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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 E-6032/2006

27 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,254 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6032/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Serbien, _______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6032/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 27. Mai 2006 und reiste am 28. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2006 fand dort die Kurzbefragung statt, und am 6. Juni 2006 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung durch. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, der Ethnie der Serben angehörend und aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______/Kosovo stammend, im Wesentlichen Folgendes geltend: Zu Beginn des bewaffneten Konflikts im Kosovo sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach E._______,Serbien gezogen. Ihr Vater (F._______, N_______) sei im Jahr 2002, ihre Mutter und die beiden Geschwister (G._______, H._______ und K._______, N_______) im Jahr 2004 zur Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz gereist. Sie selber sei bis Ende 2005 in E._______ geblieben. Ihr damaliger Verlobter, der in der Schweiz gelebt habe, sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Ende 2005 sei die Verlobung aufgehoben worden und sie sei zu ihren Grosseltern mütterlicherseits nach L._______/D._______ gezogen. Weil niemand mehr finanziell für sie aufgekommen und das Haus ihrer Familie in C._______/D._______ zerstört worden sei und sie ausserdem ihre Familie lange Zeit nicht mehr gesehen habe, habe sie ihren Heimatstaat verlassen und sei über ihr unbekannte Länder am 28. Mai 2006 illegal in die Schweiz eingereist. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. B. Am 27. August 2002 hatte der Vater und am 15. August 2004 die Mutter und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Asylgesuch des Vaters wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2002, die Asylgesuche der Mutter und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2004 abgelehnt. Über die am 30. September 2002 und am 2. Dezember 2004 bei der Schweizerischen Asyl- E-6032/2006 rekurskommission (ARK) eingereichten Beschwerden wird ebenfalls heute entschieden. C. Am 8. Juni 2006 ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Prishtina um Abklärungen. Zum Abklärungsergebnis vom 19. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2006 das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2006 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der ARK ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sinngemäss wurde ausserdem beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. August 2006. G. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist ein Gesuch um Ratenzahlung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 18. August 2006 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-6032/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-6032/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seien auf die schwierige Nachkriegssituation in Serbien zurückzuführen und letztlich wirtschaftlicher Natur. Die Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten; demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nehmen keinen direkten Bezug auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung. Vielmehr wird in allgemeiner Weise auf die schwierige Situation der Serben im Kosovo hingewiesen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht alleine in ihrem Dorf leben, es gebe niemanden, der sie unterstützten würde. Ausserdem lebe ihre ganze Familie in der Schweiz und sie möchte bei ihrer Familie sein. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. E-6032/2006 Aus dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention geht hervor, dass nur Flüchtling ist, wer den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder in Folge bestimmter Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft setzt also voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist. Wer nur in einem bestimmten Landesteil oder in einer bestimmten Region Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist, verfügt über eine so genannte inländische Fluchtalternative. Bezüglich Angehöriger einer bedrohten Minderheit aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) davon aus, dass diese über eine unter dem Blickwinkel der Verfolgungssicherheit valable innerstaatliche Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bereits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnte sich die Beschwerdeführerin allfälligen Repressalien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region ihres Heimatstaates entziehen, wo sie wirksam vor allfälliger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und vor Vertreibung in ihre Herkunftsprovinz geschützt wäre. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die (vorliegend zu verneinende) Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssicheren Zufluchtsort ist demgegenüber unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es – sofern die abgewiesenen Asylsuchenden nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind – die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, steht die von E-6032/2006 der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer insbesondere unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 6.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff., 2006 Nr. 6 E. 4.2) zu prüfen. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für die Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr E-6032/2006 die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 7.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zulässig, auch würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe in finanzieller Not Ende 2005 aus Serbien zu den Grosseltern mütterlicherseits in den Kosovo zurückkehren müssen. Aus dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Prishtina sei hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahre 2005 für einige Tage im Kosovo zu Besuch gewesen sei. Entgegen ihren Aussagen habe sie offensichtlich in E._______,Serbien gelebt, wo auch ihre Tante und Grossmutter väterlicherseits lebten. Sie habe den Beruf einer Coiffeuse erlernt und es sei ihr zumutbar in Serbien eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen. Dem Abklärungsergebnis habe die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen gehabt, was die Einschätzung des BFM hätte umstossen können. Somit würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staatsgebiet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 8.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von E-6032/2006 Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur – auch heute noch zutreffenden – Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden der Provinz kommen oder dort ihren letzten Wohnsitz verzeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). 8.3 Nach dem Gesagten gehört die Beschwerdeführerin als Serbin, welche im Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ Wohnsitz verzeichnet hatte, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. 9. 9.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovos offen stünde. E-6032/2006 Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person [IDP]) zu berücksichtigen. 9.2 Den Aussagen der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass die ganze Familie von März 2002 bis zur Ausreise des Vaters im August 2002 in E._______ gelebt habe. Daraufhin sei die Mutter alleine zu ihren Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, während die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Geschwistern in E._______ geblieben sei. Im August 2004 seien die Mutter und ihre beiden Geschwister dem Vater in die Schweiz gefolgt. Von Dezember 2004 bis zur Ausreise im Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern und dem Onkel mütterlicherseits in L._______/Kosovo gelebt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin leben die Grossmutter sowie eine Tante väterlicherseits in E._______. Von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz kann angesichts dessen jedoch nicht gesprochen werden. Zwar hat sich die ganze Familie vom März 2002 bis August 2002 in E._______ aufgehalten. Allein aufgrund dieses sechsmonatigen Aufenthalts kann indessen nicht auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen werden. Vielmehr ist der desolaten Situation von Binnenvertriebenen in Serbien gebührend Rechnung zu tragen. Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach dem Kosovo-Krieg mindestens 250'000 aus dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien, wo die überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren E-6032/2006 werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz denkbar ungünstig. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin als äusserst fraglich: Die Beschwerdeführerin könnte ihren erlernten Beruf als Coiffeuse angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit kaum ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Existenz sichernde Arbeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass Ihre Kernfamilie in der Schweiz vorläufig aufgenommen wird, zumal das Beziehungsnetz in der Heimat für die Aufnahme einer fünfköpfigen Familie nicht als genügend tragfähig zu qualifizieren ist. 9.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen (wenngleich es sich beim vorliegenden Verfahren um einen Grenzfall handeln mag). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland – sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovos – würde im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 10. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2004 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. E-6032/2006 Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz des teilweisen Obisegens keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, weil ihr keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6032/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das M._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 13

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