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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 E-6036/2006

3 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,323 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM...

Testo integrale

Abtei lung V E-6036/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6036/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie aus B._______ (Region C._______) in der Provinz Tibet, später wohnhaft in D._______ (2002-2005), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2005 und gelangte nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal am 30. Mai 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juni 2006 wurde er (...) zu seinen Asylgründen befragt. Am 20. Juni 2006 fand eine direkte Bundesanhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Dorf B._______ mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen, wo er sich um die Tiere gekümmert und Feldarbeit verrichtet habe. In den letzten drei Jahren habe er bei seinem Onkel, einem Geshe, in D._______ gelebt, und bei diesem Religion studiert. Er sei seit etwa eineinhalb Jahren verheiratet. Sein Vater habe ihn zwei Mal in D._______ besucht. Beim zweiten Besuch hätten sie zusammen den (...)-Tempel in D._______ besucht. Sie hätten sich am Abend in der Nähe des Tempels aufgehalten, als sie von zwei Polizisten angehalten worden seien. Diese hätten von seinem Vater das Amulettkästchen, das dieser dabeigehabt habe, herausverlangt. Sein Vater habe in dem Kästchen eine Fotographie des Dalai Lamas aufbewahrt. Es sei (für Tibeter) typisch, in einem Amulettkästchen Fotos von Heiligen oder Geistlichen aufzubewahren. Sein Vater habe die Herausgabe des Kästchens verweigert, woraufhin die beiden Soldaten ihm dieses aus der Hand gerissen und es auf dem Boden geworfen hätten. Sie hätten mit den Füssen darauf herumgetreten. Da dieser Akt für seinen Vater ein Sakrileg dargestellt habe, sei dieser sehr wütend geworden und habe das bei sich geführte Messer gezogen. Mit diesem habe er einen der beiden Soldaten verletzt. Der andere Soldat habe daraufhin mit einer Metallstange auf den Vater eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, seinem Vater beizustehen und sei dabei ebenfalls am Kopf verletzt worden. Sein Vater habe ihm zugerufen, er solle zum Onkel fliehen und dort Zuflucht suchen. Der Beschwerdeführer sei in Panik zum Onkel gelaufen und habe sich von ihm seine Kopfwunde verarzten lassen. Sein Onkel habe dann das Haus verlassen, um Erkundigungen einzuholen und habe erfahren, dass der Soldat schwer verletzt und vielleicht sogar gestorben sei und der Vater des Beschwerdeführers E-6036/2006 gefangen genommen worden sei. Der Beschwerdeführer würde gesucht. Er habe sich mehr als einen Monat im Haus des Onkels versteckt gehalten. Ein mit einer Überwachungskamera bei der Auseinandersetzung aufgenommenes Foto von ihm sei zu seiner Suche veröffentlicht worden. Sein Onkel habe ihn später informiert, dass seine Mutter in der Zwischenzeit gestorben sei. Er habe ihm abgeraten, in sein Heimatdorf zurückzukehren, da dies zu gefährlich sei und aufgetragen, über Nepal nach Indien auszureisen. Der Onkel habe die Ausreise organisiert und der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau nach Nepal ausgereist. Seine Ehefrau sei dort geblieben. Er sei zusammen mit einem europäischen Touristen, der ihm die Ausreise aus Nepal organisiert und weitestgehend finanziert habe, in die Schweiz ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 - gleichentags eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren E-6036/2006 Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 aus, die Rechtsprechungskriterien zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe für den illegal ausgereisten tibetischen Beschwerdeführer seien nicht erfüllt, da er sich noch nicht seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. F. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2006 zur Einreichung einer Replik bis zum 14. August 2006 eingeladen. Die Einladung blieb unbeantwortet. G. Am 28. Juli 2006 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Im Rahmen eines zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. Juni 2006 auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2008 angefragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. J. Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wurde innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine E-6036/2006 das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 22. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. Juni 2006 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 27. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-6036/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie erachte die angebliche Suche durch die chinesischen Behörden als unglaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen erübrige. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen seien unplausibel und liessen die vertiefende sowie erlebnisprägende Substanz vermissen, die bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten sei. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der geschilderten Auseinandersetzung des Vaters mit den chinesischen Polizisten. So könne nicht geglaubt werden, dass der Vater angesichts der strengen Ahndung Dalai Lama-freundlicher Aktivitäten aus den behaupteten Gründen einen chinesischen Polizisten mit dem Messer angegriffen habe und damit nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Sohn erheblich gefährdet habe. Zumal es sich um ein äusserst riskantes Verhalten einer von vorn herein unterlegenen Person handle. Insbesondere stelle sich die Frage, wie der alte Vater, der gleichzeitig starken Schlägen ausgesetzt gewesen sei, zwei bewaffnete und kampferprobte Polizisten ausser Gefecht gesetzt haben soll. Es sei auffällig, dass die Schilderung der Auseinandersetzung sehr allgemein und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise seine eigene Reaktion und die der Passanten nur pauschal und stereotyp schildern können. Das Geschilderte liesse persönliche Be- E-6036/2006 troffenheit und subjektives Empfinden vermissen. Auch entspreche das offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal seines Vaters nicht der allgemeinen Erfahrung. Zudem erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Auseinandersetzung fotografiert worden zu sein, konstruiert und unsubstantiiert, zumal er keinerlei Angaben zum Vorhandensein und der Verbreitung des Fotos haben machen können. Inbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso der gemäss eigenen Angaben nirgends registrierte Beschwerdeführer allein aufgrund dieses Fotos hätte gesucht und gefunden werden können. Auch die Reiseschilderung des Beschwerdeführers sei von unplausibler Unkenntnis geprägt. 5.2 Der Beschwerdeführer betonte in seiner Beschwerde die Lebensgefahr, in welcher er sich vor seiner Ausreise befunden habe und nahm zu den einzelnen Vorwürfen der Unglaubhaftigkeit Stellung. So sei es für seinen tief religiösen Vater sehr erniedrigend gewesen, als die Polizisten das Amulettekästchen mit Füssen getreten hätten. Daher sei dieser so in Wut geraten, dass er die aus seinem Angriff auf die Polizisten resultierende Gefährdung nicht bedacht habe. Er habe seinen Vater, an dem er sehr hänge, zwar ausfindig machen wollen. Da aber weder er noch sein Onkel über die entsprechenden Beziehungen zu Behörden verfügten, sei ihm dies nicht gelungen. Hätten er oder sein Onkel sich direkt an die Behörden gewandt, um den Vater zu suchen, wären auch sie verhaftet worden. Aufgrund eines Fotos der zur Suche ausgeschriebenen Person seien in Tibet schon sehr viele Menschen verhaftet worden. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im Ergebnis zu bestätigen. Auffällig sind zunächst die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers: So sagte er in der im Juni 2006 stattgefundenen Erstbefragung aus, der Übergriff durch die Polizisten habe sich vor knapp einem Jahr ereignet (vgl. act. A1, S. 5), mithin etwa im Juni 2005. In der direkten Bundesanhörung machte er jedoch die Zeitangabe, der Vorfall habe sich einen Monat bevor er sich beim Onkel versteckt und schliesslich einen Monat später ausgereist sei, ereignet (vgl. act. A6, S.12), was angesichts der Ende 2005 erfolgten Ausreise E-6036/2006 (vgl. act. A1, S. 5) etwa Oktober, November 2005 entspräche. Als Erklärung für den zeitlichen Widerspruch führte er angebliche Übersetzerfehler an. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, da er in der Erstbefragung den Dolmetscher gut verstanden haben will (vgl. act. A1, S. 6) und nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspräche seinen Aussagen (vgl. act. A1, S. 7). Auffällig sind sodann die abweichenden Bezeichungen der Angreifer: In der Erstbefragung sprach er bei der Schilderung des Übergriffs auf seinen Vater einmal von Polizisten, wenig später dann von Soldaten (vgl. act. A1, S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen behauptete er, immer nur von Polizisten gesprochen zu haben und führte wiederum Übersetzerfehler als Erklärung der Abweichungen an (vgl. act. A6, S. 13). Wie bereits ausgeführt, überzeugt diese Erklärung nicht. Sodann ist wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bei der Schilderung des Reiseweges berichtete, er habe sich sechs Monate in Kathmandu, Nepal, aufgehalten (vgl. act. A1, S. 5), um in der direkten Befragung zu behaupten, er kenne das Wort Kathmandu gar nicht, der Dolmetscher in der Erstbefragung müsse ihn falsch verstanden haben (vgl. act. A6, S. 7). Neben den Widersprüchen spricht sodann die mangelnde Sustantiiertheit der Vorbringen gegen deren Glaubhaftigkeit: Der Beschwerdeführer vermochte beispielsweise nicht im Detail zu beschreiben, was für Waffen die Polizisten bei sich geführt hätten (vgl. act. A6, S. 13). Auch den Ablauf, wie sich sein Vater gegen die Polizisten gewehrt habe, dem einen Polizisten das Messer in den Bauch gestossen habe und der andere Polizist reagiert habe (vgl. act. A6, S. 15, 16), konnte er nicht detaillreich schildern. Im Weiteren erscheinen einzelne Vorbringen als nicht der Realität entsprechend: So ist es zum Beispiel wenig überzeugend, dass der alte Vater des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung dessen grosser Wut - in der Lage gewesen sein soll, sich derart gegen seine Angreifer zu wehren, dass er einen der Polizisten schwer verletzt und den anderen Polizisten gehindert haben soll, dem Beschwerdeführer zu folgen, obwohl der Vater selber bereits schwer verwundet gewesen sein soll (vgl. act. A6, S. 14, 16). Zum Vorwurf der Unlogik äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Für Verwunderung sorgt die Antwort des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Frage nach seinen Angehörigen, seine Eltern seien verstorben E-6036/2006 (vgl. act. A1, S. 3), dabei ist ihm - seinen späteren Angaben gemäss lediglich nicht bekannt, ob sein inhaftierter Vater noch am Leben ist (vgl. act. A1, S. 5). Auch in der direkten Bundesanhörung sagte er unverständlicherweise aus, beide Elternteile seien nicht mehr am Leben (vgl. act. A6, S. 3). Dabei gab er wieder wenig später zu Protokoll, dass nicht bekannt sei, ob sein Vater noch am Leben sei (vgl. act. A6, S. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde betonte, wie sehr er an seinem Vater hänge und dass es weder ihm noch seinem Onkel möglich gewesen sei, ohne selber in die Gefahr einer Verhaftung zu geraten, Erkundigungen über den inhaftierten Vater einzuholen, so hätte er zumindest über andere Bekannte versuchen können, entsprechende Informationen einzuholen. Auch ist es wenig verständlich, das der Beschwerdeführer angab, nicht zu wissen, was sein Onkel in dieser Angelegenheit unternommen habe (vgl. act. A6, S. 15). Es ist wenig realistisch, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit seinem Onkel darüber unterhalten und diesen um die Einholung von Informationen über das Schicksal seines Vaters gebeten haben will. Sodann erscheint es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen haben will, um etwas über das Schicksal des vom Vater verwundeten Polizisten zu erfahren, obwohl es nach der Schilderung des Beschwerdeführers sowohl für seinen Vater als auch für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sein müsste, ob dieser vom Vater angeblich angegriffene Polizist die Verletzungen überlebte. Auch stösst auf Verwunderung, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den ungefähren Zeitpunkt innerhalb seines Dreijahresaufenthaltes in D._______ zu nennen vermochte, an dem er über den Tod seiner Mutter informiert worden sei (vgl. act. A6, S. 4), zumal er später aussagte, während des Aufenthalts beim Onkel von diesem erfahren zu haben, dass sie zwischenzeitlich – also höchst wahrscheinlich während diesem einmonatigen Aufenthalt – gestorben sei (vgl. A6, S. 11). Wenig überzeugend ist sodann, dass der lediglich bei der Auseinandersetzung anwesende Beschwerdeführer als „Mörder“ gesucht worden sein soll, da zum einen weder bekannt ist, ob der verwundete Soldat an den Verletzungen gestorben ist und zum anderen eindeutig der Vater des Beschwerdeführers diesen angegriffen haben soll (vgl. act. A6, S. 17). Erstaunlich ist auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er nicht in seine Heimatregion zurückgegangen sei. So gab er als Grund unter anderem an, er habe ja niemanden mehr im Heimatdorf, obwohl er dort nach eigener Aussage noch Geschwister hat (vgl. act. A6, S. 17). Diese Reaktion zeugt überdies von mangelnder innerer Betroffenheit. E-6036/2006 Die fehlende innere Betroffenheit macht sich allgemein in seinen Aussagen bemerkbar. Anzeichen von Trauer sind den wenigen Angaben zum Tod der Mutter oder zum Schicksal der Geschwister keine zu entnehmen (vgl. act. A6, S. 11). Auch weisen die Aussagen des Beschwerdeführers, er könne nichts unternehmen, um an Informationen über die Inhaftierung des Vaters zu gelangen (vgl. act. A6, S. 4) – entgegen seiner in der Beschwerde behaupteten Nähe zum Vater – keinerlei Anzeichen der Angst um diesen auf. Auch den Aussagen, dass er seine Ehefrau in Nepal habe zurücklassen müssen (vgl. act, A6, S. 5), fehlen Anzeichen des Bedauerns. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden. E-6036/2006 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde. 10.2 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufgrund des teilweisen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 10.3 Dem Beschwerdeführer wäre infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren wäre. Da der Beschwerdeführer aber im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. E-6036/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 12

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