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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2011 E-6065/2006

3 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,095 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6065/2006/ame Urteil vom 3. Januar 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (…) , Beschwerdeführer,

gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 / N (…).

E-6065/2006 Sachverhalt: Der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer verliess Afgha�nistan eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2006. Mit einem Fahrzeug sei er in den Iran, anschliessend zu Fuss in die Türkei und später – nach Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (Personenwagen, Schiff, Last�kraftwagen) – durch unbekannte Länder am 27. Juni 2006 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Er wurde am 27. Juni 2006 im EVZ Chiasso summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreise�gründen und am 10. Juli 2006 vom BFM in Anwesenheit eines Hilfswerk�vertreters zu den Asylgründen angehört. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Sein Vater sei 1999 oder 2000 unter der Regierung von Ismail Khan getötet worden, weil er mit den Taliban zusammengearbeitet habe. In der Folge habe sich M., ein (…) Freund des Vaters und Angehöriger der Taliban, um die finanziellen Belange der Familie gekümmert. Dabei habe M. ein grösseres Vermögen verwaltet. M. habe bei ihm, dem Beschwerdeführer, vergeblich um die Hand seiner (…) Schwester F. er�sucht. Hingegen habe seine Mutter die Zustimmung gegeben, worauf die Hochzeit zwischen M. und F. stattgefunden habe. Eine Woche nach der Hochzeit habe sich F. über ihren Mann beklagt, weil er sie geschlagen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe daraufhin bei der Kommandantur Anzeige gegen M. erstattet. Dort habe man ihm erklärt, nichts gegen M. ausrichten zu können, weil im Islam der Mann das Recht habe, seine Ehefrau zu züchtigen. Er habe erwidert, dieser Religion nicht mehr ange�hören zu wollen. Er sei daraufhin vom Verantwortlichen der Komman�dantur mit einem Bajonett geschlagen und in eine unterirdische Zelle ge�steckt worden. Nach etwa vier Monaten habe M. seine Freilassung er�reicht. Er habe unterschriftlich bestätigen müssen, fortan nichts mehr gegen den Islam zu sagen. Am folgenden Tag habe er einen Freund auf der Strasse getroffen, ihm den Vorfall erzählt und Selbstmordgedanken geäussert. Daraufhin habe ihm dieser die Augen verbunden und ihn an einen geheimen Ort geführt. Dort sei er zum Christentum bekehrt und ge�tauft worden. Drei Tage später sei er von einem amerikanischen Soldaten in B._______ geschlagen worden, nachdem es in seiner Nähe zu einer Schlä�gerei gekommen sei. Er sei verdächtigt worden, diese Schlägerei begon�nen zu haben, weshalb er zur Kommandantur gebracht worden sei. In der Folge sei er verurteilt und mehrere Monate lang festgehalten worden. Ein Wächter habe indessen Verständnis für seine Situation gezeigt und ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme laufen lassen. M. habe ihm daraufhin die Ausreise aus Afghanistan finanziert. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord�nete den Vollzug an.

E-6065/2006 Mit Beschwerde vom 17. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. In prozessualer Hin�sicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte er eine Beschwerdeergänzung in Aussicht.

Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2006 sah der Instruktionsrichter der ARK von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später. Zudem forderte er den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Ein�reichung der angekündigten Beschwerdeergänzung auf. Eine solche wur�de allerdings nicht eingereicht. Der Instruktionsrichter der ARK lud das BFM am 25. September 2006 zur Vernehmlassung ein. BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2006, die dem Beschwerdeführer am 29. September 2006 zur Kenntnis gegeben wurde, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsge�richt den Beschwerdeführer über die Übernahme der bei der ARK hängig gewesenen Geschäfte. Nachdem beim Gericht am 21. April 2009 ein vom 4. April 2009 da�tierter Polizeirapport eintraf, aus welchem hervorging, dass der Be�schwerdeführer nach einem Suizidversuch unter Anordnung eines für�sorgerischen Freiheitsentzugs in eine psychiatrische Klinik eingeliefert wurde, und nachdem das eine Praxisänderung hinsichtlich des Wegwei�sungsvollzugs afghanischer Asylsuchender bekannt gegeben hat, gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zu einer neuen Vernehm�lassung.

E-6065/2006 Mit Schreiben vom 13. November 2009 beantragte das BFM unter Hinweis auf einen weiteren, vom 14. Oktober 2009 datierten Polizei�bericht, in welchem gegen den Beschwerdeführer wegen Handels mit und Konsums von Betäubungsmitteln ermittelt wurde, es sei ein spezialärzt�licher Bericht über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer�deführers einzuholen, und verzichtete implizit auf die Abfassung einer Vernehmlassung. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 wurde der Antrag des BFM vom 13. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Frist angesetzt, um eine Stellungnahme und entspre�chende Beweismittel einzureichen. Namentlich seien allfällige Wegwei�sungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und ausführ�lichen Bericht eines in der Schweiz anerkannten Psychiater zu belegen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass in gesundheit�licher Hinsicht kein Wegweisungshindernis bestehe. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wurden zwei Berichte der C._______ vom 11. und 12. März 2009 in Kopie eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wurden innert erstreckter Frist ärztliche Berichte vom 29. April 2009, 12., 17. und 31. Dezember 2009 sowie am 29. Januar 2010 eine vom 26. Januar 2010 datierte Entbin�dungserklärung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweige�pflicht eingereicht. Die nach richterlicher Aufforderung eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 1648.45 datiert vom 23. No�vember 2010. In strafrechtlicher beziehungsweise sicherheitsrechtlicher Hinsicht ist über den Beschwerdeführer Folgendes aktenkundig geworden: – Strafbefehl D._______ vom 5. Februar 2007 wegen illegaler Einreise: Bestrafung zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;

E-6065/2006 – Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons K._______, vom (…) 2009: Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons F._______ wegen Präsenz an Lokalitäten, an welchen mit Drogen gehandelt wird; – Strafbefehl D._______ vom (…) 2010 wegen Hausfriedensbruchs: Bestrafung zu einer Geldstrafe von 10 Tages�sätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren; – Strafbefehl des Bezirksamtes G._______ vom (…) 2010: Nichtwider�rufung des am 5. Februar 2007 gewährten bedingten Strafvollzugs, Verwarnung, Verlängerung der Probezeit um ein Jahr; – Bussen-Verhaftsbefehl des (…)richteramts F._______ vom 30.6.10: Busse von Fr. 100.– wegen zweimaligen Schwarzfahrens; – Bussen-Verhaftsbefehl des (…)richteramts F._______ vom 30.6.10: Busse von Fr. 300.– wegen Besitzes und Konsums von Betäubungs�mitteln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De�zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor�instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver�waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei�lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Ver�fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer�deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders

E-6065/2006 berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände�rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht�ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An�schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei�heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be�wirken (vgl. Art. 3 AsylG). 2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asyl�suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be�achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter�weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver�folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat�liche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal�tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend

E-6065/2006 substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde�rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuch�steller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be�weismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig�keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, über�wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). 2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objek�tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berück�sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit wei�teren Hinweisen). 3. 3.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit dem Umstand, es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass dem Be�schwerdeführer konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten. Mut�masslich verheimliche er vorgängige Aufenthalte in Drittländern, zumal er geltend gemacht habe, nicht zu wissen, durch welche Länder er von der Türkei her in die Schweiz gereist sei. Zudem sei im afghanischen Kontext wenig wahrscheinlich, dass er es im jungen Erwachsenenalter gewagt hätte, gegen den (…)jährigen Schwager eine Anzeige bei der Komman�dantur seines Wohnortes zu erstatten. Zudem sei der Schwager ein ein�flussreicher Talib gewesen, der die Regierungsleute gekannt habe und dem diese keinen Wunsch hätten abschlagen können. Vielmehr wäre bei dieser Sachlage zu erwarten gewesen, dass er mit der Unterstützung von Vermittlern versucht hätte, eine gütliche Einigung mit

E-6065/2006 dem Schwager zu erreichen. Folglich sei die Anzeigestellung ebenso ein Konstrukt wie die angebliche Haft wegen der Abrechnung mit dem Islam. Weiter schildere er die Auflagen bei der Freilassung widersprüchlich. In der Erstbefragung habe er behauptet, persönlich eine Erklärung unterzeichnet zu haben, wonach er sich nie mehr negativ über den Islam äussern werde. Später soll sein einflussreicher Schwager bloss für ihn eine Garantie übernom�men haben. Weiter sei unwahrscheinlich, dass ein Moslem einen musli�mischen Freund, der als Regierungsfunktionär verdächtigt sei, mit ver�bundenen Augen zu einem Missionar geführt hätte. Im Kontext mit dem angeblichen Glaubenswechsel sei festzustellen, dass er mit dem Begriff "Sakramente" nichts anfangen und das Kreuzzeichen nicht korrekt vor�zeigen könne. Daher sei nicht glaubhaft, dass er zum Katholizismus kon�vertiert sei. Zudem schildere er die zweite, angeblich wegen einer in sei�ner Nähe ausgetragenen Schlägerei erfolgte Haft in widersprüchlicher Weise. Die Dauer dieser Haft habe er einmal mit mehr als fünf Monate, ein anderes Mal mit rund dreieinhalb Monate beziffert. In der Erstbe�fragung habe er nicht erzählt, dass gegen ihn ein Todesurteil verhängt worden sei, weil damals ein bedeutsamer Mullah ums Leben gekommen sei; er habe es beim Hinweis belassen, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Somit sei auch die zweite Inhaftierung unglaubhaft. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung zu verfügen. 3.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde und den Er�gänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So hätte eine einberufene Loya Jirga unter Berücksichtigung der an�zuwendenden hanafitischen Rechtschule (madhhab), mithin einem Zu�sammentreffen der paschtunischen Stammesältesten, darüber beraten müssen, ob der (…) M. die (…) F. heiraten dürfe, was eine solche aber wohl getan hätte, da ihre Rechtsschule dies erlaubt hätte. Damit werde der Vorhalt des BFM, wonach der Beschwerdeführer wohl versucht hätte, mit Hilfe von Vermittlern eine gütliche Einigung zwi�schen den Familien zu erreichen, widerlegt. Deshalb habe der Beschwer�deführer auch den Gedanken an das Einschalten von Vermittlern ver�worfen. Die einzige realistische Möglichkeit habe für ihn darin bestanden, eine Anzeige gegen den Schwager einzureichen, auch wenn er selber nicht an einen Erfolg habe glauben können. Die Zweifel des BFM an der Anzeigeerstattung, den geschilderten Vorkommnissen und den Gefäng�nisaufenthalten seien somit unberechtigt. Weiter habe er eine Garan�tieerklärung unterzeichnet, und sein Schwager habe

E-6065/2006 gegenüber der Gefängnisleitung nach der ersten Haft mündlich und nach der zweiten Haft schriftlich erklären müssen, er bürge für das künftige Verhalten des Be�schwerdeführers. Die vermeintlichen Divergenzen in den Anhörungen und die Unterlassung in der Erstanhörung, von der gegen ihn verhängten Todesstrafe zu spre�chen, seien auf Müdigkeit, Stress und Nervosität während der Anhö�rungen zurückzuführen. Zudem sei der Freund kein gläubiger Moslem. Er und sein Freund hätten schon Alkohol getrunken und über die Vorschrif�ten des Islam gelästert. Sein Freund habe zwar als Sohn eines Moslems gegolten und dieser Fassade aus Schutz vor Nachteilen in der Öffent�lichkeit nachgelebt. Indessen habe er sich in Wirklichkeit vom islamischen Glauben innerlich weitgehend distanziert. Somit gehe das BFM fehl, wenn es schliesse, beim Freund handle es sich um einen gläubigen Mos�lem. Zudem sei die Augenbinde verwendet worden, um ihm später zu ver�unmöglichen, im Fall einer Folterung den Weg zum Missionar beschrei�ben zu können. Einziger ausschlaggebender Beweggrund für seinen Übertritt zum Christentum sei gewesen, dass im Christentum die Heirat nie gutgeheissen worden wäre. Bei dieser Ausgangslage sei wohl ver�ständlich, dass er vieles über das Christentum nicht gewusst habe, auch wenn ihm der Missionar Bücher gegeben habe. Er habe jene Bücher noch nicht lesen können. In der Schweiz habe er sich keine auf Dari über�setzte Bibel beschaffen können. Er besuche sonntags die Kirche, obwohl er kein Wort verstehe. Somit sei die Tatsache einer Konversion glaubhaft gemacht. Die erste Haftdauer habe bis zum (…) und mithin vier Monate und 16 Tage gedauert. Da keine erheblichen Unstimmigkeiten vorlägen, sei an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Bezüglich der späteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die damit eingereichten Unterlagen, namentlich der verschiedenen ärztlichen Atteste, kann auf die Akten verwiesen werden. Auf die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer ging der Beschwerdeführer dabei trotz Ankün�digung in der Beschwerdeschrift nicht ein. 3.3. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass seine Angaben zu den Haftzeiten und -umständen, insbesondere zu den Anhaltungen, Fest�nahmen, Haftverläufen, Entlassungen und den damit verbundenen Fol�gen – auch in den ungesteuerten Phasen der Befragungen – durchwegs knapp, vage, unsubstantiiert und darüber hinaus widersprüchlich ausge�fallen sind. Seine geschilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten neh�men keine realistisch anmutenden Konturen an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Der Erklärungsversuch, wonach die in den Anhörungen erfolgten Ungereimtheiten und das Verschweigen des eigenen Todesurteils an der ersten Anhörung ihren Grund in seinem grossen Schlafbedürfnis und seiner Nervosität anlässlich der Befragun�gen gehabt habe, überzeugt nicht. Die zentralen Asylangaben des Be�schwerdeführers bleiben damit

E-6065/2006 nicht glaubhaft, und damit erscheint auch seine Verfolgung aus den angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Ebenso kann seine in Afghanistan erfolgte Konversion zum Christentum nicht ge�glaubt werden. Seine Motivation für den Glaubenswechsel, die Umstände der Kontaktnahme mit einem Missionar und seine fehlenden Kenntnisse des christlichen Glaubens sowie der katholischen Konfession sprechen ein deutliches Bild dafür, dass die Konversion nicht stattgefunden hat und es sich bei ihm nicht um einen gläubigen Christen handelt. Dass er bei der Polizeibefragung vom 11. März 2009, die seiner Einweisung in die C._______vorangegangen ist, einen Koran auf sich getragen hat (act. 7 S. 6), zeigt im Übrigen seine andauernde Ver�bundenheit zum islamischen Glauben. Aber auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Konversion steht fest, dass weder sein verwandt�schaftliches Umfeld noch die afghanischen Behörden von einer allfälligen Zuneigung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben Kenntnis gehabt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung der Sachlage kann insgesamt auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die eingereichten Beweismittel (namentlich die gesundheitlichen Belege) näher einzugehen, da sie am Ausgang im Flüchtlings- und Asylpunkt nichts ändern können. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsu�chende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs�bewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 - 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände�rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-6065/2006 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei�sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter�nativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betrof�fenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hin�weisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnah�me würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugs�hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). 4.2. Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da ihm keine völkerrechtlichen Rück�schiebungsverbote entgegenstünden. Er sei zumutbar, da in Afghanistan – bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung beziehungs�weise der Abfassung der Vernehmlassung: Juni bzw. September 2006 – keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Mit der Stabilisierung der Regierung von Hamid Karzai durch den Westen sei die afghanische Be�völkerung nicht mehr konkret gefährdet. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen hinreichend stabilisiert, insbesondere nicht in den südlichen Landesteilen. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt wor�den. Die Regierung versuche nach diesen ersten demokratischen Wahlen die Situation in Afghanistan weiter zu stabilisieren und durch die Einbin�dung eines Grossteils der lokalen Machthaber und Paschtunenstämme den eigenen Einflussbereich auszudehnen. Zur Stabilisierung habe der zwar nur schleppend vorankommende Aufbau eines Sicherheitsappara�tes, das Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe International Security and Assistance Force (ISAF), das Wiederaufbauteam Provincial Reconstruction Team (PRTs) und der Beschluss der internationalen Af�ghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London zur Förderung des Wie�deraufbaus des Landes beigetragen. Es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Namentlich ver�füge der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrungen im Handel und über ein familiäres Beziehungsnetz. Überdies soll gemäss seinen Anga�ben ein für afghanische Verhältnisse sehr hoher Geldbetrag für die Reise in die Schweiz aufgebracht worden sein, was darauf hinweise, dass seine Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Schliesslich könne er beim BFM Rückkehrhilfe in

E-6065/2006 Form von individueller Finanzhilfe bean�tragen. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich. 4.3. Seitens des Beschwerdeführers liegen keine Anträge bezüglich der Anordnung der Wegweisung und hinsichtlich des Bestehens von Weg�weisungsvollzugshindernissen vor. Allerdings verlangt der Beschwer�deführer in seinem ersten Beschwerdeantrag die Aufhebung der (ganzen) vorinstanzlichen Verfügung, weshalb die Punkte 3 bis 5 deren Dispositivs als mitangefochten gelten. 4.4. Die Wegweisung ist Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtliche Bewilligung ist, noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt anzuweisen. 4.5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach�folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegwei�sungsvollzugs abgesehen werden. 4.6. GGemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr�dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor�läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.6.1. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanfor�derungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Af�ghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zu�mutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in die Regionen Afghanistans, in welchen

E-6065/2006 seit 2004 keine signifikanten militäri�schen Aktivitäten stattgefunden haben (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstli�chen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsitua�tion, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumut�bar zu betrachten sei. 4.6.2. Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug relevant sein kann. Von Bedeutung sind im vorlie�genden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ethnie, zu seinem aktuellen fa�miliären und sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, seiner Vermögens�lage, seinem allfälligen Aufenthaltsstatus im Iran und seiner gesundheitli�chen und finanziellen Situation. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die zentralen Asylangaben nicht geglaubt werden, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumut�barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle als jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz B._______ nicht in Frage steht. Der Beschwerdeführer hat in all den Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere oder Personalaus�weise abgegeben. Er hat allenfalls längere Zeit im Iran gelebt und bezüg�lich der Umstände der Ausreise sowie des Reisewegs bestehen etwelche Zweifel. Diese Zweifel sind indes, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. 4.6.3. Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Weg�weisung des Beschwerdeführers in den Iran, zumal ein längerer oder gar legaler Aufenthalt in diesem Land nicht erstellt ist. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24, EMARK 1995 Nr. 22). Eine genauere Prüfung dieser Option ist nur schon deshalb müssig, weil der Beschwerdeführer einen allenfalls formellen Anspruch auf einen Aufenthalt im Iran zufolge der langen Landesabwesenheit ohne�hin verwirkt haben wird und eine allfällige frühere faktische Duldung nicht zu einer Einreisebewilligung führen würde. 4.6.4. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundes�verwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In

E-6065/2006 mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als Folge der erstarkten Taliban und ihren zahlreichen Angriffen, zugenommen. Vor und nach den Präsidentschafts�wahlen vom 20. August 2009 und im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 18. September 2010 ist es verbreitet zu Anschlägen gekommen. Wohl wurden die internationalen Schutztruppen erneut massiv verstärkt. Den�noch reissen die blutigen Gewaltaktionen in Afghanistan nicht ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten betreffend Kampf�einsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge hervorgeht. Die Frage, ob die von der ARK getroffene – und bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich revidierte – Feststellung, dass die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in die oben namentlich erwähnten zehn Provinzen Afghanistans, darunter Herat, auch heute noch unter gewissen Voraussetzungen zumutbar ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer die von der bisherigen Praxis gefor�derten strengen Anforderungen an eine zumutbare Rückkehr ohnehin nicht erfüllt. 4.6.5. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt und seine Familie ein ausreichendes wirtschaft�liches Auskommen hat, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile in Afghanistan drohen, bleibt Spekulation. Abgesehen davon, dass an Verwandten nur die mit dem Talib verheiratete Schwester und die verwit�wete Mutter aktenkundig sind und von einem familiären Beziehungsnetz in Afghanistan nichts bekannt ist, kann in der hier vorliegenden Konstel�lation entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender Wahr�scheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes geschlossen werden. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind – der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und hat sein Heimatland möglicherweise schon einige Zeit vorher verlassen –, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten an sich schon nicht einfach machen. Wäre die Ausreise des Beschwerde�führers tatsächlich darin begründet, dass er sich der Verheiratung seiner Schwester widersetzt und sich geweigert hat, die durch ihre Verheiratung entstandene neue Situation zu anerkennen, wäre seine Wiederaufnahme in den

E-6065/2006 Familienverbund noch problembehafteter. Er wäre beim Versuch des Aufbaus einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Herat (oder einer anderen der zehn in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen) mit hoher Wahrscheinlichkeit in personeller und finanzieller Hinsicht auf sich allein gestellt. Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte zeigen auf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit psychotischen Störungen handelt, die wiederholt selbstverletzende Verhaltensweisen gezeigt hat, einen Suizidversuch hinter sich hat und zu Zwangshandlungen neigt. Auch wenn aufgrund der ärztlichen Berichte ein Simulieren beziehungs�weise gezieltes Übersteigern der auffälligen Verhaltensweisen nicht aus�geschlossen werden kann, dürfte die psychische Labilität des Beschwer�deführers doch erstellt sein. Dass für eine solche Person, die ausserhalb des eigenen Familienclans den Einstieg in den ohnehin schwierigen Ar�beitsmarkt im ihr mittlerweile wohl fremd gewordenen Heimatland Afgha�nistan zu finden sucht, die Prognosen selbst bei optimistischer Einschät�zung düster bleiben, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegwei�sungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu bezeichnen. 4.6.6. Trotz bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme unter anderem nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Frei�heitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheblich oder wiedeholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Der Beschwerdeführer wurde viermal wegen Gesetzesverletzungen ver�urteilt (vgl. Sachverhalt Bst. I), nämlich wegen illegaler Einreise, Hausfrie�densbruchs, Schwarzfahrens sowie wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln; dabei wurden Bussen zwischen Fr. 100.– und Fr. 420.– ausgesprochen. Dieses deliktische Verhalten stellt offensichtlich weder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz noch eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Gemäss der nach wie vor gültigen Praxis der ARK lässt selbst eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Regel noch nicht direkt auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen, da ein bedingter Strafvollzug eine günstige Prognose voraussetzt. Eine wiederholte De�liktsbegehung kann jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben (vgl. EMARK 1997 Nr. 24, EMARK 1995 Nr. 10). Da alle vier Strafverfahren mit der Ausfällung einer Busse geendet haben, liegt trotz des wiederholten Delinquierens kein gravierendes Fehlverhalten vor, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG rechtfertigen würde. Von der Regelfolge eines als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzuges ist mithin nicht abzuweichen, und der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen. Er wird allerdings mit Nach�druck darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen die schweize�rische Rechtsordnung die

E-6065/2006 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge haben können (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG). 4.7. Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzu�heissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf�zunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 5. 5.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung un�terliegt, wären ihm an sich die auf die Hälfte reduzierten Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen die Beschwerde nicht in allen Teilen aus�sichtslos erschien und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerde�führers aktenmässig erstellt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Pro�zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von der Kostenauflage ist abzusehen. 5.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihm not�wendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 23. November 2010 den Zeitaufwand auf 7,35 Stunden und machte bei einem Stun�denansatz von Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 62.– Aufwendungen von Fr. 1'648.45 (inklusive Mehrwertsteueranteil) geltend. Der in der Ho�norarnote angegebene Aufwand wird vom Gericht als grundsätzlich an�gemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 820.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen, welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6065/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen�schaft, der Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde�führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf�zunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be�schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 820.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu�ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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