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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2012 E-6041/2012

28 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,991 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6041/2012

Urteil v o m 2 8 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Beschwerdeführende, und deren (…) C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, Eltern vertreten durch Annelise Gerber, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (…).

E-6041/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (die Eltern) und ihre (...) Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge im (…) verliessen und am 21. Juli 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchten, dass sie und (…) bei den summarischen Befragungen vom 2. August 2012 und den einlässlichen Anhörungen vom 1. November 2012 vorbrachten, sie hätten zuletzt in F._______ gelebt, wo sie als ethnische Roma belästigt und schikaniert worden seien, dass die (...) in der Schule von den Mitschülern schikaniert worden seien, die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und deswegen bereits in Bosnien und Herzegowina behandelt worden sei, soweit das Geld dazu gereicht habe, und ein unbekannter Mann den Beschwerdeführer kurz vor der Ausreise verbal provoziert habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die als Beleg für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte ihres Arztes in Bosnien und Herzegowina auf die vorinstanzlichen Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren ihre Identitätskarten, die Geburtsscheine der (...), eine Wohnsitzbestätigung des Sozialamtes von F._______ vom 19. Juli 2012 und eine Bestätigung einer Roma-Organisation betreffend die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma gleichen Datums zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2012 – eröffnet am 15. November 2012 – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Kanton G._______ mit deren Vollzug beauftragte, dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien,

E-6041/2012 dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme Ausdruck der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina seien und es ihnen damit nicht gelinge, eine stärkere Betroffenheit als bei anderen Angehörigen der Roma darzutun, dass sich des Weiteren keine Hinweise auf eine Verweigerung des staatlichen Schutzes durch die heimatlichen Behörden ergäben, dass es den Beschwerdeführenden somit mangels entsprechender Hinweise nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2012 (am 22. November 2012 per Telefax und am 26. November 2012 per Post) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche), eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Bericht aus UNNews vom (…) zur Situation in Bosnien und Herzegowina und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) (Arzt für Allgemeine Medizin FMH) vom (…) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einreichten und Vollmachten in Aussicht stellten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Gericht eingingen,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des

E-6041/2012 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Rechtsvertreterin die Vollmachten nicht eingereicht, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat, auf eine Fristansetzung für deren Nachreichung indessen ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil sich diese durch Aktenbesitz ausweist, womit die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-

E-6041/2012 riodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und 6), dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten verbalen Provokation und der Probleme der (...) in der Schule festzustellen ist, dass Angehörige der Roma in Bosnien und Herzegowina Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, diese jedoch vorliegend offensichtlich kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können, dass die Ausführungen in der Beschwerde und der zu deren Stützung eingereichte Bericht aus UNNews vom (…) mangels Bezugs zu den Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

E-6041/2012 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführenden schliessen lassen, weil die nach wie vor dort bestehende Diskriminierung nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind, weil der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein sollte, für seine Familie zu sorgen, da er über eine langjährige Berufserfahrung verfügt und in seiner Heimat ein Haus besitzt, in das die Beschwerdeführenden zurückkehren können (vgl. Akten BFM A4/13 S. 4 und 5), dass zudem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des erwachsenen Sohnes H._______ und dessen Familie mit Urteil vom 8. November 2012 (E-5590/2012) abgewiesen hat, weshalb angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon ausgegangen werden kann, dieser werde sie nötigenfalls unterstützen, dass auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende Situation, da sie sich deswegen bereits vor der Einreise in die Schweiz im

E-6041/2012 Heimatland behandeln liess und die erforderliche medikamentöse Behandlung, allenfalls mit medizinischer Rückkehrhilfe, auch dort erfolgen kann, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6041/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand:

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