Abtei lung V E-613/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Y._______, geboren (...), Iran, beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-613/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. September 2009 verliessen und am 22. November 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. November 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, ihr Leben sei in ihrer Heimat in Gefahr, da sie im Juni und Juli 2009 an mehreren Demonstrationen der Opposition im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran teilgenommen hätten und bei dieser Gelegenheit von den Sicherheitskräften gefilmt und fotografiert worden seien, dass sie am 17. September 2009 mit von einem Schlepper organisierten gefälschten Reispapieren per Flugzeug nach Bulgarien gereist seien, wo sie um Asyl ersucht hätten, dass sie Bulgarien vor dem Abschluss dieses Asylverfahrens am 29. oder 30. Oktober 2009 verlassen hätten, und über Ungarn, wo sie erneut daktyloskopiert worden seien, die Slowakei und Deutschland in die Schweiz weitergereist seien, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen vom 30. November 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Bulgarien gewährt wurde, dass sie ausführten, sie befürchteten, aufgrund der guten Beziehungen zwischen den bulgarischen und den iranischen Behörden und weil iranische Botschaftsbeamte vom Flüchtlingslager, in welchem sie gelebt hätten, Fotos gemacht und sich nach iranischen Asylsuchenden erkundigt hätten, von Bulgarien in den Iran abgeschoben zu werden, dass im Übrigen die Schweiz das Ziel ihrer Reise gewesen sei, weil eine Schwester beziehungsweise Tante hier wohnhaft sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 zwei iranische Identitätskarten und eine iranische Heiratsurkunde zu den Akten reichten, E-613/2010 dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 dem am 4. Dezember 2009 gestellten Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass LL.M. Lic. iur. Susanne Sadri mit Telefax-Eingabe vom 28. Januar 2009 unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats anzeigte, einen Wahlbeobachter-Ausweis von Yahya Tavakolina in Kopie einreichte, Ausführungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden sowie ihren Befürchtungen hinsichtlich einer Rücküberweisung nach Bulgarien machte, und darauf hinwies, dass sich eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 15 Dublin- II-Verordnung rechtfertige, weil eine Schwester beziehungsweise Tante der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt ferner anordnete, die Beschwerdeführenden seien zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft zu nehmen, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten nach eigenen Angaben in Bulgarien im September 2009 Asylgesuche eingereicht und seien dort, wie durch den EURODAC-Treffer festgestellt, am 26. September 2009 daktyloskopisch erfasst worden, dass demzufolge dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der E-613/2010 Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die bulgarischen Behörden am 14. Dezember 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 14. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen das rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Gründe vorzubringen, welche gegen ihre Wegweisung nach Bulgarien sprechen würden, dass sie jedoch nichts vorgebracht hätten, was gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückkehr dorthin sprechen würde, dass insbesondere Bulgarien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass dieses Land den daraus resultierenden Verpflichtungen nicht nachkomme, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Aktivitäten iranischer Botschaftsangestellter in Bulgarien als unglaubhaft und nachgeschoben zu bewerten seien, dass im Weiteren der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art 2 Bst. i Dublin-II-VO nur die Kernfamilie - Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder - umfasse und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die Beschwerdeführenden auf eine intensive Unterstützung durch ihre Schwester beziehungsweise Tante angewiesen wären, dass der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien durchführbar sei, dass schliesslich angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegeben seien, E-613/2010 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, diese sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu behandeln, dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax-Verfügung vom 2. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-613/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates E-613/2010 [Dublin-DVO]) Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Bulgarien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden staatsvertraglich zuständig ist, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Beschwerdeführenden ihre Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung in den Iran durch die bulgarischen Behörden nicht zu substanziieren vermögen und ihre Ausführungen hinsichtlich der Beobachtung iranischer Asylsuchender in Bulgarien durch iranisches Botschaftspersonal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unplausibel zu bewerten sind, dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO, sofern die betroffenen Personen es wünschen, jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in welchem der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz aus dieser Bestimmung vorliegend nicht ableiten lässt, da die in der Schweiz lebende Tante beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, dass auch die Humanitäre Klausel (Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO) vorliegend nicht anwendbar ist, dass diese Bestimmung dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Gesuchsteller nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Erwägungen zuständig erklären könnte, humanitäre Erwägungen aber E-613/2010 dafür sprechen, das Asylverfahren im nicht gemäss Art. 6 – 14 Dublin- II-VO zuständigen Staat durchzuführen, dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person prüft, dass unter diesen Umständen die Vorinstanz zu Recht nicht vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht hat, dass auch keine anderen Gründe für einen Selbsteintritt sprechen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung sowie die Erläuterungen in der Eingabe vom 28. Januar 2010 wiederholt werden, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens in Bulgarien welches – wie oben dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), E-613/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-613/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10