Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6065/2016
Urteil v o m 8 . August 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
E-6065/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss seinen Angaben am (…) Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 17. Mai 2016 fand ihre Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 24. August 2016 – unter Mitwirkung der am 23. Mai 2016 eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende – die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei im Jahr 2006 eingeschult worden und im Jahr 2015 sei ihr ein weiterer Schulbesuch verweigert worden, nachdem sie die "Generalprüfung" zweimal nicht bestanden gehabt habe. Drei Freundinnen, die ebenfalls noch nicht volljährig gewesen seien, sei es gleich ergangen, und sie hätten zusammen diskutiert, was sie nun tun könnten. Ende September 2015 seien ihnen allen dann Einberufungsbefehle für die militärische Ausbildung überbracht worden. Sie habe sich in der Folge bei ihrer Schwester in C._______ versteckt und sei zusammen mit ihren Freundinnen Ende Oktober 2015 aus dem Heimatland geflohen. C. Am 29. August 2016 reichte die Vertrauensperson per E-Mail Scans eines Taufscheins der Beschwerdeführerin zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 31. August 2016 (der Beschwerdeführerin und ihrer Vertrauensperson je am 2. September 2016 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, der Asylentscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der
E-6065/2016 unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung ihrer Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein; ausserdem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin auf das ihr vom Instruktionsrichter eingeräumte Recht zur Stellungnahme Bezug, beschränkte sich aber darauf, an den Rechtsbegehren in der Beschwerde festzuhalten. I. Am 9. März 2017 informierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region D._______ das SEM darüber, dass sie für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft (nach Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB) errichtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-6065/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
E-6065/2016 auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vorab fest, der Schulausschluss der Beschwerdeführerin stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Beschreibung der angeblichen Einberufung in den Militärdienst sei äusserst vage, unsubstanziiert und teilweise nicht nachvollziehbar; die protokollierten Aussagen hierzu würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Auch andere Vorbringen seien auffällig unrealistisch und teilweise widersprüchlich, so diejenigen zum Verbleib der Identitätspapiere und zur angeblich kostenlosen Reise vom Sudan nach Europa. Schliesslich sei auch die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea ohne Substanz und Details geschildert worden und müsse als unglaubhaft qualifiziert werden; im Übrigen würde dieses Vorbringen gemäss der im Juni 2016 diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM auch nicht mehr als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre unbestrittene Minderjährigkeit und die sich daraus ergebende besondere Schutzbedürftigkeit hinweisen. Sie habe eine Vorladung zum Militärdienst erhalten und habe wegen ihres Alters "und dem Stress wegen der Ausbildungssituation" keine detaillierten Aussagen machen können. Die Angst vor den eritreischen Behörden habe sie dazu verleitet die Vorladung nur zu überfliegen und sich damit nicht weiter zu befassen; auch aus diesem Grund könne sie hierzu keine detaillierten Angaben machen. Diese Erlebnisse – sowie die illegale Ausreise – seien flüchtlingsrechtlich klar relevant.
E-6065/2016 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum war sie im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen (unter Mitwirkung ihrer Vertrauensperson und einer Hilfswerksvertreterin) rund (…) Jahre alt. Dem Protokoll dieser Befragung ist zu entnehmen, dass auf ihr Alter hinreichend Rücksicht genommen wurde: Der Befragungsstil der SEM-Sachbearbeiterin war sorgfältig, einfühlsam und dem Alter der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht angemessen. Etwas Anderes wird von dieser auch nicht geltend gemacht. 5.3 5.3.1 Die protokollierten Schilderungen der angeblichen Desertion müssen auch bei gebührender Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin als unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise unlogisch bezeichnet werden. Die mangelnde Substanziiertheit wird auf Beschwerdeebene letztlich nicht bestritten. Es ist nicht einsichtig, inwiefern der "Stress", den die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 wegen ihrer Ausbildungssituation gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 5), sie ein Jahr später davon abgehalten haben soll, ihre Fluchtgründe gegenüber der erstinstanzlichen schweizerischen Asylbehörde detaillierter und nachvollziehbarer zu schildern.
E-6065/2016 5.3.2 Dass sie die Vorladung zum Militärdienst nicht richtig angeschaut habe (die sie übrigens (…) Jahre vor dem offiziellen Rekrutierungsalter von 18 Jahren erhalten haben will), und deshalb den befohlenen Zeitpunkt des Einrückens nicht kenne, ist gänzlich unplausibel: Auch bei einer Jugendlichen wäre naheliegenderweise zu erwarten, dass sie sich insbesondere für das mit dem Marschbefehl kommunizierte Datum des Beginns des Dienstes interessiert hätte. 5.3.3 Das Verstecken bei der Schwester zwei Tage nach Erhalt des Einberufungsbefehls erscheint als doppelt unlogisch: Erstens wäre ein Untertauchen vor dem Termin für das Einrücken gar nicht nötig gewesen; und zweitens hätten die Militärbehörden sie dort zweifellos leicht gefunden. 5.3.4 Schliesslich ist auch objektiv festzustellen, dass dieser Marschbefehl nicht zu den Akten gereicht worden ist. 5.3.5 Es gelingt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht, das Kernvorbringen zur Begründung ihres Asylgesuchs (Desertion nach Erhalt eines Marschbefehls) glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Nach Durchsicht der Akten spricht zudem einiges für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist dieses Vorbringen gerade nicht "unbestritten" (vgl. dort S. 6); vielmehr hat das SEM mit überzeugender Begründung dargelegt, wieso die angebliche Landesflucht ebenfalls nicht glaubhaft sei (vgl. Verfügung S. 4 f.). Angesichts der folgenden Ausführungen braucht diese Frage aber letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden. 5.4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E-6065/2016 5.4.3 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 5.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des – in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5). 5.4.5 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.5 Das SEM hat zu Recht auch festgestellt, dass die Verweigerung eines weiteren Schulbesuchs – übrigens nach rund neunjähriger Schulzeit – keinen asylrechtlich relevanten Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden (vgl. Beschwerde S. 5), fehlt es auch
E-6065/2016 dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden bestand, wie oben dargelegt, vorliegend nicht. Zudem hätte die minderjährige Beschwerdeführerin – mit Bezug auf Eritrea – das dienstpflichtige Alter nach wie vor nicht erreicht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 31. August 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6065/2016 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 10. Mit der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 war auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt worden. Ihr Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist das Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6065/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1000.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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