Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6064/2012
Urteil v o m 5 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
E-6064/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Paschtune aus B._______, Pakistan, sein Heimatland laut seiner Schilderung im August 2010 verliess und am 19. September 2012 illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte und in der Folge nach Altstätten transferiert wurde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte und hinsichtlich seines Alters gegenüber dem BFM angab, er sei noch minderjährig, dass er noch am 19. September 2012 mittels eines Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 21. September 2012 beim Beschwerdeführer ein Handröntgen durchführte, aufgrund dessen er zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage mehr als 18 Jahre, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 1. Oktober 2012 in Altstätten das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersschätzung gewährt wurde, wobei er daran festhielt, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein (A7/14, S. 11), dass das BFM ihm weiter mitteilte, aufgrund diverser Indizien (siehe nachstehend) werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen und daher auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Oktober 2012 zu seinen Ausweispapieren und der Möglichkeit deren nachträglicher Beschaffung im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, hingegen habe er in Pakistan eine Geburtsurkunde ("DBCR") (A7/14, S. 6 f) beziehungsweise einen Wohnsitzschein (genannt "Domicile" oder "DBCR") zurückgelassen (A11/18, S. 8), welche er anfordern werde,
E-6064/2012 dass er kein Ausweispapier mitgenommen habe, da die Lage zu Hause sehr prekär sei und der Schlepper ihm zudem geraten habe, nichts auf sich zu tragen (A7/14, S. 6), dass ihm bisher die Kontaktaufnahme aus der Schweiz zwecks Beschaffung eines Ausweisdokumentes nicht gelungen sei, er sich aber weiterhin darum bemühen werde (A7/14, S. 7; A11/18, S. 2), dass er bezüglich seiner Ausreisegründe im Wesentlichen geltend machte, der Führer der pakistanischen Taliban namens Hadji Mangelbagh (A7/14, S. 9) beziehungsweise der Gebietsvertreter namens Sayed Navaz habe von ihm Geld gefordert (A11/18, S. 9), weil sich von der Familie niemand am Widerstandskampf beteiligt habe, dass diese Forderung stetig erhöht worden sei und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Betrag zu bezahlen, dass die Dorfbewohner deshalb nach C._______ zur Vertretung der Taliban gereist seien, um sich zu beschweren (A7/14, S. 9), beziehungsweise, dass die Taliban ihn von der Stelle weg nach C._______ mitgenommen hätten, wo er erklärt habe, dass er den Betrag nicht aufbringen könne (A11/18, S. 11), dass er dort an den Führer Hadji Mangelbagh in D._______ weiterverwiesen worden sei, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheide (A7/14, S. 9), dass der Führer von ihm verlangt habe, dass er sich am Kampf beteilige, indem er als Selbstmordattentäter einen Anschlag ausübe (A 7/14, S. 9; A 11/18, S. 11) dass er dazu nicht bereit gewesen sei und deshalb von dort aus die Flucht ergriffen habe (A7/14, S. 9), beziehungsweise, dass er sich während eines Monats in einem Lager aufgehalten habe (A11/18, S. 3, 9), dann um Heimurlaub ersucht habe, wobei er dann nach Hause gegangen und später nach Karachi gereist sei (A11/18, S. 9 und 12 f.), dass er sich nicht einmal ungefähr daran erinnern könne, wann er im Lager beziehungsweise in D._______ beim Führer gewesen sei (A11/18, S. 11),
E-6064/2012 dass in der Folge ein Schreiben zu ihm nach Hause geschickt worden sei, in welchem gestanden habe, dass er sich innert der darin erwähnten Frist bei der Zentrale der Taliban melden müsse, ansonsten sein (Eltern-) Haus zerstört und er umgebracht würde (A7/14, S. 9), beziehungsweise, dass er über den Inhalt des Schreibens nichts wisse, da ihm Freunde per Telefon bloss gesagt hätten, es sei "so ein Brief" gekommen und es sei nicht ratsam, am Telefon mehr darüber zu erzählen (A11/18, S. 13), dass er sich im Zeitpunkt des Eintreffens dieses Schreibens in Karachi aufgehalten und dort entschieden habe, das Land zu verlassen, dass er sich in Karachi nicht sicher gefühlt habe, da dort eine Taliban- Gruppe namens "Laschkar Islam" aktiv sei (A7/14, S. 11) beziehungsweise da er dort einige seiner Ortsleute gesehen habe, die früher bei den Taliban gewesen seien (A11/18, S. 13), dass sich für seine Familie aus der Drohung der Taliban keine Gefahr ergeben habe, da deren Haus ja bereits bei den Kämpfen zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee zerstört worden sei (A7/14, S. 9 f.), beziehungsweise, dass die Taliban seiner Familie seinetwegen keine Schwierigkeiten machen würden, da sie mit seiner Familie nichts zu tun gehabt hätten und da sein Bruder gelähmt sei und die Taliban solchen Familien nichts machen würden (A11/18, S. 13), dass der Beschwerdeführer sodann zu seiner Ausreise ausführte, er sei ohne Papiere auf dem Landweg via Iran, Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt (A7/14, S. 7 f.; A11/18, S 3 f.), dass er in der Türkei während drei Monaten als Geisel festgehalten worden sei und die Geiselnehmer von seiner Familie ein Lösegeld gefordert hätten, ihm und einer weiteren Geisel dann aber "irgendwie" die Flucht gelungen sei (A7/14, S. 8), beziehungsweise, dass die Geiselnehmer betrunken gewesen seien und sie ihnen dann die Schlüssel hätten entwenden können (A11/18, S. 5), dass er nach insgesamt vier Monaten Aufenthalt in der Türkei nach Griechenland weitergereist sei (Ankunft 21. Dezember 2010 bzw. 2011), wo er fortan als Tagelöhner in der Landwirtschaft Erntearbeiten verrichtet habe, dass er sich insgesamt ein Jahr und etwa acht bis neun Monate in Griechenland aufgehalten habe,
E-6064/2012 dass er in einer griechischen Hafenstadt einen Camion bestiegen habe, der ihn dann nach Italien gebracht habe, dass ihm der Schlepper den Camion gezeigt und ihn angewiesen habe, diesen zu besteigen, sobald dieser sich bewege (A7/14, S. 7), dass der Chauffeur nicht gesehen habe, wie er eingestiegen sei (A11/18, S. 6), dass es der Schlepper irgendwie geschafft habe, dass der hintere Laderaum offen gewesen sei (A7/14, S. 7), dass der Camion auf einem Schiff gewesen sei (A7/14, S. 7) beziehungsweise, dass er glaube, die ganze Strecke auf der Strasse gewesen zu sein, beziehungsweise – auf Nachfrage –, dass er etwa 20 Stunden auf einem Schiff gewesen sei (A11/18, S. 7), dass die Reise von Griechenland insgesamt zwei oder drei Tage gedauert habe (A11/18, S. 6), dass ihn der Chauffeur dann zirka eine halbe Stunde vor der Schweizergrenze habe aussteigen lassen (A7/14, S. 8) beziehungsweise, dass er nach drei Tagen dem Fahrer ein Klopfzeichen gegeben habe, dass dieser ihn aussteigen lasse, und sie sich zufällig in der Nähe der Schweizer Grenze oder möglicherweise bereits in der Schweiz befunden hätten (A11/18, S. 7 f.), dass das BFM mit Entscheid vom 19. November 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht und für dieses Unterlassen keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, dass er sich zum zu Hause zurückgelassenen Geburtsschein nämlich vage und unbehelflich geäussert habe,
E-6064/2012 dass auch die beschriebene Unmöglichkeit der Kontaktnahme mit seiner Familie in Anbetracht der getätigten Telefonate während der Reise nicht glaubhaft ausgefallen sei, dass die Schilderungen des Reisewegs und der Reiseumstände sodann als starke Indizien für die bewusste Nichtabgabe von Ausweispapieren zu werten seien, und die diesbezüglichen Angaben (Widersprüche hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes, der Stationen vor der Ausreise sowie realitätsfremde Angaben zur Finanzierung und zum Ablauf der Reise) insgesamt darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den wahren Reiseweg zu verheimlichen und die Reisepapiere vorzuenthalten versuche, dass aufgrund der Gesamtumstände weiter zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche auch seine wahre Identität zu verheimlichen und über seine Minderjährigkeit zu täuschen, dass die behauptete Minderjährigkeit nämlich aufgrund der realitätsfremden Aussagen zur Schulzeit, der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Ausweisdokumenten, des erwachsenen und selbstsicheren Auftretens sowie des Ergebnisses des Handknochenröntgens nicht als glaubhaft erscheine, dass das BFM weiter ausführte, aufgrund der Anhörungen könne weiter auch die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden und es seien keine zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG nötig, dass die unglaubhaften Angaben zum Reiseweg zu ersten Zweifeln an den Vorbringen geführt hätten und jene durch die widersprüchlichen Aussagen zum Fluchtgrund verstärkt worden seien, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Drohbrief, zum Aufenthalt bei den Taliban sowie bezüglich der weiteren Aufenthalte vor der Ausreise widersprochen habe, dass seine Schilderungen zum Lageraufenthalt bei den Taliban vage und unplausibel ausgefallen seien und der angebliche Besuch beim gesuchten Führer zudem als erfahrungswidrig zu werten sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht habe plausibel machen können, weshalb er sich nicht an die Sicherheitskräfte seines Landes gewandt habe,
E-6064/2012 dass der Beschwerdeführer sodann selbst bei Wahrunterstellung auf die Möglichkeit der alternativen Wohnsitznahme in einem anderen Teil Pakistans hätte verwiesen werden müssen, so dass seine Vorbringen – auch wenn sie den Tatsachen entsprächen – asylrechtlich unerheblich wären, dass daher insgesamt die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
E-6064/2012 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahmesituation nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die innert Frist eingegangene Beschwerde somit als formgerecht eingereicht entgegenzunehmen (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese – mit nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten ist, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2012 keine Regelung betreffend Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
E-6064/2012 Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der vorinstanzliche Entscheid nach einer Prüfung der Akten als zutreffend erweist und die Erwägungen zu stützen sind,
E-6064/2012 dass auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage die Behauptung des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, als nicht überwiegend glaubhaft erachtet, dass das BFM die Gründe für diese Einschätzung im angefochtenen Entscheid angeführt hat und diese – bis auf die Erwägung zum Auftreten des Beschwerdeführers, die vom BVGer infolge Schriftlichkeit des Verfahrens nicht überprüft werden konnte, deren Überprüfung sich aufgrund der Aktenlage aber auch nicht aufdrängte – als zutreffend zu erachten sind, dass das BFM die behauptete Minderjährigkeit wie erwähnt zu Recht als unglaubhaft erachtete und dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 1. Oktober 2012 somit ebenfalls richtigerweise mitteilte, er werde während des Verfahrens als volljährige Person betrachtet, für welche sich die Beiordnung einer Vertrauensperson erübrige, dass der Beschwerdeführer diesem Vorhalt in den Befragungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen wusste, dass er als Grund für das Zurücklassen seiner Papiere die prekäre Lage anführte, gleichzeitig aber angab, er sei nach der Flucht aus dem Lager noch nach Hause zurückgekehrt (A7/14, S. 6; A11/18, S. 13), dass hinsichtlich der angeblich im Heimatland zurückgelassenen Papiere unklar geblieben ist, ob es sich um ein oder zwei Dokumente handelt und um welche Art von Dokument (A 7/14, S. 6; A11/18, S. 8), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an seinem Alter von (…) festhielt und hinsichtlich der Beweismöglichkeit nochmals dieselbe Erklärung (keine Verbindung mit zu Hause) für seine bisherige, andauernde Säumnis beibrachte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vor dem Hintergrund, dass ihm für den Zeitraum seiner Flucht und der Reise demgegenüber diverse telefonische Kontaktnahmen gelungen seien, bereits zutreffend zu diesem Einwand Stellung genommen hat, dass das Gericht hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erneut angebrachten Erklärung der fehlenden Verbindung zum Heimatland sodann ergänzend feststellt, dass der Beschwerdeführer vorgängig gegenüber der Kantonspolizei Aargau (vgl. die Anhörung am 5. November 2012 im Rahmen der Abklärungen zur Einreise in die Schweiz) abweichende An-
E-6064/2012 gaben gemacht hat, indem er angab, es sei ihm die Kontaktnahme gelungen, die Ausweispapiere seien unterwegs und würden in zirka zwei Wochen hier eintreffen, dass dieser Umstand weitere Zweifel rund um die Ausweispapiere hervorruft, dass sich angesichts der insgesamt dürftigen Stellungnahme zur Minderjährigkeit weitere Ausführungen dazu erübrigen und abschliessend festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beigabe einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Säumnis vorab auf die weiter oben dargestellten Widersprüche bezüglich Vorhandensein von Papieren und deren Beschaffungsmöglichkeit verwiesen werden kann, dass weiter festzustellen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise nach Europa und zu der angeblichen Papierlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1), dass auch hier auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengesetzt wurde,
E-6064/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in der dargestellten Art und Weise von Pakistan in die Schweiz gelangt, sondern auf anderem Wege, den er nicht offenlegen will, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM hinsichtlich der Ausreisegründe ebenfalls einlässlich begründet hat, weshalb die Vorbringen nicht geglaubt werden können, und vorab auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 3), dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelungen ist, die Abläufe seiner Fluchtgeschichte chronologisch und inhaltlich übereinstimmend zu schildern, wobei insbesondere die massiven Unstimmigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der Ereignisse, die Divergenzen rund um den Lageraufenthalt und die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Drohbrief und der Gefährdung der Familie auffallen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an seiner Verfolgungsgeschichte festhält und mit dem Wiederholen gewisser Daten und Ereignisse keine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen vermag, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erscheinen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-6064/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-6064/2012 dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und der Beschwerdeführer lokalen Unruhen am Wohnort seiner Familie durch Verlegung seines Wohnsitzes entgehen kann, dass er sich vor seiner Ausreise bereits längere Zeit ohne Probleme in E._______ aufgehalten und dort gearbeitet haben will (vgl. A11/18 S. 3, 10), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und laut Akten weitgehend gesunden Mann handelt, der über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung verfügt, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen sollte, dass er gemäss Akten sodann über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist,
E-6064/2012 dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6064/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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