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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2019 E-6118/2019

27 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,568 parole·~13 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6118/2019

Urteil v o m 2 7 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).

E-6118/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige – am 18. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dem Bundesasylzentrum der Region (…) zugewiesen wurden, wo sie am 3. September 2019 und ergänzend am 9. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer in erwähnten Anhörungen geltend machte, er sei im Dorf F._______ / Abchasien geboren und habe im Jahr 1993 umsiedeln müssen, seither sei er in der Stadt G._______ wohnhaft, zuletzt mit seiner ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, dass es für ihn als ehemals Angehörigen des muslimischen Glaubens nicht einfach gewesen sei, in der von christlicher Orthodoxie geprägten Glaubensgemeinschaft in Georgien zu leben, dass er aufgrund seiner ehemals muslimischen Glaubenszugehörigkeit latenten Anfeindungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, dass er sich im Zuge der immer enger werdenden Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die dem orthodoxen Glauben angehört habe, zur Konversion entschlossen habe und sich vor der im Jahre 2010 erfolgten Heirat nach orthodoxem Ritus habe taufen lassen und auch seine Eltern den georgisch orthodoxen Glauben angenommen hätten, dass er in der Folge seit Jahren seitens der noch in Abchasien lebenden Verwandten väterlicherseits, insbesondere seitens des Cousins H._______ und dessen Umfeld regelmässig Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei, weil man nicht habe tolerieren können, dass er den georgischorthodoxen Glauben angenommen habe und damit einen Verrat auch am gemeinsamen Nachnamen, der sehr selten sei, begangen habe, dass es mehrfach zu Drohungen und gar Handgreiflichkeiten gekommen sei, die schliesslich ihren Höhepunkt am 10. April 2019 gefunden hätten, als H._______ und zwei seiner Freunde ihn zu Hause aufgesucht und körperlich angegriffen hätten, wobei er schwer im Gesicht verletzt worden sei,

E-6118/2019 dass er den Angriff überlebt habe, H._______ ihm jedoch gedroht habe, man werde ihn töten, dass er von einer Anzeige bei den örtlichen Polizeibehörden abgesehen habe, da dies die Bedrohungssituation noch weiter verschlimmert hätte und er von der Polizei überdies keine Hilfe habe erwarten können, dass er zu diesem Schluss nach Rücksprache mit seinem heimatlichen Anwalt gekommen sei, der ihm zur Ausreise mit der Familie geraten habe, dass die Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigte und ausführte, sie selbst sei nicht bedroht worden, dass das SEM den Beschwerdeführenden respektive deren damals zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. Oktober 2019 einen Entwurf seines ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung am 17. Oktober 2019 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung das Mandat am 18. Oktober 2019 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2019 die Beschwerde insoweit guthiess, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zwecks vollständiger Begründung zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2019 – gleichentags eröffnet – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 141.31) – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

E-6118/2019 dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden würden Probleme mit Drittpersonen geltend machen, welche nicht asylrelevant seien, da der georgische Staat sowohl seiner Schutzpflicht grundsätzlich nachkomme als auch in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten, die Beschwerdeführenden es jedoch – obwohl es ihnen zuzumuten gewesen wäre – unterlassen hätten, Schutz bei der Polizei zu suchen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch deshalb keine Asylrelevanz entfalten würden, da sie sich mittels Wegzug in einen anderen Landesteil – wie etwa nach I._______ – der von ihnen geschilderten Bedrohung entziehen könnten, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei, dass das SEM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hauptsächlich feststellte, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei, dass weder die herrschende politische Situation in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung verfügen würden und berufstätig gewesen seien und sie in der Heimat über ein enges, tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass sie ferner beantragen, auf eine Kassation sei zu verzichten,

E-6118/2019 dass sie im Weiteren in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. November 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-6118/2019 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass seitens des Gerichts zunächst Vorbehalte in Bezug auf die Glaubhafmachung anzubringen sind, bleiben doch die Schilderungen des konkreten Ereignisses vom 10. April 2019, nämlich des gezielten Angriffs auf den Beschwerdeführer in der Wohnung der Beschwerdeführenden, unsubstanziiert (vgl. A40 F26 ff.), dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit aber unterbleiben kann, da ungeachtet dessen das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender – und nunmehr zureichender – Begründung zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Beschwerdeführenden würden familiäre (wenn auch aus der Religion begründete) Konflikte und damit Probleme mit Dritten geltend machen, welche nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, dass aufgrund der Subsidiarität des internationalen Schutzes die Beschwerdeführenden angehalten gewesen wären, die georgischen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass Georgien grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,

E-6118/2019 dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf Wiederholungen bisher bereits dargelegter Sachverhaltsfragmente beschränken ohne dass eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet oder etwa Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen und der bestehenden Regelvermutung etwas zu ändern vermögen, dass insbesondere der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, weil dies alles schlimmer gemacht hätte, unbehelflich ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-6118/2019 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement – wie vom SEM zu Recht erkannt – im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann – einhergehend mit dem SEM – keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass – wie vom SEM zutreffend erwähnt – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung der Akten der Vorinstanz ebenso zustimmt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen würden,

E-6118/2019 dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über sehr gute Schul- respektive Ausbildungen sowie über Berufserfahrungen und ausserdem in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen (vgl. A40 F9-F21 und F25, A41 F6-F11, A43 F F25 f., A44 F8 und F13 f.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6118/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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