ihr gekommen und hätten sie bedroht, sollte sie weiterhin nach ihrem Vater fragen. Entweder habe sie ruhig zu sein oder das Land zu verlassen. Sie habe sich dafür entschieden, das Land zu verlassen und sei am 19. Dezember 2006 nach C._______ gereist. Bis zu ihrer Ausreise habe sie keine Nachforschungen mehr zu ihrem Vater getätigt. Sie habe einen Schlepper kontaktiert, welcher ihr die illegale Ausreise nach C._______ sowie ein Vium für 10'000 Dollar organisiert habe. Sie sei mit ihrem eigenen Pass gereist, den sie ein Jahr zuvor in Addis Abeba habe ausstellen lassen, nachdem sie von ihren Verwandten eine Einladung aus den USA erhalten habe. In C._______ habe sie im Haushalt einer Familie gearbeitet. Sie kenne aber weder deren Namen noch deren genaue Adresse. Sie sei von der Familie bereits am Flughafen in Empfang genommen worden. Die Familie habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Die Familie habe sie auf eine Ferienreise in die Schweiz mitgenommen, wobei sie auch hier weiterhin geschlagen worden sei. Sie habe beschlossen, bei erster Gelegenheit zu fliehen. Als diese geschlafen hätten, habe sie dann das Haus verlassen. In Genf habe sie einen Somalier getroffen, welcher ihr geholfen habe und bei welchem sie noch drei Tage habe bleiben können. Dann habe ihr dieser ein Ticket nach Vallorbe bezahlt. Zu den Verhaftungsumständen ihres Vaters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich damals im Elternhaus befunden, als ihr Vater nachts verhaftet worden sei. Zwei uniformierte Männer der Ihiadeg mit ro-

E-6130/2011 ten Berets hätten diesen mitgenommen. Rote Berets würden nur die Unerbittlichen tragen, die die Leute exekutierten. Sie sei in der Folge auf den Polizeiposten und ins Gefängnis gegangen, um den Vater zu suchen, doch man habe ihr an beiden Orten gesagt, dass man eine Person mit diesem Namen nicht kenne. Sie sei im Übrigen die Einzige der Familie, die Nachforschungen nach ihrem Vater getätigt habe. Dies sei allein ihre Aufgabe gewesen, da sie die Älteste sei. Zu ihrer eigenen Festnahme führte sie aus, die Leute, die sie am 17. Juni 2005 festgenommen hätten, hätten auch Uniformen, aber keine roten Berets getragen. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 – lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz samt Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beigabe eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. November 2011 reichte der Rechtsvertreter zwei Kopien von Beweismitteln samt englischer Übersetzung betreffend die Inhaftierung der Beschwerdeführerin ein und stellte das Nachreichen der Originale in Aussicht. Sodann nahm er ergänzend zur

E-6130/2011 Argumentation des BFM Stellung. Auf die Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde sodann eine 30tägige Frist eingeräumt, um die Originale der eingereichten Beweismittel zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin diese samt Zustellcouvert zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln führte es aus, ein Augenschein des Länderexperten habe ergeben, dass diese offensichtliche Fälschungsmerkmale aufwiesen, die zu erheblichen Zweifeln an der Echtheit der Dokumente führten. So seien die Stempel bereits auf den ersten Blick nicht authentisch. Auf eine vertiefte Prüfung könne verzichtet werden. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2012 wurde dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Replik eingeräumt. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 monierte der Rechtsvertreter, dass das BFM nicht offengelegt habe, inwiefern die Stempel nicht authentisch seien und worin die Fälschungsmerkmale lägen. Dies sei nicht weiter erstaunlich, habe doch auch er bei der Sichtung der Dokumente keine solchen Fälschungsmerkmale feststellen können. Er selbst halte die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin für glaubhaft und die Dokumente als für den Beweis geeignet. Aus der in der Vernehmlassung verwendeten Formulierung – die Verfahrenshoheit sei beim Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf eine vertiefte Analyse verzichtet werde – schliesse er sodann, dass dem BFM die Originaldokumente nicht vorgelegen hätten.

E-6130/2011 Dadurch werde immer fraglicher, worauf sich der Fälschungsvorwurf stütze. Da es sich bei den Beweismitteln um amtliche Dokumente handle, sei der Beweiswert als hoch einzustufen, zumal die Beweismittel mit der geschilderten Geschichte weitgehend übereinstimmten. Sollten dennoch Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, seien diese durch eine Botschaftsabklärung vor Ort zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-6130/2011 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass deren Ausführungen durchwegs unsubstanziiert, abstrakt und blass ausgefallen und auch auf Nachfrage hin nicht überzeugend ergänzt worden seien. Nicht nur bezüglich der über 17 Monate dauernden Haft, sondern auch bezüglich der gesamten Schilderungen fehle der zu erwartende Detailreichtum. Realkennzeichen oder eine persönliche Betroffenheit seien nicht ersichtlich, was insbesondere angesichts der Tatsache erstaune, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und den zum Teil sehr kleinen Kindern über lange Zeit hinweg getrennt gewesen sein und nur Kontakt zu ihren Schwestern bestanden haben solle. Ebenso realitätsfremd erscheine, dass die Beschwerdeführerin nach über 17 Monaten Haft so gut wie rein gar nichts über ihren Gefängnisalltag und über die Mithäftlinge zu erzählen gewusst habe. Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich dazu geäussert, ob sie während der Haft Mitglied der Kinijit geworden sei. Sodann wirke konstruiert, dass ihr während der Haft ein Ort gezeigt worden sei, an dem bereits viele Menschen getötet wor-

E-6130/2011 den seien, und dass nur wenige Tage nach der Haft Soldaten der Ihadeg bei ihr vorbeigekommen sein sollen, um sie zu warnen. Gleiches gelte für den Umstand, dass sie kurz darauf ihre Familie und das Land verlassen habe. Aus all diesen Gründen vermöchten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. November 2011 wiederholte der Rechtsvertreter vorab nochmals in Kürze den Sachverhalt. Den Erwägungen des BFM hielt er sodann konkret entgegen, die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin nichts über den Gefängnisalltag und die Mithäftlinge zu erzählen gewusst habe, sei total aus der Luft gegriffen. Vielmehr habe sie die Räumlichkeiten und den Tagesablauf anschaulich beschrieben und sämtliche Fragen dazu beantworten können. Die Verhaftung passe auch zeitlich in die Inhaftierungswelle, wie sie von der EU- Mission in ihrem Bericht vom März 2006 zur Wahlbeobachtung der äthiopischen Parlamentswahlen beschrieben worden sei. Demnach sei es im Nachgang zu teilweise willkürlichen Verhaftungen von tausenden Personen gekommen. In dieser Zeit seien die Gefängnisse überfüllt gewesen und sehr viele Menschen seien ohne Anhörung oder Gerichtsverfahren eingesperrt worden. Später seien sie ebenso formlos wieder entlassen worden. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Äusserungen zum Kinijit- Beitritt führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Anhörung erklärt, dass sie nur Sympathisantin geworden sei. Dies habe sie wohl sinngemäss auch bei der summarischen Befragung sagen wollen. Im Übrigen habe während der Haft gar keine Möglichkeit bestanden, Mitglied zu werden. Es sei aber verständlich, dass sie sich nach der Ermordung ihres Vaters durch die Regierungspartei auf irgendeine Art der Opposition habe anschliessen wollen. Auch wenn sie nichts über die politische Gesinnung ihres Vaters gewusst habe, sei naheliegend, dass auch diesem die Zusammenarbeit mit der Opposition vorgeworfen worden sei und er als einflussreicher Mitarbeiter beim (…) habe aus dem Weg geschafft werden müssen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt sei keineswegs konstruiert. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Es gehe aber nicht an, dass Behauptungen der Beschwerdeführerin mittels Behauptungen / Vermutungen der Behörde widerlegt würden beziehungsweise von der Beschwerdeführerin ein strikter Beweis verlangt werde. Die Argumente der Behörde müssten auf besseren Gründen beruhen und damit objektiv näher an der Wahrheit sein. Die Vorinstanz habe die kohärente Darstellung der Beschwerdeführerin durch gesuchte Argumente zu widerlegen versucht. Sie habe keine Wi-

E-6130/2011 dersprüche gefunden und sei dann auf die Argumentation ausgewichen, dass das Verhalten der Behörden nicht einleuchte. Das BFM habe verkannt, dass es sich bei Äthiopien, insbesondere im Zeitraum der Wahlen, um einen unberechenbaren Staatsapparat handle. Da die Beschwerdeführerin nach einer willkürlichen Haft von fast eineinhalb Jahren habe befürchten müssen, erneut inhaftiert oder erschossen zu werden, habe sie keine andere Wahl gehabt, als ihren Ehemann, die kleinen Kinder und die Geschwister zu verlassen. Schliesslich führte der Rechtsvertreter an, dass neben der Glaubhaftigkeit auch die Flüchtlingseigenschaft und Asylrelevanz zweifelsfrei gegeben seien. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret an Leib und Leben. In den Beschwerdeergänzungen vom 15. November 2011 und 30. Januar 2012 brachte der Rechtsvertreter weiter vor, seine Mandantin sei nun in der Lage, die Vorbringen mittels zweier Beweismittel zu belegen. So sei es ihr gelungen, zwei Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Gefängnisaufenthalt und der Bürgschaft zu besorgen. Bei dem einen Dokument handle es sich um eine Bestätigung der Gefängnisadministration (…) vom 30. November 2006. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 17. Juni 2005 und dem 29. November 2006 wegen Gefährdung der politischen und territorialen Einheit des Landes inhaftiert gewesen sei. Sie sei gegen Bezahlung von Birr 50'000 durch eine Person namens D. E._______ freigekommen. Bedingung der Freilassung sei gewesen, dass sie sich in Begleitung der Bürgin regelmässig den Behörden präsentiere. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin nicht gewusst, dass die Bürgin ein Dokument für ihre Bürgschaft erhalten habe. Die Bestätigung stimme mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem BFM genau überein. Beim zweiten Dokument handle es sich um ein Dokument des Federal High Court, welches die Bezahlung der Kaution von Birr 50'000 durch Frau D. E._______ zum Inhalt habe. Der Rechtsvertreter regte an, die Echtheit der Dokumente mittels Botschaftsabklärung zu überprüfen, sollten an der Authentizität Zweifel bestehen. Schliesslich nahm der Rechtsvertreter zum kritisierten, ausschliesslichen Kontakt zu ihren Schwestern während des Gefängnisaufenthalts dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit nach Besuchen des Ehemannes und der Kinder gefragt worden sei. Diese hätten sie aber tatsächlich an den Wochenenden regelmässig besucht.

In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zu den eingereichten Beweismitteln dahingehend, dass diese nicht beweiskräftig seien, da die

E-6130/2011 darauf angebrachten Stempel bereits auf den ersten Blick nicht authentisch seien. Aufgrund dieser Offensichtlichkeit und da das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenseinheit inne habe, würden die Dokumente keiner vertieften Analyse unterzogen.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Protokollen, den Argumenten auf Beschwerdeebene und den Beweismitteln zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind. Ihre Aussagen sind in vielen Bereichen auffallend unsubstanziiert und auch widersprüchlich ausgefallen. Zur fehlenden Substanziierung können folgende Punkte angeführt werden, die sowohl ihren angeblichen Aufenthalt in C._______ und die Ausreiseumstände aus diesem Land, als auch die Asylgründe betreffen: So gab sie bei der Summarbefragung an, nicht zu wissen, wann sie C._______ verlassen habe und wann genau sie die Schweiz erreicht habe (A4/9, S. 1 und 2). Sie vermochte weiter nicht abzuschätzen, wie lange die Reise von C._______ nach Italien oder diejenige von Italien in die Schweiz gedauert habe (A4/9, S. 6). Auch vermochte sie weder den vollständigen Namen noch die Adresse ihres Arbeitgebers in C._______ anzugeben; die Umstände des Stellenantritts und Kontakts mit dem Arbeitgeber bleiben ebenfalls undurchsichtig (A7/19, S. 12 und 16).

Weiter konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, was ihr Vater beruflich genau gemacht habe (A4/9, S. 5), ob dieser politisch tätig gewesen sei (A7/19, S. 14), wann sie von dessen Tod erfahren habe (A7/19, S. 7) oder wann sie an den berüchtigten Ort namens Amora Gedel gebracht worden und wie weit dieser Ort vom Gefängnis entfernt gelegen sei (A7/19, S. 9 und 10). Als wenig plausibel muss sodann ihre Behauptung bewertet werden, dass sie sich als einziges von (…) Kindern für das Schicksal ihres Vaters interessiert habe (und damit offenbar auch als einzige Probleme gehabt habe [A7/19, S. 13]).

Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters sind sodann – wie erwähnt – in etlichen Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüche zu erkennen. So gab die Beschwerdeführerin einerseits an, sie habe bis zur Ausreise bei den (verstorbenen) Eltern gewohnt (A4/9, S. 1 und 3), andererseits, sie habe seit ihrer Heirat bei den Eltern ihres Ehemannes gewohnt (wobei sie sich ausgerechnet in der Nacht der Verhaftung ihres Vaters wiederum im Elternhaus aufgehalten haben will, A7/19, S. 4 und 6). Auffallend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nicht wis-

E-6130/2011 sen wollte, ob sie von denselben Männern wie ihr Vater festgenommen worden sei, um auf Nachfrage hin in aller Deutlichkeit anzugeben, es habe sich bei der Festnahme ihres Vaters um andere Militärs gehandelt, nämlich um die Gnadenlosen mit den roten Berets (A7/19, S. 7). Auch hinsichtlich ihrer Herreise finden sich Widersprüche, hat die Beschwerdeführerin doch einerseits angegeben, sie habe sich für die Ausreise durch den Schlepper einen Pass ausstellen lassen (A4/9, S. 5), andererseits, sie sei mit ihrem eigenen, im Jahre 2004 in Addis Abeba legal erworbenen Pass – versehen mit einem Visum für die Schweiz – ausgereist (A4/9, S. 3). Bei der einlässlichen Anhörung wollte sie nicht mehr wissen, dass ihr der Schlepper einen Pass ausgestellt habe und dass sie ein Visum für die Schweiz besessen habe (A7/14, S. 13). Wie bereits das BFM, erachtet auch das Gericht die Aussagen der Beschwerdeführerin rund um den Gefängnisalltag kaum als über Allgemeinplätze hinausgehend (vgl. A7/19, S. 8). Gleich verhält es sich mit der Beschreibung des Gefängnisses, von dem sie angab, es habe dort nebst ihrer Grossraumzelle noch andere Zellen und Häuser gegeben, ohne diese aber genauer zu beschreiben (A7/19, S.8). Beispielsweise hatte die Beschwerdeführerin trotz ihres angeblichen 17 Monate dauernden Gefängnisaufenthaltes keine Ahnung, wo sich der Männertrakt befunden habe (A7/19, S.8). Zu bestätigen sind sodann die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die wiederkehrenden Warnungen vor weiteren Recherchen durch Militärs während der Haft, die zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Tage nach der Haftentlassung erneut geäusserten Drohungen (A 7/19, S. 11) und insbesondere auch die Warnfahrt ins über (…) Kilometer entfernte Amora Gedel als konstruiert zu bezeichnen sind. Schliesslich ist zum Widerspruch des Erhalts von Besuch während der Haft festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin in der Tat unstimmig ausgefallen sind. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 15. November 2011, wonach die Beschwerdeführerin nicht nur von den Schwestern, sondern auch von ihrem Ehemann und den Kindern besucht worden sei, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin deutlich ausgesagt hat, dass ihr die Schwestern Neuigkeiten ihrer Familie überbracht hätten (A7/19., S. 16).

Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, ihre Vorbringen mittels beweiskräftiger Dokumente glaubhaft erscheinen zu lassen. Das BFM hat zu den beiden eingereichten Dokumenten, die ihm vom Gericht im Original übersandt wurden, in seiner Vernehmlassung festgehalten, dass diese auf den ersten Blick keine authentischen Stempel enthielten. Dies trifft zu. Von blossem Auge ist erkennbar, dass es sich bei den Stempeln nicht

E-6130/2011 um Nassstempel, sondern um bereits auf dem Papier vorgedruckte und damit eingescannte Stempel handelt. Angesichts der damit geschaffenen Manipulationsmöglichkeit einerseits und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über den regen Handel mit gefälschten (ebenso aber auch mit gekauften "echten") Dokumenten in Äthiopien andererseits (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Erwerb von "echten Pässen", Bern, 23. November 2009, S. 1, m.w.H.), muss daher vor dem Hintergrund der unstimmigen Geschichte der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass die die Haft und Kautionsleistung bestätigenden Dokumente unrechtmässig hergestellt beziehungsweise erworben worden sind. Dafür spricht weiter auch, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 11. August 2008 und damit mehr als eineinhalb Jahre nach der Haftentlassung noch nichts von der Existenz solcher Dokumente wissen wollte (A4/9, S. 5). Der Einwand in der Beschwerdeergänzung vom 15. November 2011, dass diese nicht ihr persönlich, sondern der Garantin ausgehändigt worden seien, vermag die Unkenntnis nicht zu erklären. Schliesslich sei festgehalten, dass die Kautionsbestätigung über Birr 50'000 ohnehin nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt, wonach für ihre provisorische Freilassung nichts bezahlt worden sei (A7/19, S.10). Bei dieser Sachlage ist der Antrag um Überprüfung des Sachverhaltes durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba abzulehnen.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich das BFM in seinem Entscheid keineswegs – wie in der Beschwerde vorgebracht – auf einfache Gegenbehauptungen gestützt und "gesuchte" Argumente vorgebracht hat. Vielmehr halten die Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Allein der Umstand, dass die angeblichen Probleme der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht in die damalige Inhaftierungswelle passen, vermag zu keiner anderen Einschätzung der Frage der Glaubhaftigkeit zu führen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beschwerde ist daher im Asylpunkt abzuweisen.

5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E-6130/2011 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-6130/2011 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN- Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-

E-6130/2011 gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Vorab ist zu bemerken, dass ihre Identität nicht erstellt ist. Die in Aussicht gestellte Identitätskarte hat sie bis heute nicht eingereicht. Auch hat sie keine Erklärung für ihre Säumnis geliefert. Sie ist ihren Schilderungen zufolge in Äthiopien nach Brauch verheiratet und hat (…) Kinder. Vor ihrer Ausreise habe sie als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie sei nach ihrer Ausreise nach Addis Abeba gezogen, wo ihr Ehemann als (…) tätig sei. Er sorge nicht nur für die (…) gemeinsamen Kinder, sondern auch noch für (…) Geschwister der Beschwerdeführerin. Unterstützung erhalte die erweiterte Familie zudem von in Addis Abeba lebenden Tanten und Onkeln, welche rentenberechtigt seien. Schliesslich werde die Familie auch noch von in den USA lebenden [Verwandte] unterstützt (A7/19, S. 4 und 5). Somit besitzt die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein nahes soziales Beziehungsnetz, das sie unterstützen und in welches sie zurückkehren kann. Eine konkrete Gefährdung als Folge fehlender Wirtschaftsgrundlage und/oder fehlender sozialer Einbettung ist daher auszuschliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-6130/2011 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wurde jedoch mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6130/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

E-6130/2011 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 E-6130/2011 — Swissrulings