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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2012 E-6031/2008

19 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6031/2008

Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny De Coulon, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...).

E-6031/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 19. März 2004 (Beschwerdeführerin) respektive vom 18. Oktober 2004 (Beschwerdeführer) stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Mit Urteil vom 28. Oktober 2005 wies die Asylrekurskommission (ARK) die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden in einem gemeinsamen Urteil bezüglich des Asylpunktes ab. Gleichzeitig hiess sie die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gut. C. Mit Verfügung vom 21. November 2005 nahm das BFM die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz auf. D. Mit Schreiben vom 8. November 2006 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung" ein und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. E. Am 3. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführenden getrennt zu den neu vorgebrachten Asylgründen angehört. Sie machten dabei vor allem exilpolitische Tätigkeit geltend. F. Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat das BFM auf das als zweites Asylgesuch qualifizierte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitigt bestätigte es die vorläufige Aufnahme vom 21. November 2005 und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten. G. Mit Schreiben vom 22. September 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom

E-6031/2008 12. November 2008 Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2008 wurde das Schreiben den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit unverlangten Eingaben vom 21. Oktober 2008 und vom 1. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Belege für ihre exilpolitische Tätigkeit ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E-6031/2008 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die verfügte Wegweisung. Die Beschwerdeführenden sind zudem vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb auch der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 3. 3.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Bei der Prüfung, ob solche Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Es kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2). 3.2. Das damalige BFF verneinte mit Verfügungen vom 19. März 2004 (Beschwerdeführerin) respektive vom 18. Oktober 2004 (Beschwerdeführer) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Die damalige ARK wies die gegen diese Verfügun-

E-6031/2008 gen gerichtete Beschwerde im Flüchtlings- und Asylpunkt mit gemeinsamem Urteil vom 28. Oktober 2005 ab. Die Beschwerdeführenden haben damit bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Daran ändert auch nichts, dass sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen sind, weil es sich dabei um eine Ersatzmassnahme handelt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren exilpolitische Aktivitäten geltend, aufgrund deren sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vom 3. Juli 2007 vor, er sei Mitglied des (…) und der (…) und belegte dies mit einem Bestätigungsschreiben der (…). Im laufenden Jahr (…) habe er zwar noch an keinem Treffen teilgenommen, im Jahr (…) habe er jedoch an einem Treffen teilgenommen, an dem über die Situation in Eritrea berichtet worden sei. Zudem habe er auch im (…) an einem Treffen teilgenommen. Bei beiden Treffen habe ohne spezielle Aufgaben als treues Mitglied teilgenommen. Zudem habe er im Jahr (…) an einer Demonstration teilgenommen, wo er und andere Teilnehmer sich per Mikrofon gegen die diktatorische Herrschaft des eritreischen Präsidenten geäussert hätten. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anhörung vom gleichen Tag vor, sie habe an einem Treffen der (…) teilgenommen. 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung wegen politischer Aktivitäten in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen können. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufgrund dessen Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe nur an einem einzigen Treffen teilgenommen. Aus diesen Gründen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 4.3. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend, die Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die eritreischen Sicherheitsbehörden sei umfassend. Aufgrund der massiven Überwachung würden nicht nur jene Personen identifiziert und verfolgt, die als eine konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die eritreischen

E-6031/2008 Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen würden (diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2007). Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge, da er aufgrund seiner Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, Propaganda-Aktivitäten und seines unermüdlichen Einsatzes für eine Demokratisierung Eritreas ein politisches Profil habe. 5. 5.1. Ergeben sich aufgrund des neuen Asylgesuchs Hinweise auf seit dem ersten Asylentscheid eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG kein Nichteintretensentscheid treffen. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre (BVGE 2009/53 E. 6). Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6). 5.2. Vorab ist festzustellen, dass das erste Asylverfahren der Beschwerdeführenden erst mit dem Urteil der damaligen ARK vom 28. Oktober 2005 abgeschlossen wurde. Deshalb ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration im Jahr (…) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein Ereignis handelt, das aus der Zeit vor dem ersten Asylentscheid datiert. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dieses Vorbringen im ersten Asylverfahren geltend zu machen, was er auch tat (Eingabe der Beschwerdeführenden an die ARK vom 13. Juli 2005, ARK-Akte 7). 5.3. Zur Begründung exilpolitischer Aktivitäten seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Treffen des (…) im Jahr (…) und die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Treffen zu einem unbekann-

E-6031/2008 ten Zeitpunkt. Zudem bringen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vor, sie hätten im (…) an einem Seminar einer eritreischen Menschenrechtsaktivistin teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe im (…) eine regimekritische Kundgebung mitorganisiert. Beide Ereignisse belegen die Beschwerdeführenden mit Fotos (Beschwerde-Akte 6). Zudem hätten sie im (…) an einer Veranstaltung von eritreischen Oppositionsgruppen teilgenommen. Auch dies wird durch Fotos belegt (Beschwerde-Akte 8). 5.4. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass sich die eritreische Regierung für ihre Staatsangehörigen im Ausland interessiert und insbesondere deren Beziehungen zum Heimatland überwacht. Sicherlich trifft zu, dass (auch) in der Schweiz politische Bewegungen von Eritreern bestehen, die sich intensiv mit der Situation in ihrem Heimatland beschäftigen. Es liegen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die eritreische Regierung die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in der Schweiz umfassend überwachen würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige in besonderer Weise im Exil politisch exponiert haben müssen, um von den heimatlichen Behörden als Gefahr für das politische System wahrgenommen zu werden und gestützt darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen. Daran ändert auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2007 nichts, beschäftigt sich dieses doch hauptsächlich mit der Situation in Deutschland. Es sind weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen an den Veranstaltungen, an denen sie teilnahmen, mehr als eine passive Rolle wahrnahmen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe an der Organisation einer Kundgebung mitgewirkt, ist nicht belegt und unglaubhaft. Auf eine vorwiegend passive Rolle der Beschwerdeführenden deutet auch hin, dass ihre Aussagen zu den Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben, oberflächlich und unsubstantiiert ausfielen. Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben der (…) bezüglich des Beschwerdeführers und der (…) bezüglich beider Beschwerdeführenden deuten in keiner Weise auf ein erhöhtes Engagement der Beschwerdeführenden hin, handelt es sich doch offensichtlich um blosse Standardschreiben. Bei den Treffen, an denen die Beschwerdeführenden teilnahmen, handelte es sich zudem um kleine Veranstaltungen mit wenig Aussenwirkung, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die eritreischen Behörden von den Ak-

E-6031/2008 tivitäten der Beschwerdeführenden hätten Kenntnis erlangt haben sollen. Es bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass die eritreischen Behörden auf die Beschwerdeführenden aufmerksam geworden wären. Seit Ende 2008 haben die Beschwerdeführenden keine weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gemacht (vgl. Mitwirkungspflicht in Art. 8 AsylG), womit davon ausgegangen werden kann, dass sie sich in dieser Zeit nicht weiter politisch betätigt haben. Die Vorbringen sind damit zum Vornherein nicht geeignet, eine neu eingetretene asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft zu machen. 5.5. Zusammenfassend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. Art. 65 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)

E-6031/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Tobias Meyer

Versand:

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