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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 E-6028/2024

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,731 parole·~14 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6028/2024

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2024 / N (…).

E-6028/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 7. Mai 2024 statt. Am 24. Mai 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]15/9). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ (Provinz C._______) geboren und aufgewachsen. Während der Schulzeit, die er aufgrund seiner Ausreise abgebrochen habe, habe er in der (…) seines Onkels gearbeitet. Nachdem sein Vater, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei, die Türkei etwa im (…) 2023 verlassen habe, sei seine Familie verschiedentlich von der Polizei aufgesucht und zum Verbleib seines Vaters befragt worden. Einmal habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, weswegen er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern temporär für zwei Monate zu seiner Grossmutter gezogen sei. Ein- bis zweimal monatlich seien Polizisten auch zu seiner Arbeitsstelle gekommen, um ihn zu seinem Vater zu befragen. Etwa (…) 2024 hätten ihn Polizisten einmalig mit einem Wagen mitgenommen und geohrfeigt, als er die Entsperrung seines Mobiltelefons verweigert habe. Als er den Polizisten mitgeteilt habe, dass sich sein Vater in der Schweiz aufhalte, hätten sie ihn wieder gehen lassen. Daraufhin habe er aus Angst die Türkei verlassen und sei legal mit seinem türkischen Pass nach D._______ geflogen. Von dort aus sei er via diverse Länder illegal in die Schweiz zu seinem Vater gereist. Nach seiner Ausreise hätten ihn Polizisten ein weiteres Mal an seinem Arbeitsplatz gesucht. Als Beweismittel lagen dem SEM Fotos von polizeilichen Befragungen und einer eingeschlagenen Wohnungstür sowie ein Video zu einem Polizeibesuch am Arbeitsort des Beschwerdeführers vor. Ebenfalls zog das SEM die Asylakten des Vaters (N […]) bei. C. Am 3. Juni 2024 wurde Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt (A16/1). D. Mit Verfügung vom 2. September 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein

E-6028/2024 Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei hier in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Zudem setzte sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hob am 11. Oktober 2024 die angefochtene Verfügung vom 2. September 2024 wiederwägungsweise auf und verfügte neu, der Beschwerdeführer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch werde er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm Asyl gewährt. H. Am 18. Oktober 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2025 an ihrer angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG fest.

E-6028/2024 J. Der Beschwerdeführer zog mit Replik seiner Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2024 seine Beschwerde betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seines Vaters zurück. Im Übrigen liess er an seiner Beschwerde festhalten. K. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Am 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen und ihm wurde Asyl gewährt. Ebenfalls zog der Beschwerdeführer diesbezüglich am 17. Dezember 2024 seine Beschwerde zurück. Demzufolge ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, insoweit die Gewährung von Asyl, die Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Der Streitgegenstand des

E-6028/2024 vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zur Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. zum gegebenen Rechtsschutzinteresse in dieser Konstellation BVGE 2013/21 E. 3.2.2). 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Asylgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17 E. 3). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der betroffenen Person nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich

E-6028/2024 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die von ihm geltend gemachten Nachteile – Befragung durch Polizisten nach dem Verbleib seines Vaters und eine einmalige Ohrfeige – würden mangels Intensität keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung darstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen und es sei gegen ihn kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Ebenfalls habe die Frequenz der Befragungen durch die Polizisten abgenommen und er sei legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg ausgereist, weshalb er nicht im Fokus der Behörden stehe. Schliesslich seien auch aus dem Asyldossier seines Vaters und den eingereichten Fotos und Videos keine konkreten Anhaltspunkte für eine Anerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft ersichtlich. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer sei in der Türkei staatlicher Verfolgung, gewalttätigen Übergriffen und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dabei sei er sowohl nach dem Verbleib seines Vaters – der wegen Mitgliedschaft bei der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) zu (…) Jahren und (…) Monaten Haft verurteilt worden und weiterhin flüchtig sei – als auch nach seinem eigenen politischen Engagement befragt worden. Zudem hätten die Behörden ihn nach seiner Flucht gesucht, weshalb ein anhaltendes behördliches Interesse an seiner Person bestehe. Da er in der Schweiz Kontakt zu seinem Vater habe, sei auch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in die Türkei der staatliche Druck auf ihn nochmals erhöht werde. Aus diesen Gründen sei eine Reflexverfolgung gegeben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:

E-6028/2024 7.2 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (vgl. E. 5.2 oben). Wie vom SEM richtig dargelegt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.2.1, E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die in der EMARK publizierten Praxis). 7.3 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen seines Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten respektive ist er nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Er gab einzig an, mehrfach von der Polizei nach seinem Vater gefragt worden zu sein. Nachdem er nicht gewusst habe, wo sein Vater sei, seien die Polizisten jeweils wieder gegangen (vgl. A15/9 F47). Zweimal hätten Polizisten auch im Geschäft nach dem Vater gefragt und bei der letzten Befragung sei er mit einem Wagen mitgenommen und geohrfeigt worden (vgl. A15/9 F42). Er gab weiter an, er habe Angst gehabt, dass man ihn wieder anhalten könne (vgl. A15/9 F42). Es gibt jedoch keine objektiv begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden ein Interesse an seiner Person haben könnte, zumal er selbst politisch nie aktiv war (vgl. A15/9 F26). Auch wenn der Beschwerdeführer sich in subjektiver Hinsicht fürchtet, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei unter Druck gesetzt würde, sollte der Vater nicht auffindbar sein, gibt es keine objektiven Hinweise für die Gefahr konkreter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlunge von einer gewissen Intensität. Abgesehen von einer Nachfrage seitens der Polizei nach dem Verbleib des Vaters und nach ihm sei nach der Ausreise nichts weiter vorgefallen. Auch seine Mutter und seine Geschwister seien nicht weiter unter Druck gesetzt worden (vgl. A15/9 F48). Weshalb der Beschwerdeführer nun bei der Rückkehr plötzlich wegen seines Vaters in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus der Behörden geraten sollte, nachdem dies vor der Ausreise nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich.

E-6028/2024 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit (E. 5.3 oben) und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die problemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht schlecht vereinbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen (betreffend originärer Flüchtlingseigenschaft; vgl. E. 7 oben), weshalb ihm diesbezüglich Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Frage des Asyls und Wegweisungsvollzugs hat das SEM durch die teilweise Wiederwägung seiner Verfügung die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bewirkt (vgl. E. 3 oben). Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Mithin wären die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens – praxisgemäss zu einem Drittel – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Zwischen-verfügung vom 7. Oktober 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine

E-6028/2024 Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 Soweit der vertretene Beschwerdeführer zu zwei Dritteln obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). MLaw Sandra Wehrli weist in ihren Honorarrechnungen einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien in der Höhe von Fr. 29.50 aus. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der notwendige Gesamtaufwand ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf Fr. 1’629.50 festzusetzen. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung im Betrag von (gerundet) Fr. 1’086.50 auszurichten. 9.4 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 vom Gericht als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihr ist daher zulasten der Gerichtkasse im Umfang des Unterliegens unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in ihren Honorarrechnungen geltend gemachte zeitliche Aufwand ist zwar angemessen (vgl. E. 9.3 oben), jedoch ist der ausgewiesene Stundenansatz praxisgemäss für die nichtanwaltliche Vertretung auf Fr. 150.– festzusetzen. Der notwendige Gesamtaufwand ist folglich unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf Fr.1’229.50 festzusetzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist daher zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein um zwei Drittel reduziertes amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 410.– zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6028/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'086.50 auszurichten. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 410.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kaspar Gerber Janic Lombriser

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