Abtei lung V E-6096/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Annelise Gerber, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6096/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Wohnsitz in Kinshasa gemäss eigenen Angaben am 16. Mai 2006 und begab sich zunächst nach Brazzaville, wo er sich etwas mehr als einen Monat lang aufgehalten habe, bevor er von Frankreich herkommend am 22. Juni 2006 in die Schweiz gelangt sei. Am Tag seiner Einreise stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe wurde er am 26. Juni 2006 erstmals zu seinen Asylgründen, zu seinen Personalien und zum Reiseweg angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 28. September 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kinshasa, habe dort gelebt und vor seiner Ausreise während etwa zweier Jahre als Haushaltangestellter der Geliebten von C._______ gearbeitet. Er habe der Glaubensgemeinschaft um Pastor D._______ angehört. Dieser habe ihn aufgefordert, im Haus des C._______ nach Dokumenten zu suchen und sie ihm zu übergeben. Dieser habe die Dokumente im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen für eine Rede vom (Datum) verwenden wollen. Am (Datum) habe der Beschwerdeführer während Verrichtung seiner Arbeit tatsächlich solche Dokumente gefunden. Er habe sie entwendet und dem Pastor am vereinbarten Ort übergeben. Am (Datum) habe der Pastor seine Rede gehalten, welche der Beschwerdeführer jedoch wegen Unpässlichkeit nicht gehört habe. Er habe in der Folge nochmals und ohne negative Konsequenzen seine Arbeit verrichten können, bevor am 16. Mai 2006 der Wächter des Hauses des von C._______ gekommen sei und ihn gewarnt habe, C._______ habe von der Entwendung erfahren, er suche nach dem Beschwerdeführer und daher sei dessen Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb nach Brazzaville begeben. Dort habe er telefonisch vom Vater von einer polizeilichen Suche nach seiner Person und von der Tötung des Wächters erfahren. Vor diesem Hintergrund sei er einige Zeit später auf dem Luftweg von Brazzaville über Frankreich in die Schweiz geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 – eröffnet am 30. Oktober 2006 – E-6096/2006 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. November 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestätigung und ein Ausdruck von der Internetseite des Pastors zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2006 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset- E-6096/2006 zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als vollständig erstellt. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, E-6096/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft; namentlich seien die Schilderungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis nicht nachvollziehbar, erfahrungswidrig und widersprüchlich ausgefallen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen erneut der Sachverhalt kurz dargelegt sowie an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Die Übersetzung bei der ersten Befragung sei korrekt gewesen. Bei der zweiten Anhörung habe jedoch eine Person übersetzt, deren Muttersprache nicht E._______ gewesen sei und welche den Beschwerdeführer oft nur mit Mühe verstanden habe. Dabei sei auf Deutsch, nicht auf Französisch übersetzt worden, so dass der Beschwerdeführer selber die richtige Übersetzung seiner Aussagen nicht habe prüfen können. Letztlich habe er Angst gehabt, eine diesbezügliche kritische Äusserung würde ihn in Schwierigkeiten bringen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Namen der Kirche, der er angehört habe, korrekt nennen können. Weiter sei der Einwand des BFM unzutreffend respektive aktenwidrig, der Beschwerdeführer habe mit dem Pastor vor den besagten Vorfällen (Datum) keinen persönlichen Kontakt gehabt. Nicht zutreffend sei sodann der vom Bundesamt dargestellte Widerspruch im Zusammenhang mit den Übergriffen auf seine Eltern und der Tötung des Wächters des C._______, nachdem der Beschwerdeführer bereits in Brazzaville gewesen sei. Insgesamt habe das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers sehr unsorgfältig geprüft, ihm Aussagen untergeschoben, die er gar nicht gemacht habe, oder korrekte Angaben als falsch qualifiziert (vgl. Beschwerde S. 5). Ausserdem habe die Vorinstanz die angespannte Situation im Herkunftsstaat in keiner Weise in ihre Würdigung einfliessen lassen. E-6096/2006 4.3 Entgegen diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu Recht sowohl als nicht nachvollziehbar als auch als teilweise widersprüchlich beurteilt. 4.3.1 Vorab ist hinsichtlich des Einwands von Verständigungs- und Übersetzungsproblemen bei der kantonalen Befragung festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung das gesamte Protokoll wörtlich in seine Muttersprache E._______ rückübersetzt worden ist, womit er allfällige, auf Missverständnissen beruhende Übersetzungsfehler hätte erkennen können, zumal sich solche Verständnisprobleme seitens des Dolmetschers auch in der Übersetzung niedergeschlagen hätten. Ausserdem gab er bei dieser Befragung auf Frage hin ausdrücklich zu Protokoll, diesen Dolmetscher "gut" zu verstehen, (vgl. Protokoll S. 5) und die mitwirkende Hilfswerksvertretung verzichtete ausdrücklich auf Einwendungen zu dieser Anhörung (vgl. Anhang zum Protokoll). Diese Einwendungen des Beschwerdeführers sowie die Aussage, er habe aus Angst keine Kritik an der Befragung anbringen wollen, sind mithin als nicht stichhaltig zu beurteilen. 4.3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe entgegen den Angaben in der vorinstanzlichen Verfügung durchaus bereits früher Kontakt mit dem Pastor gehabt; so habe er diesem von Zeit zu Zeit die Haare gemacht (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Ausgehend von diesen Angaben wäre namentlich nicht verständlich, dass sich der Pastor beim Beschwerdeführer anlässlich des Zusammentreffens (Datum), zu welchem er den Beschwerdeführer explizit geladen haben soll, zuerst noch nach seinem Namen und seiner Arbeitstätigkeit erkundigen musste (vgl. kantonales Protokoll S. 5). Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Pastor ausgerechnet ein ihm nur wenig bekanntes und somit kaum vertrautes Mitglied der Glaubensgemeinschaft mit einer solch heiklen Tätigkeit betraut haben und damit ein nicht abschätzbares Risiko der Denunziation eingegangen sein soll. Weiter trifft die Feststellung des BFM zu, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Suche nach ihm widersprüchlich dargelegt hat. Bei der Erstbefragung (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 7 F. 16) führte er aus, er habe von Brazzaville aus den Vater in Kinshasa telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm mit- E-6096/2006 geteilt, dass sechs Personen gekommen seien, den Vater geschlagen und nach dem Sohn gefragt hätten. Der Wächter des C._______ sei festgenommen und ihm sei erklärt worden, er werde erst freikommen, wenn der Beschwerdeführer gefasst sei. Demgegenüber führte er bei der kantonalen Befragung aus, gemäss Auskunft des Vaters seien fünf Personen mit dem Wächter vorbeigekommen, hätten ihn und die Mutter geschlagen, und einer der Männer habe den Wächter vor den Augen seiner Eltern erschossen (vgl. kantonales Protokoll S. 10). Als zutreffend erweisen sich auch die weiteren Ausführungen des Bundesamtes; so ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen seiner Arbeitgeberin, für welche er seit fast zwei Jahren gearbeitet haben will, hat nennen können. Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seiner Reise von Kinshasa in die Schweiz, welche über den Flughafen Brazzaville sowie über einen – ihm angeblich unbekannten – Flughafen in Frankreich erfolgt sein soll, nie kontrolliert worden sein will; auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind mithin zu bestätigen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- E-6096/2006 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- E-6096/2006 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/2006, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt E-6096/2006 Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, unter anderem dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa war, oder wenn die Person dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen unverheirateten Mann, der in Kinshasa geboren und aufgewachsen ist und sich dort gemäss Akten auf ein breites familiäres Beziehungsnetz (Eltern und sechs Geschwister, vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, Protokoll kantonale Befragung S. 2) abstützen kann. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Schulbildung und verschiedene berufliche Erfahrungen. Seine beiden Kinder im Alter von vier und neun Jahren werden von ihrer Mutter und von der Familie des Beschwerdeführers betreut (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 3). Es ist nicht zu befürchten, er würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- E-6096/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und sein Rechtsmittel nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden musste, sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-6096/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 12