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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2017 E-6026/2016

21 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,704 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6026/2016

Urteil v o m 2 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).

E-6026/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Keyih). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im März 2015 illegal und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Im Zug reiste er am 22. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 1. März 2016 im Beisein seiner Vertrauensperson statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, im März 2015 sei es in B._______ zu Unruhen gekommen. Soldaten hätten begonnen, die von der Bevölkerung selbst erstellten Häuser abzureissen und seien dabei auf Widerstand der Bevölkerung getroffen. Unter anderem seien Soldaten mit Steinen beworfen worden. Auch er habe sich zusammen mit weiteren Jugendlichen an dem Aufstand beteiligt. Als er gesehen habe, wie die Soldaten zahlreiche Personen verhaftet und sogar Zivilisten erschossen hätten, sei er zusammen mit einigen Freunden aus B._______ geflohen und habe sich ausserhalb des Dorfes versteckt. Aus Angst vor einer Festnahme hätten sie es nicht gewagt, nach Hause zurückzukehren und deshalb beschlossen, aus Eritrea auszureisen. C. Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Poststempel 1. Oktober 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 durch seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er

E-6026/2016 beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihm eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Der Beschwerde beigelegt war eine Bescheinigung der (…) vom 23. September 2016, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde C._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. G. Am 2. November 2016 beantragte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Sonia Lopez Hormigo, sie neu als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin sei bis auf weiteres abwesend und könne den Fall nicht weiter begleiten. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch am 4. November 2016 gut. H. Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue amtliche Rechtsbeiständin eine Replik ein.

E-6026/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E-6026/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3).

Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).

E-6026/2016 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass weder die Furcht vor einer Inhaftierung im Kontext der Aufstände in B._______ im März 2015 noch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers asylrelevant seien.

E-6026/2016 Die eritreischen Soldaten seien gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen gegen die Bevölkerung von B._______ vorgegangen, sondern um den gewalttätigen Aufstand der Einwohner abzuwehren und zu beenden. Dass die Soldaten Teilnehmer des Aufstands verhaftet hätten, sei im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch wenn es zu Gewaltexzessen gekommen sei, die über das erlaubte Mass eines staatlichen Eingriffs hinausgegangen seien und insofern als machtmissbräuchlich erschienen, handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung. Insofern sei auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer möglichen Verhaftung asylrechtlich nicht von Bedeutung.

Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähriger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien. 3.6 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung im Kontext der Aufstände in B._______ im März 2015 nicht beanstandet. Hingegen wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz zu Recht

E-6026/2016 davon ausgehe, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant.

Auch das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung im Kontext der Aufstände in B._______ im März 2015 in Frage zu stellen.

Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 3.3 und E. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-6026/2016 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 6.2.1 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers übte ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit (…) ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist keine amtliche Entschädigung zu entrichten. 6.2.2 Die jetzige amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, zumal sich der Aufwand aus den Akten zuverlässig abschätzen lässt. Ihr Aufwand hat sich auf einen Korrespondenzwechsel wegen der Ersetzung der vormaligen Rechtsbeiständin sowie auf die Replik vom 8. November 2016 beschränkt. Ausgehend von einem Aufwand von einer Stunde und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 175.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

E-6026/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der jetzigen amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 175.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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