Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.05.2007 E-6125/2006

1 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,234 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6125/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Schenker Senn, Richter Badoud Gerichtsschreiber Berger X_______, Nigeria, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. September 2006 i.S. Ablehnung des Asylgesuches und Wegweisung / N ...... Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Nigeria am 6. Juli 2006 und gelangte am 30. Juli 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 31. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte. Am 7. August 2006 fand im EVZ Kreuzlingen die erste Befragung und am 21. August 2006 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Der Beschwerdeführer reichte zwei kirchliche Broschüren ("Flyer") zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2006 (dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet) stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Juli 2006 ab; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um nochmalige Überprüfung seiner Vorbringen. Das BFM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Eingangsstempel: 5. Oktober 2006). D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsschrift angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde

3 ist einzutreten (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Igbo-Ethnie katholischen Glaubens, anlässlich der Befragungen im Wesentlichen aus, sein Vater und sein ältester Bruder C. seien Mitglieder der A_______ gewesen. Am 31. Dezember 2005 habe die Polizei eine A_______-Veranstaltung in Y_______ zerschlagen, wobei auch Todesopfer zu beklagen gewesen seien. Als Reaktion darauf hätten A_______-Mitglieder, darunter auch sein Vater und sein Bruder C., die örtliche Polizeistation angegriffen und zerstört, wobei Polizisten getötet worden seien. Am Abend des gleichen Tages hätten Angehörige der nigerianischen Mobilen Polizei das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und seinen Vater sowie seine beiden Brüder umgebracht; der Beschwerdeführer selbst sei am Kopf schwer verletzt worden. Bewusstlos sei er vom Pastor der Pfingstgemeinde ins Spital gebracht worden. Im Februar 2006 habe er aus dem Spital entlassen werden können und der Pastor habe ihn bei einem Priesterkollegen untergebracht. Am 5. Juli 2006 sei die Polizei bei diesem Pastor zu Hause erschienen, habe sich nach dem – zu diesem Zeitpunkt abwesenden - Beschwerdeführer erkundigt und gedroht, die ganze Familie des Pastors zu töten, falls der Beschwerdeführer entgegen den anderslautenden Angaben gegenüber der Polizei doch bei dieser untergebracht wäre. Daraufhin habe der Pastor ohne Verzug für die Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers ein Kirchenmitglied kontaktiert. 3. 3.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 4. September 2006 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 3.2 Die Schilderung zentraler geltend gemachter Ereignisse sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht glaubhaft, dass sich der Vater und der Bruder C. nach dem Überfall auf die örtliche Polizeistation nach Hause zum Abendessen begeben, sich anschliessend vor dem Haus aufgehalten hätten als sei nichts geschehen und sich von der Polizei hätten überraschen lassen. Auch widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Spital der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn er sich nach einer versuchten Ermordung durch die Polizei weiterhin in der Heimatregion aufgehalten habe und sich dort offenbar frei bewegte. Ebenso wäre nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach den Drohun-

4 gen der Polizei vom 5. Juli 2006 noch bis Mitternacht im Haus des Pastors aufgehalten hätte, da mit einem erneuten Erscheinen der Polizei am selben Tag hätte gerechnet werden müssen. Zudem würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen in vagen, stereotypen und unsubstanziierten Schilderungen erschöpfen, ohne persönliche Betroffenheit und subjektivem Empfinden. 3.3 Den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und technisch möglich. 4. Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2006, er könne den negativen Entscheid nicht akzeptieren und ersuche darum, dass seine Unterlagen nochmals angesehen und studiert würden. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Er bitte darum, in der Schweiz bleiben zu können; dadurch rette man ihm sein Leben. Er sei bereit, allfällige Unklarheiten in Gesprächen zu klären. Seine Situation sei sehr ernst, er habe keine Eltern mehr und leide unter Asthma. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt die ARK zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt und auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen (Art. 3 AsylG) verzichtet hat. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2006 verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer setzt in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des Bundesamtes nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegen. Seine Vorbringen

5 erschöpfen sich in der Behauptung, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 6.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die unverändert geltende Praxis der vormaligen ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/ EMARK 2001 Nr. 21). 7.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements

6 im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Nigeria sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers - soweit sich diese aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben überhaupt beurteilen lässt - sind keine Hindernisse ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Auch das geltend gemachte Asthmaleiden steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die benötigten Medikamente standen dem Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland zur Verfügung. 7.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 7.12 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-

7 stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N .......) - Z_______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

E-6125/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2007 E-6125/2006 — Swissrulings