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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2007 E-6056/2006

4 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,633 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6056/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. April 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Luterbacher, Richter Monnet Gerichtsschreiberin Steiner A._______ Senegal, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer, ein ethnischer C._______ aus D._______, E._______, verliess sein Heimatland am 1. April 2006 und reiste am 12. Juni 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum in F._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand dort am 16. Juni 2006 statt. Am 4. Juli 2006 führte das BFM eine ergänzende Anhörung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers und am 17. Juli 2006 eine direkte Bundesanhörung im Beisein der dem Beschwerdeführer infolge seiner Minderjährigkeit zugeteilten Vertrauensperson - durch (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). B. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter gelebt und sich um das Vieh gekümmert. Sein Vater habe sich den Rebellen angeschlossen, um für die Unabhängigkeit von E._______ zu kämpfen. Er sei bei den Kämpfen umgekommen, als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei. Sieben Jahre später hätten sich die Rebellen an den Sohn des Gefallenen erinnert, da dieser seine Nachfolge hätte antreten sollen. Der Beschwerdeführer sei von sechs Rebellen in der Wüste, wo er seine Tiere habe weiden lassen, aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, habe er um eine Frist gebeten, um die Tiere zurückführen zu können. Er habe seiner Mutter von der Begegnung mit den Rebellen erzählt; sie habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 14. August 2006 - eröffnet am 15. August 2006 - wies das BFM wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs vorerst unangefochten in Rechtskraft. D. Am 14. August 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugeteilt. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, seit dem 1. Januar 2007 Bundesverwaltungsgericht) ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und gleichzeitig eine Beschwerde gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz vom 14. August 2006 einreichen. Er ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Entscheid der ARK vom 3. November 2006 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen und festgestellt, die

3 Beschwerde vom 5. Oktober 2006 sei rechtzeitig. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2006 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesen Bereichen endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht, der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernstaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-

4 hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht aus E._______ stamme und auch nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Er könne weder fundierte geographische Kenntnisse vorweisen, noch vermöchten seine Kenntnisse über die Land- und Viehwirtschaft zu überzeugen. Sein Wissen um den Kampf für die Unabhängigkeit von E._______ beschränke sich mehr oder weniger auf den Namen des Anführers. Dieser Umstand erstaune, zumal der Beschwerdeführer geltend mache, sein Vater sei als Rebell gestorben und werde als grosser Kämpfer verehrt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte zwangsweise Rekrutierung müsse als realitätsfremd beurteilt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich sechs bis zehn Rebellen sieben Jahre nach dem Tode des Vaters plötzlich auf die Suche nach dessen Sohn machen würden. Selbst einen mehrere Stunden dauernden Fussmarsch in die Wüste sollten sie auf sich genommen haben, um vom Gesuchten wieder weggeschickt zu werden. Unter einem solch aufwendigen Rekrutierungssystem für einen einzigen möglichen Kämpfer wäre eine Rebellion wohl nie zu Stande gekommen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen verfolgt sei. Ausserdem erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegen gehalten, von einem siebzehnjährigen, aus ärmlichen Verhältnissen stammenden Jungen könne nicht erwartet werden, dass er über tiefgründige geographische Kenntnisse verfüge, zumal davon auszugehen sei, dass er in seinem jugendlichen Alter wohl selten über die eigenen Landesgrenzen hinaus-gekommen sei, weil ihm dazu schlicht und einfach das Geld gefehlt habe. Was die Beurteilung der Kenntnisse in der Land- und Viehwirtschaft anbelange, sei insbesondere den Umständen in seinem Herkunftsland Beachtung zu schenken, die nicht im Geringsten mit den schweizerischen Verhältnissen verglichen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die landwirtschaftlichen Kenntnisse selber habe aneignen müssen, da er seinen Vater schon im Alter von zehn Jahren verloren habe. Dass der Beschwerdeführer, wie in der vorinstanzlichen Begründung aufgeführt, wenig über den Kampf für die Unabhängigkeit von E._______ wisse, möge wohl auch daran liegen, dass sein eigener Vater in diesen Kämpfen sein Leben verloren habe und er sich davor hüten möchte, dass ihm dasselbe wiederfahren könnte. Der Tod eines geliebten Elternteils sei wohl stets mit psychischen Strapazen der zurückgebliebe-

5 nen Kinder verbunden und müsse zuerst verarbeitet werden. Aus dieser Perspektive sei verständlich, dass der Beschwerdeführer, gerade weil sein Vater in den Kämpfen umgekommen sei, nichts mit den Rebellen zu tun haben möchte und sich gegen eine Zwangsrekrutierung zur Wehr gesetzt habe. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführeres zu prüfen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsse, zwangsrekrutiert zu werden und mit grosser Wahrscheinlichkeit im Kampf umzukommen. 4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Behelligungen durch die Rebellen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, enthalten kaum Realitätskennzeichen, sind detailarm und realitätsfremd und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Seine kurzen, etwas unbeholfen anmutenden Antworten auf die ihm gestellten Fragen lassen sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht ausschliesslich mit seiner Minderjährigkeit, der damit zusammenhängenden Unerfahrenheit und seiner sozialen Herkunft erklären. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person tatsächlich gemachte Erfahrungen unabhängig von Alter, Bildung, Herkunft und Lebenserfahrung realistisch und glaubhaft wiedergeben kann. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Anhörung ausgesagt, die Rebellen hätten ihm nachdem sie ihn aufgesucht hätten - ein paar Tage Zeit gelassen, um sich ihnen anzuschliessen, und hätten ihm gesagt, sie würden ihn im Dorf wieder aufsuchen. Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab er diesbezüglich indessen zu Protokoll, die Rebellen hätten ihn aufgefordert, zuerst die Tiere nach Hause zu bringen und ihm gesagt, sie würden in der Wüste auf ihn warten. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen, die der Besuch und die Forderung der Rebellen für den Beschwerdeführer gehabt hätte, wäre zu erwarten, dass er sich genau daran erinnert, was die Rebellen von ihm verlangten. Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist somit im Umstand, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

6 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Rechts angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt somit noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Folglich unterliegt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Normen der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informations-

7 beschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 96 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 14a Abs. 4 ANAG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente angenommen werden. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto- Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Senegal nicht in genereller Form bejahen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgehenden Erwägungen zumutbar, sich in Senegal niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt. Eigenen Angaben zufolge hält sich die Mutter des Beschwerdeführers in D._______, E._______ auf. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, sich zu seiner Mutter, die sicherlich über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz verfügt, zu begeben und wäre somit nicht auf sich alleine gestellt. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich an einem anderen Ort seines Heimatlandes niederzulassen, erreicht er doch [in Kürze]œ seine Volljährigkeit. Ausserdem hat er sein bisheriges Leben in Senegal verbracht, ist mit der Mentalität und Kultur seines Heimatlandes vertraut, weshalb eine Reintegration ohne grössere Probleme möglich sein sollte und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch selber über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Senegal nicht als unzumutbar erachtet werden. 6.5 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, die für die Rückschaffung notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

8 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - der Vorinstanz (Ref-Nr. N._______) - dem H._______ des Kantons G._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Steiner Versand am:

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