Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.04.2016 E-6027/2015

5 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,082 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6027/2015

Urteil v o m 5 . April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Heimatstaat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).

E-6027/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2012 durch einen illegalen Grenzübertritt in den Sudan und er sei (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers in einem Personenwagen nach Libyen und anschliessend in einem Fischerboot nach Italien gereist. Am (…) September 2013 habe er mit einem Zug von Italien her kommend die Schweiz erreicht. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2013 fand eine Befragung zur Person (BZP) des Beschwerdeführers statt und am 10. August 2015 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen folgende Aussagen: Er sei eritreischer Staatsbürger und gehöre zur ethnischen Gruppe der Tigre. Beide Elternteile seien aus Eritrea. Geboren sei er im Flüchtlingslager C._______, Bundesstaat D._______, Sudan, wo er bis im Jahr 2002 gelebt habe. Danach sei seine Familie nach Eritrea zurückgekehrt und habe sich in E._______ niedergelassen, wo der Beschwerdeführer während rund acht Jahren die Schule besucht und anschliessend einen "Extension-Kurs" absolviert habe. Im April 2012 sei er verhaftet worden und habe vier Monate im Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung sei er im Hinblick auf seine Rekrutierung für zwei Monate in ein Trainingslager geschickt worden. Im darauffolgenden Militärdienst habe er als Gefängniswächter gearbeitet. Eines Tages seien drei Häftlinge entflohen, für deren Bewachung er zuständig gewesen; weil er befürchtet habe, deswegen von den eritreischen Sicherheitskräften als Schlepper respektive Fluchthelfer verdächtigt zu werden, habe er das Land fluchtartig verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 3. September 2015 – verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.

E-6027/2015 C. Mit Eingabe vom 25. September 2015 focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie eines eritreischen Schulzeugnisses, und ein Bericht über die Verhältnisse in Eritrea (E._______) zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 28. September 2015 wurde der Eingang der Beschwerde durch den zuständigen Instruktionsrichter bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der amtlichen Rechtsverbeiständung (unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und brachte einige Bemerkungen zu den Beschwerdevorbringen an. Im Übrigen hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Instruktionsrichter eingeladen, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Am 4. November 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Das Gericht hiess dieses Gesuch am 6. November 2015 gut. Mit Replik vom 16. November 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt an seinen Anträgen fest.

E-6027/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6027/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids zunächst aus, dass bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt sei. So sei an der BZP als Geburtsjahr (…) angegeben worden, auf der Identitätskarte sei dagegen (…) als Geburtsjahr vermerkt (was gemäss Beschwerdeführer ein Fehler sei); an der Bundesanhörung habe er schliesslich behauptet (…) geboren worden zu sein. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer kaum Tigrinya spreche, obwohl er behaupte, ab seinem (…) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Eritrea gelebt zu haben. Angesichts dieser langen Zeitspanne wären bessere Tigrinya-Kenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer könne auch nicht plausibel erklären, weshalb seine Eltern bei der Rückkehr nach Eritrea nicht an ihren Heimatort F._______, sondern nach E._______ gezogen seien. Zudem seien die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wann seine Eltern vor seiner Geburt von Eritrea in den Sudan ausgereist seien, sowie seine diesbezügliche Erklärung, er habe keinen Grund gehabt, danach zu fragen, Indizien für die Annahme der Unglaubhaftigkeit. Die Beschreibung von E._______ sei sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen und würde keinerlei persönlichen Bezug erkennen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen entsprächen nicht dem, was man von einer Person erwarten dürfte, die tatsächlich (…) Jahre in E._______ gelebt habe. Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und seiner angeblich illegalen Ausreise nicht glaubhaft, da diese äusserst knapp und unpersönlich geblieben seien und nicht den Eindruck vermitteln würden, er habe das Erzählte persönlich erlebt. So habe er auf die Aufforderung hin, seine militärische Grundausbildung zu beschreiben, lediglich ausgeführt, es sei ein militärisches Training gewesen, damit man

E-6027/2015 Soldat werde. Auf Nachfrage hin habe er ergänzt, man habe kriechen müssen, und er habe gelernt mit Waffen umzugehen und Theorieunterricht erhalten. Nach seiner persönlichen Wahrnehmung dieses Trainings gefragt, habe er lakonisch geantwortet, er habe einfach mitgemacht, wohin hätte er denn sonst gehen sollen. Diese und weitere vage und unsubstanziierte Schilderungen würden eindeutig darauf hindeuten, dass die geltend gemachte Rekrutierung für den eritreischen Militärdienst frei erfunden sei. Sodann seien die Ausführungen zu den Geschehnissen rund um die Flucht (Überwachung der Gefangenen, Verrichtung der Notdurft, Begegnung mit Hirten) realitätsfremd, widersprüchlich sowie von mangelhaften Ortskenntnissen geprägt. Hinsichtlich der nachträglich eingereichten eritreischen Identitätskarte hielt das SEM fest, es könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit auf deren eingehende Würdigung verzichtet werden, zumal dessen Beweiswert infolge Käuflichkeit als äusserst gering einzustufen sei. Das SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz wird in der Beschwerde zunächst entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Flucht über den Sudan, durch die Sahara und über das Mittelmeer nach Italien, verwirrt, gestresst und verängstigt in der Schweiz angekommen sei. Er habe deshalb Mühe gehabt, über seine Erlebnisse in Eritrea und seine Flucht zu sprechen. Zudem würden zwischen der BZP und der Bundesanhörung fast zwei Jahre liegen, weshalb nachvollziehbar wäre, dass es zu gewissen Unklarheiten und Widersprüchen, insbesondere der chronologischen Abläufe, gekommen sein könnte. Das SEM habe sich auf die Aufzählung angeblicher Unglaubhaftigkeitselemente beschränkt, während die zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien unberücksichtigt geblieben seien. Die erforderliche Abwägung zwischen den für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen sei vorliegend unterlassen worden. Zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Altersangaben gemacht, wurde entgegnet, er habe sich durch die Reduktion

E-6027/2015 seines Alters (vom Geburtsjahr […] auf […] und schliesslich auf […]) bessere Chancen auf eine Ausbildung in der Schweiz erhofft, da ihm ein Kollege erzählt habe, dies sei noch bis zum 25. Lebensjahr möglich. Betreffend seiner Sprachkenntnisse führte er aus, dass Tigrinya nicht seine Muttersprache sei und die Unterrichtssprache in E._______ Arabisch und Englisch gewesen sei. Ferner spreche man in vielen Gegenden von E._______ Arabisch, weshalb er auch im Alltag nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein Tigrinya zu verbessern. Darüber hinaus entspreche es nicht der Realität, dass in Eritrea lebende Tigre durchwegs gut und fliessend Tigrinya sprechen würden, wobei auf einen Bericht der EASO (European Asylum Support Office, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) verwiesen wurde. Zur Beschreibung von E._______, die die Vorinstanz als zu unsubstanziiert und zu allgemein bezeichnete, wurde auf verschiedene Passagen aus dem Befragungsprotokoll verwiesen, welche ein deutliches Bild über den eritreischen den Lebensalltag des Beschwerdeführers geben würden, durch die Vorinstanz indessen unberücksichtigt gelassen worden seien. Den vom SEM für unglaubhaft befundenen Haft- und Fluchtvorbringen entgegnete der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene Aussagen im Anhörungsprotokoll, welche seines Erachtens Realkennzeichen aufweisen würden. Bei der Würdigung seiner Vorbringen sei ausserdem sei seine (kulturell bedingte) einfache Art der Kommunikation mitzuberücksichtigen. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Rüge betreffend die falsche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei unbegründet, denn die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers sei nicht aufgrund falscher Aussagen, sondern wegen der Unsubstanziiertheit seiner Aussagen nicht glaubhaft. Das Staatssekretariat halte deshalb an seiner Ansicht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu E._______ zu wenig substanziiert seien, als dass sie einen (…)jährigen Aufenthalt dort glaubhaft machen könnten. Insbesondere seien in der Beschreibung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf einen persönlichen Bezug zu dieser Stadt erkennbar. Der Einwand in der Beschwerde, die kurze und knappe Darlegung des Beschwerdeführers sei auf kulturelle Gegebenheiten zurückzuführen, überzeuge nicht. Vielmehr zeige die Erfahrung im Asylverfahren, dass Personen aus Eritrea sehr wohl ausführlich und detailliert erzählen könnten. Das Vorschieben eines angeblichen kulturellen Kodex' der kommunikativen Zurückhaltung sei in diesem Zusammenhang

E-6027/2015 nicht haltbar. Ferner komme hinsichtlich der Fluchtumstände eine weitere Ungereimtheit hinzu, wenn neu vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe ein Auto kontrollieren müssen, während die Gefangenen ihren Notdurfteimer entleert hätten. Diesen Umstand habe er zuvor nie erwähnt, sondern lediglich angeführt "mit den Gedanken woanders gewesen zu sein". Zudem erfordere die Beschreibung des Eimers als ein "aus Metall gefertigter grosser Kübel, den man nicht alleine tragen kann" ein hohes Mass an Einbildungskraft. Schliesslich sei – nachdem der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr auf (…) korrigiert habe – ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme in der Schule im Jahr 2012 angeblich bereits (…) Jahre alt gewesen sei, zuvor nie zum Militärdienst aufgeboten worden sei. 4.4 In der Replik werden die von der Vorinstanz herangezogenen Informationen zu Örtlichkeiten in Eritrea in Frage gestellt. Weiter wurde erneut auf bestimmte Protokollaussagen mit Realkennzeichen verwiesen. Zu der vom SEM als zu verhalten bezeichneten Kommunikation des Beschwerdeführers wurde erklärt, dass eine einzelne Person je nach Situation auf ihre ganz individuelle Weise reagiere und solchen Unterschieden vorliegend Rechnung zu tragen sei. Schliesslich wurden den vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten unter anderem entgegengehalten, diese seien auf das Fehlen von spezifischen Fragen an der Anhörung zurückzuführen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. Der Beschwerdeführer konnte seine geltend gemachte eritreische Herkunft beziehungsweise seine Sozialisierung in Eritrea, die dortige Verfolgungssituation sowie seine illegale Ausreise nicht glaubhaft darlegen. Nachdem das SEM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd (und zudem nicht asylrelevant) erscheinen und der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges dagegen einzuwenden vermag, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vorab vollumfänglich beizupflichten. 5.2 5.2.1 Das Gericht schliesst sich insbesondere den Ausführungen des SEM betreffend die widersprüchlichen Altersangaben sowie die kaum vorhandenen Kenntnisse des Tigrinya an und verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

E-6027/2015 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang bloss festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden zugegebenermassen über seine Identität (Alter) getäuscht hat (vgl. Beschwerde S. 5); diese krasse Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen (und hätte unter bisherigem Recht zum Nichteintreten auf sein Asylgesuch geführt, vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Stadt E._______ und verschiedene sich in Eritrea zugetragene Ereignisse sind in weiten Teilen unsubstanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beschreibung der Stadt E._______, wo er (…) Jahre gelebt haben soll, sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen ist. So beschrieb er diese Stadt auf Anfrage hin mit den Worten "E._______ ist nicht gross, nicht klein. E._______ ist ein Wilaya (Bezirk). Es gibt Bars, es gibt Parks, Kirchen und Moscheen. Es gibt schöne Gebäude und hässliche Gebäude. Die reichen Leute haben schöne Häuser und die armen Leute haben schlichte Häuser. Aber es läuft einfach so." (vgl. A21/22 S. 17 F173). Die vorstehende Beschreibung lässt – wie dies das SEM bereits zutreffend einschätzte – einen persönlichen Bezug vermissen und beschränkt sich auf die Aufzählung weniger allgemeiner Schauplätze, die auf viele Städte dieser Region zutreffen können. Ergänzend hierzu und zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung zu verweisen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. 5.2.3 Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Stellen jeweils unmittelbar nach der Fragestellung eine Rückfrage gestellt hat und dabei vordergründig zum Ausdruck zu bringen scheint, die Frage nicht richtig verstanden zu haben (vgl. etwa Anhörungsprotokoll A21/22 F76, F90, F101, F107, F114 f., F129, F133, F156). Dagegen geht aus dem Befragungsprotokoll nicht hervor, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen wäre, zumal er am Ende der Anhörung explizit die ordnungsgemässe Durchführung der Befragung bestätigt und angegeben hat, den Übersetzer verstanden zu haben (vgl. a.a.O. S. 1). Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt bei dieser Aktenlage den Eindruck, er stelle nur deshalb Rückfragen, um die dadurch gewonnene Zeit zum Ausdenken einer passenden Antwort nutzen zu kön-

E-6027/2015 nen. Die protokollierten Antworten sind trotzdem vorwiegend unsubstanziiert, wirken konstruiert und lassen mithin den Eindruck vom persönlich Erlebten vermissen. 5.2.4 Das Gericht teilt im Weiteren die Auffassung der Vorinstanz betreffend die vagen und unsubstanziierten Schilderungen des Gefängnisaufenthalts (vgl. A21/22 S. 8 F80 ff.). Die Antworten des Beschwerdeführers fielen in der Tat äusserst knapp und unpersönlich aus, wenn er beispielsweise zur Frage, was er im Gefängnis gemacht habe, antwortet: "Was sollte man in einem Gefängnis machen. Man hat einfach gegessen und auf die Freilassung gewartet" und auf die Folgefrage, wie er denn die Zeit totgeschlagen habe, antwortet "mit einem Freund habe ich gesprochen. Ein wenig geschlafen. Das Leben im Gefängnis ist schwierig." (vgl. A21/22 S. 8 F84 f.). Auf die Frage wie viele andere Leute mit ihm im Training gewesen seien, antwortete er lediglich mit "viele", woraufhin ergänzend gefragt wurde, was dies denn heisse, ob dies Dutzende oder Tausende seien. Der Beschwerdeführer gab daraufhin "Hunderte von Leuten, nicht Tausende." zu Protokoll (A21/22 S. 9 F98 f.). Er vermochte den militärischen Grad seines direkten Vorgesetzten nicht anzugeben (vgl. A10/11 S. 9), was kaum vorstellbar wäre, wenn er tatsächlich Militärdienst geleistet hätte. Diese oberflächliche Art der Schilderung zieht sich durch weite Teile des Befragungsprotokolls hindurch, womit zahlreiche Vorbringen mit einem Unglaubhaftigkeitsmerkmal behaftet sind. Für weitere Beispiele unsubstanziierter Aussagen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.2.5 Realitätsfremd erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe während der drei Tage seiner Ausreise lediglich etwas Wasser in einem Gefäss und ein bisschen Datteln bei sich gehabt (vgl. A21/22 S. 14 F143). Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei den in Eritrea herrschenden klimatischen Verhältnissen einen dreitägigen Fussmarsch nur mit wenig Flüssigkeit und wenig fester Nahrung hätte bewältigen können. Bezeichnenderweise hat er bei der Schilderung der Ausreiseumstände derart existenzgefährdende Strapazen auch nicht erwähnt. Zudem ist sein Verhalten, bereits unmittelbar nach dem Entwischen der Gefangenen die Flucht zu ergreifen, schwer nachvollziehbar – zu jenem Zeitpunkt lagen ja noch gar keine Anzeichen von Verfolgungsmassnahmen vor und es hätte sich um blosse Fahrlässigkeit bei der Ausübung seiner Arbeit gehandelt. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände um sein Leben gefürchtet haben soll (vgl. a.a.O. S. 13 F134).

E-6027/2015 5.2.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb er erst im Alter von (…) Jahren in den Militärdienst eingezogen worden sein und zuvor kein einziges militärisches Aufgebot erhalten haben soll. Ebenso erscheint der Umstand, dass seine jüngeren Brüder bis heute ein unbehelligtes Leben in Eritrea führen könnten und im Gegensatz zum Beschwerdeführer keinen Militärdienst zu leisten hätten (vgl. A21/22 S. 15 F153 ff.) kaum nachvollziehbar. 5.2.7 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die angeblich eritreische Abstammung des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr in Eritrea infolge Militärdienstverweigerung nicht glaubhaft geworden sind. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene – und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-6027/2015 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Das SEM hielt hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in seiner Verfügung insbesondere fest, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht diesen nicht verhindern könne, wenn der Asylgesuchsteller wie vorliegend eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Es sei somit praxisgemäss vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Vollzugshindernisse in seinen bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen des SEM an. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten verletzt und über seine Identität getäuscht. Seine Nationalität und Herkunft stehen deshalb nicht fest. Praxisgemäss muss er die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht insofern tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsort (vgl. etwa BVGE 2014/12 E. 6). 7.4 Ergänzend kann festgehalten werden, dass einiges dafür spricht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sudanesischen Staatsangehörigen handelt. So gab er zu Protokoll, ab Geburt bis zu seiner offensichtlich unglaubhaften Ausreise nach Eritrea im Flüchtlingslager C._______, Provinz D._______, Sudan, gelebt zu haben; er und seine Angehörigen hätten dort über den Status als Flüchtlinge sowie entsprechende Ausweise der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) verfügt (vgl. A21/22 S. 4 F29). Die protokollierten Ausführungen zum Leben in Sudan erscheinen eher substanziierter als diejenigen zum Leben in Eritrea (vgl. A21/22 S. 16 F166 ff.). Den Akten wären keine Hinweise für eine Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat zu entnehmen.

E-6027/2015 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Vertreterin eingesetzt worden ist, ist dieser für ihren Aufwand seit der Übernahme der amtlichen Rechtsvertretung ein amtliches Honorar auszurichten. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote der Mitarbeiterin einer Rechtsberatungsstelle (gemäss ihren Angaben ohne Anwaltspatent) basiert auf einem Stundenansatz von 250 Franken und weist bereits für das Erarbeiten der Rechtsschrift 13 angebliche Honorarstunden und Parteikosten von Fr. 3560.– aus. In der Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 war bereits kommuniziert worden, dass das Gericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar von Rechtsbeiständin Bernhard ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE und unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) zu bestimmen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6027/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

E-6027/2015 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2016 E-6027/2015 — Swissrulings