Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.12.2014 E-6008/2014

16 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,396 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6008/2014

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).

E-6008/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in den Vereinigten Staaten von Amerika eingebürgerter Eritreer, stellte in der Schweiz am 25. Juni 2014 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 24. Juli 2014, einer schriftlichen Zusammenfassung seiner Asylgründe und der einlässlichen Anhörung vom 21. August 2014 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, im Staate C._______, wo er auf Agrarland einen Autohandel betreibe, werde ihm über verschiedene Instanzen hinweg die Baubewilligung für eine Erweiterung seines Betriebs willkürlich verweigert. Nach seinen Angaben hat er den Instanzenzug allerdings nicht ausgeschöpft, weil sein Anwalt die Gewinnaussichten als gering eingeschätzt habe. Im Gerichtsverfahren vor dem Superior Court of C._______ seien von verschiedenen Beteiligten in strafbarer Weise Beweismittel verfälscht worden, weshalb er verschiedene gliedstaatliche als auch Bundesbehörden eingeschaltet habe. Diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen. Zudem werde er auch in anderer Weise von den Behörden von C._______ schikaniert (z.B. durch eine angeblich ungerechte steuerliche Veranlagung) und, als er sich bei der Polizei in diesem Zusammenhang beschwert habe, sei er von einem Polizisten schriftlich bedroht worden. Gegen diesen habe er Anzeige erstattet. Im Mai 2014 sei sein Haus mutmasslich von den Behörden, die ihre Missetaten hätten vertuschen wollen, verwüstet worden. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. B. Mit Verfügung vom 19. September 2014 (am selben Tag eröffnet) lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die USA seien ein Rechtsstaat, in welchem gewisse Rechte garantiert seien und Gewaltenteilung herrsche. Es sei zwar glaubhaft, dass seine Vorbringen seiner eigenen Wahrnehmung entsprächen; er habe sie aber nicht objektiv nachvollziehbar machen können. So handle es sich bei den Vorbringen, dass die Gerichtsakten verfälscht worden seien und Korruption herrsche, um blosse Mutmassungen, die nicht substanziiert oder belegt seien. Ausserdem habe er den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Seine Verfolgungsängste seien nicht objektivierbar; insbesondere sei aus dem entsprechenden Beweismittel 11 die geltend gemachte Drohung nicht ersichtlich

E-6008/2014 und das Vorbringen, sein Haus sei zerstört worden, sei unbelegt. Wegen fehlender Glaubhaftigkeit sei die Asylrelevanz nicht zu prüfen. C. Mit Eingabe datiert vom 13. Oktober 2014 (Poststempel: 15. Oktober 2014) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und focht die vorinstanzliche Verfügung sinngemäss vollumfänglich an. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den Ausführungen des BFM auseinanderzusetzen. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 29. Oktober 2014 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

E-6008/2014 rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission

E-6008/2014 (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/ 32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Verweigerung einer Baubewilligung und die steuerliche Veranlagung stellen, selbst wenn sie sich als ungerechtfertigt erweisen sollten, was hier nicht geprüft werden kann, von ihrer Intensität her keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer aufgrund der Subsidiarität des Asyls gehalten gewesen, den inländischen Instanzenzug auszuschöpfen und auf diese Weise in den Vereinigten Staaten Rechtsschutz zu suchen, bevor er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätte. Die vorgebrachte Drohung eines Polizisten geht entgegen dem Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, in denen seine Kor-

E-6008/2014 respondenz mit der Polizei dokumentiert ist, nicht ansatzweise hervor. Die Befürchtungen, die der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach C._______ äussert, sind unsubstanziiert, stehen in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit seinen gut dokumentierten dortigen Rechtstreitigkeiten, beruhen auf blossen Mutmassungen und sind gänzlich unbelegt. Von einer ernstlichen Gefahr, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer hauptsächlich Schwierigkeiten auf lokaler und gliedstaatlicher Ebene geltend. Die Vereinigten Staaten sind ein grosses Land und ein Bundesstaat. Ihm stünde gegebenenfalls ohne weiteres auch eine inländische Schutzalternative offen. Auf Beschwerdeebene hat er nichts vorgebracht, was an der in dieser Erwägung geäusserten Einschätzung etwas ändern würde, zumal er dort lediglich seine bisherigen Vorbringen wiederholte. Demnach hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-6008/2014 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem

E-6008/2014 Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Für entsprechende Vollzugshindernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-6008/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

E-6008/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2014 E-6008/2014 — Swissrulings