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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2010 E-6085/2006

21 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,036 parole·~30 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6085/2006 Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______ Iran, vertreten durch Asylhilfe Bern,, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2006.

E-6085/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2006 und gelangte über verschiedene Länder am 20. Juni 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 12. Juli 200606 einlässlich angehört wurde Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahre 1380 (2001) Kontakte zur „Kommunistischen Arbeiterpartei Iran“ gehabt und für diese Flugblätter verteilt. Deswegen sei er festgenommen und vom Revolutionsgericht in B._______ zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Zu Beginn des Jahres 1382 (2003) sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Er habe dabei die Auflage erhalten, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Danach sei er nach Sina (Sanandaj) gegangen, wo er bis 1385 (2006) gelebt und in einer (...) gearbeitet habe. Er habe von zwei befreundeten Arbeitskollegen erfahren, dass sie Verbindungen zur kommunistischen Partei (Hekmatistischer Flügel) hätten. In der Folge habe er an verschiedenen Orten in Sina mehrmals Flugblätter für die Partei verteilt, welche diese ihm besorgt hätten. Zudem habe er mit einem Verantwortlichen der Partei - D._______ der „Azadi-Garden“ (Freiheitsgarden) - per Internet Kontakt aufgenommen. Am 11. Ordibehesht 1385 (1. Mai 2006) sei er wiederum mit Kollegen unterwegs gewesen, als er erfahren habe, dass er zu Hause gesucht worden sei. Deshalb sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ins Dorf E._______ gegangen, wo er einige Tage geblieben sei. Nachdem er erfahren habe, dass er auch bei seiner Mutter und seiner Schwester gesucht worden sei, sei er nach Urmiya gegangen und habe gewartet, bis sein Onkel seine Ausreise organisiert habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten Reisepass über den Grenzposten F._______ ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. August 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 an die vormals zuständige

E-6085/2006 Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: – Fürsorgebestätigung vom 28. August 2006, – Bestätigung der Mitgliedschaft bei der „Worker-communist Party of Iran- Hekmatist“ (KAPI) vom (...) (in englischer Sprache und in Kopie), – Bestätigung der „International Organisation of Iranian Refugees“, angeblich vom (...) (fremdsprachig und in Kopie), – Bestätigung der „Azadi-Garden“, D._______ (fremdsprachig und in Kopie), – E-Mail vom 4. September 2006 von G._______ an die Rechtsvertreterin in Kopie. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das von ihm eingereichte Schreiben der „International Organisation of Iranian Refugees“ übersetzen zu lassen. Zudem erhielt er Gelegenheit, die in Aussicht gestellten Dokumente sowie allfällige weitere Beweismittel im Original einzureichen. E. Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der KAPI vom (...) 2006 und der Bestätigung der „International Organisation of Iranian Refugees“ vom (...) 2006 (samt Übersetzung) ein.

E-6085/2006 F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 15. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Vereins „Verteidigung der Demokratie im Iran Sektion Holland“ mit Übersetzung und zwei Fotos einer Kundgebung in H._______ zu den Akten, an welcher er teilgenommen habe. J. Am 9. April 2010 machte er weitere Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Gleichzeitig wurden drei Bestätigungsschreiben der Komala Party of Kurdistan (KPK) vom (...) 2010 und vom (...) 2010 (fremdsprachig samt sinngemässer Übersetzung) sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (PDKI) vom (...) 2010 als Beweismittel zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-6085/2006 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.

E-6085/2006 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es sei unrealistisch, dass er ohne Probleme freien Zugang zur Webseite der kommunistischen Arbeiterpartei gehabt und auf diese Weite seine Informationen über die Partei erfahren habe, zumal im Iran der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichen Inhalten blockiert werde. Auch habe er auf die Fragen zu seinen Kontakten zur Partei ausweichend und nicht konkret geantwortet. Daher sei zu bezweifeln, dass er solche Kontakte unterhalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Partei die „Azadi-Garden“ zum Flugblattverteilen nach Sanandaj geschickt hätte, nachdem bereits ortskundige Personen solche Verteilungen durchgeführt hätten. Der Umstand, wonach sich die ortsansässigen Parteiaktivisten um die ortsunkundigen „Azadi-Garden“ hätten kümmern müssen, hätte ein unnötiges Risiko dargestellt. Daher müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zum Zeitpunkt, als man ihn zu Hause gesucht habe, mit den „Azadi-Garden“ unterwegs gewesen sei, in Frage gestellt werden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, er hätte zu Hause ein Werk von Masoud Hikmat sowie einen Computer mit Informationen über die Partei aufbewahrt, nachdem er im Jahre 1380 wegen Aktivitäten für die Partei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und sich verpflichtet habe, nicht mehr politisch aktiv zu sein. Es erscheine daher zweifelhaft, ob er zuvor wegen politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, es genüge nicht, von Drittpersonen erfahren zu haben, dass er gesucht werde, um die begründete Annahme einer Furcht vor einer wahrscheinlichen Verfolgung herzuleiten. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Vater des Beschwerdeführers sei als Angehöriger der Oppositionspartei Komoleh im Jahre 1982/1983 festgenommen und hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1995 die kommunistische Arbeiterpartei Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant geworden. Deswegen sei er festgenommen und zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen worden und sei nach Sanandaj umgezogen, um den Blicken der Nachbarn und der ständigen Überwachung der Behörden zu entgehen. Er habe in der (...), wo er gearbeitet habe, an Diskussionen zur rechtlichen Situation der Arbeitnehmer aktiv teilgenommen. Dabei habe er von Arbeitskollegen über deren Engagement bei der KAPI erfahren und wieder damit begonnen, für diese Partei Flugblätter zu verteilen. Er und seine Kollegen seien mittels Internet in ständigem Kontakt zur KAPI gewesen. Die

E-6085/2006 Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu vielen Demonstrationen geführt. Er und seine Kollegen hätten von Angehörigen der „Azadi-Garden“, welche sich in den Bergen zwischen dem Iran und Irak versteckt gehalten hätten, Anweisungen erhalten. Diese seien zur Unterstützung der Demonstranten nach Sanandaj gekommen und hätten beim Beschwerdeführer übernachtet. Nach den Demonstrationen hätten er und seine Kollegen diese in die Berge zurückbegleitet. Auf ihrem Heimweg hätten sie erfahren, dass die Behörden beim Beschwerdeführer eine Razzia durchgeführt und ihn gesucht hätten. Er habe sich deshalb bei einem Freund seines Onkels versteckt und die Korrektheit der Nachrichten (Razzia und Suche) überprüfen lassen. Als sich diese bestätigt hätten, sei er nach Urmiya geflüchtet, wo er auf die Ausreise gewartet habe. Zwar würden die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichem Inhalt durch das iranische Regime blockiert werde, zutreffen. Jedoch würden die oppositionellen Organisationen jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen zugänglich zu machen. Im Übrigen habe er Vorsichtsmassnahmen getroffen und nach seiner Freilassung seine Adresse fast jedes Jahr gewechselt. Aus Sicherheitsgründen könne er keinen direkten Kontakt zu seiner Mutter herstellen. Er werde jedoch versuchen, über das Internet Beweismittel zu beschaffen. Insgesamt habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Im eingereichten Schreiben von I._______, „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“, vom (...) 2006 wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich politisch gegen die iranische Republik engagiert und nach der Spaltung der „Worker-communist Party“ zur „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ Kontakte unterhalten. Er sei deswegen zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er habe für die Freedom Guard („Azadi- Garden“) gearbeitet, welche zur Hekmatist gehöre, und am (...)1385 eine Abteilung der Freedom Guard nach Sanandaj geführt. In der Folge sei er von den iranischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte ein fremdsprachiges Schreiben des Kommandanten der „Azadi-Garden“, D._______, in Kopie ein, worin seine Angaben bestätigt würden. Das Original stellte er zwar wiederholt in Aussicht, jedoch wurde ein solches nie nachgereicht. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 wurde ausgeführt, D._______ habe in jenem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Im Schreiben des Sekretärs des deutschen Büros der „International Organisation of Iranian Refugees“ vom (...) 2006, J._______, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zusammenarbeit mit bewaffneten Kräften der Kommunistischen Arbeiterpartei Iran-Hekmatist von den iranischen Sicherheitskräften gesucht werde.

E-6085/2006 4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, in der Bestätigung der „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach der Spaltung der Partei dem Flügel der „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ angeschlossen und für seine politischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefängnis verbracht. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragungen ausgesagt, er sei 1380 für die „Worker-communist Party of Iran“ aktiv geworden und habe deswegen bis 1382 eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht. Wegen dieser unterschiedlichen Darstellung sei zweifelhaft, ob er bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ unterhalten habe. Es werde dadurch der Eindruck erweckt, die vorliegende Bestätigung sei auf dessen Instruktion verfasst worden. Weiter seien auch die Ausführungen in der Bestätigung der „International Organisation of Iranian Refugees“ zu allgemein gehalten, als dass damit die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Zweifel beseitigt werden könnten. Die beiden Dokumente seien daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 4.4. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe im Rahmen der summarischen Anhörung frei sprechen und dabei über die Abspaltung der Partei berichten können. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Befragung lediglich die ihm gestellten Fragen beantworten können. Hinsichtlich der genauen Dauer seiner Inhaftierung sei es in der persischen Sprache üblich, lediglich eine annähernde Zeit anzugeben und dabei aufzurunden. Schliesslich sei der Bestätigung von D._______ ebenfalls eine Dauer von eineinhalb Jahren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer versuche weiterhin, diese Bestätigung, welche per E- Mail zugeschickt worden, jedoch nicht genau lesbar sei, nochmals schicken zu lassen. 4.5. In einem Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran, Sektion Holland, vom (...) 2007, wird ausgeführt, Abklärungen durch Kontaktpersonen des Vereins im Iran hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner marxistischen Anschauung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und nach seiner Freilassung vom iranischen Geheimdienst ständig beobachtet worden sei. Er gehöre zudem zu den kurdischen Sängern, welche ihre Kunst zur Verbreitung ihrer Meinung verwenden und das auch heute noch tun würden. Er werde auch wegen der Verbreitung seiner Lieder vom iranischen Regime verfolgt. Im Übrigen betätige er sich in Europa weiterhin politisch und habe am

E-6085/2006 Fernsehprogramm der oppositionellen Kurden teilgenommen. Dies stelle einen weiteren Straftatbestand dar. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er hingerichtet. 4.6. In seiner Eingabe vom 9. April 2010 weist der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz hin. Er schreibe Gedichte und singe kurdische Lieder. Er sei an verschiedenen Anlässen der Partei als Sänger aufgetreten. Deshalb müsse er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen rechnen. In einem dabei eingereichten Schreiben der Komala Party of Kurdistan Komitee Schweiz vom (...) 2010 wird ausgeführt, das Leben des Beschwerdeführers wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet, weil er als kurdischer Sänger, Dichter und Politiker öffentlich aufgetreten sei. Im fremdsprachigen Schreiben der KPK vom (...) 2010 soll gemäss sinngemässer Übersetzung bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Anlässen kurdische Lieder und Gedichte vorgetragen habe. Diese seien auf dem Internet und auf dem TV-Sender K._______ ausgestrahlt sowie in internationalen und im Iran erschienenen Parteizeitschriften berichtet worden. Mit Schreiben vom (...) 2010 bestätigt die Demokratische Partei Kurdistan Irans (beziehungsweise Kurdistans Iran) in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer als berühmter Sänger für Frieden und Freiheit des kurdischen Volkes im Iran auftrete. Er nehme seit 2007 regelmässig an den Festen der Partei teil. Er habe dabei politische Lieder vorgetragen. 5. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. 5.1. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer zur kommunistischen Partei, bei der er sich politisch engagiert haben will, keine konkreten Angaben zu machen. Einerseits machte er geltend, er habe ohne Probleme Zugang zu deren Webseite, auf der man alles nachschauen könne, gehabt. Anderseits gab er auf die Frage, ob die Partei in Sina eine Organisationsstruktur habe, an, er sei nur mit seinen Kollegen in Kontakt gewesen. Er habe von diesen alles erfahren (vgl. Akte A7, S. 6). Abgesehen davon ist festzustellen, dass die iranische Regierung im Jahre 2003 eine geheime Internetpolizei ins Leben gerufen hat, welche zur Aufgabe hat, in- und ausländische

E-6085/2006 Internetseiten zu filtern, zensurieren und blockieren. Regimefeindliche Organisationen - um eine solche handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Partei - werden systematisch überwacht und deren Internetseiten blockiert, so dass ein Zugang auf diese nicht ohne weiteres möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, oppositionelle Organisationen würden jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen zugänglich zu machen, muss dies als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, hat er doch anlässlich der Befragungen geltend gemacht, es habe bei der Kontaktaufnahme mit Parteiangehörigen über das Internet keine Schwierigkeiten gegeben und man könne die entsprechenden Seiten „auch von hier aus ansehen“ (vgl. A7 S. 6 und 7). Aus diesen Gründen sind erste erhebliche Zweifel am geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Schwierigkeiten anzubringen. Weiter hat der Beschwerdeführer als Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit der Partei in der Empfangsstelle und beim Kanton jeweils das Jahr 1380 (2001) angegeben (vgl. A1, S. 5; A7, S. 3). In der Empfangsstelle ergänzte er diesbezüglich, er habe, als seine zweite Schwester geheiratet habe, die kommunistische Partei kennen gelernt (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene geltend, er habe bereits im Jahre 1995 die Kommunistische Arbeiterpartei Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant geworden. Zudem ist auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinzuweisen, wonach es zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ unterhalten habe. So wird im Schreiben der „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ vom (...) 2006 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bei der „Worker-communist Party of Iran“ politisch engagiert. Nach der Spaltung der Partei habe er sich dem Flügel „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ angeschlossen und habe für seine politischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefängnis verbracht, währenddem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen geltend machte, er sei 1380 für die „Worker-communist Party of Iran“ aktiv geworden und habe deswegen von 1380 bis 1382 eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht (vgl. Akten A1, S. 5; A7, S. 4). An dieser Stelle ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Spaltung der „Worker-communist Party of Iran“ erst im Jahre 2004 zur Gründung der „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ geführt hat, der Beschwerdeführer aber bereits im Jahre 1380 respektive 2001 wegen seiner politischen Tätigkeit für die Partei inhaftiert worden sein will. Der Bestätigung der „Workercommunist Party of Iran-Hekmatist“ ist keine diesbezügliche Differenzierung zu entnehmen. Überdies vermag der Einwand in der Replikschrift vom 15. Dezember 2006, wonach die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Inhaftierung, in der jeweils eine annähernde Zeit aufgeführt werde, auf die persische Sprache zurückzuführen sei, nicht zu überzeugen, zumal vorliegend insbesondere zur angegebenen Ursache der Haft Widersprüche bestehen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift geltend gemacht, „zum Glück“ habe D._______ in seinem Schreiben - das im Übrigen trotz Inaussichtstellens bis heute nicht im Original mit Übersetzung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) eingereicht worden ist - die Dauer seiner Gefängnisstrafe auch mit eineinhalb Jahren angegeben, was die festgestellten Unstimmigkeiten

E-6085/2006 jedoch in keinem anderen Licht erscheinen lässt. Aus diesen Gründen vermag das Schreiben der „Workercommunist Party of Iran-Hekmatist“ vom (...) 2006 nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beizutragen. Überdies wurde im Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran vom (...) 2007, welches sich auf Angaben von Kontaktpersonen im Iran, welche dort Informationen eingeholt hätten, stützen soll, festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Anschauung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dies stimmt jedoch mit dessen Aussagen in den Befragungen nicht überein, hat er dort doch von einer Verurteilung zu fünf Jahren gesprochen. Daher vermag auch dieses Bestätigungsschreiben nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen beizutragen. Auch hat er keine weiteren, in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Unterlagen zur Inhaftierung und Verurteilung beigebracht. Ferner gab der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll, er habe von Arbeitskollegen der (...) durch diskrete Gespräche erfahren, dass diese bei der kommunistischen Partei aktiv seien (A7 S. 5). In der Beschwerdeschrift führte er demgegenüber aus, er habe an Diskussionen zwischen den Arbeitnehmenden zu deren rechtlichen Situation in der (...) aktiv teilgenommen und so über das Engagement seiner Arbeitskollegen bei der Partei erfahren. Weiter führte er dabei aus, die Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu häufigen Demonstrationen geführt, die von der „Azadi-Garden“ unterstützt worden seien. Der Beschwerdeführer hat bei den Anhörungen jedoch nie von einer derartigen Unzufriedenheit der Arbeitnehmer der (...) und den daraus folgenden zahlreichen Demonstrationen gesprochen und seinen Entschluss, für die Partei wiederum aktiv zu werden, nie in einem derartigen Zusammenhang erwähnt. Auch hat er bei den Befragungen nie vorgebracht, dass Angehörige der „Azadi-Garden“ ihm und seinen Kollegen Anweisungen erteilt hätten und zur Unterstützung der Demonstrierenden nach Sanandaj gekommen seien. Vielmehr erwähnte er deren Erscheinen jeweils im Zusammenhang mit dem gemeinsamen (nächtlichen) Verteilen von Flugblättern (vgl. A7, S. 3, 5 f.), wobei die Leute der „Azadi- Garden“, seit er sich in Sina aufgehalten habe, zum ersten Mal am (...) und (...) Ordibehest 1985 (Ende April 2006) nach Sanandaj gekommen seien (vgl. a.a.O., S. 6). Ausserdem machte er in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals geltend, er habe Leute der „Azadi-Garden“ bei sich zu Hause übernachten lassen. Durch diese ungereimten Ausführungen zu seinem politischen Engagement in Sanandaj entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, den diesbezüglichen Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen. Im Übrigen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte derart belastendes Beweismaterial wie Flugblätter und Infomaterial über die Partei in seinem Computer zu Hause aufbewahrt, da es ein zu grosses Risiko dargestellt hätte, von den iranischen Sicherheitsbehörden entdeckt zu werden. So will er sich doch nach seiner Freilassung im Jahre 1382, dazu verpflichtet haben, nicht mehr politisch tätig zu sein. Zudem gab er an, er sei unter ständiger behördlicher Überwachung gewesen. Auf eine solche wurde im Übrigen auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran vom (...) 2007 hingewiesen, wo zudem ausgeführt wurde, der Geheimdienst, der ihn überwacht habe, hätte ihn auch belästigt. Ebenfalls der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er, um sich der ständigen Beobachtung zu entziehen, fast jährlich die Adresse gewechselt habe - gemäss seinen

E-6085/2006 Angaben beim Kanton will er an insgesamt drei verschiedenen Orten gewohnt haben (vgl. a.a.O., S. 3) lässt keine andere Beurteilung zu. 5.2. Insgesamt können den Eingaben auf Beschwerdeebene somit keine stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden, welche die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und zu den eingereichten Beweismitteln. Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den

E-6085/2006 Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer führe in der Schweiz sein politisches Engagement weiter. Exilpolitische Tätigkeiten können - wie oben dargelegt - nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. 6.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer

E-6085/2006 exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7). 6.4. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er mit der Demokratischen Partei Kurdistan Irans (PDKI) in der Schweiz sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme (vgl. Schreiben der PDKI vom [...] 2010). Zudem soll er an Anlässen der PDKI und der Komala Party of Kurdistan (KPK) als Sänger kurdische Lieder vorgetragen und als Dichter vorgelesen haben. Diese seien jeweils auf dem Internet veröffentlicht und auf dem Fernsehkanal K._______ ausgestrahlt worden. Zudem sei über seine Auftritte in Parteizeitschriften berichtet worden. Auf den zwei eingereichten Fotos ist er als Teilnehmer einer Kundgebung erkennbar. Diese Teilnahmen an verschiedenen Anlässen der PDKI und der KPK sind auch nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern er sich dabei allenfalls exponiert hat. Den Akten sind nur beschränkt diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Anlässen der PDKI und der KPK und deren Veröffentlichung im Internet, auf dem Fernsehkanal K._______ und im Publikationsorgan der KPK ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar soll er verschiedentlich als Sänger und Dichter kurdischer Lieder und Gedichte aufgetreten sein. Dass er dabei markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Im Weiteren ist gemäss den hievor gemachten Feststellungen (E. 5) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor

E-6085/2006 der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die erwähnten Auftritte des Beschwerdeführers - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen und seiner Auftritte als Sänger und Dichter öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen. 6.6. Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt.

E-6085/2006 6.7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.8. Vorliegend hat der Kanton H._______ dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-6085/2006 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 7.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der

E-6085/2006 Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seiner Mutter und zwei Schwestern, welche am Herkunftsort B._______ leben, sowie einem Onkel, der seine Ausreise organisiert hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akten A1, S. 3 und 6). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-6085/2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. September 2006 der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6085/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

E-6085/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2010 E-6085/2006 — Swissrulings