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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 E-6002/2017

2 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,180 parole·~31 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6002/2017

Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2017.

E-6002/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinya aus C._______, reiste gemäss eigenen Angaben am 21. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Juli 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) die Befragung zur Person (BzP) statt, am 8. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr (…) die Schule abbrechen müssen, weil ihr Vater, um ihren Einzug in den Militärdienst zu vermeiden, eine Heirat für sie arrangiert habe. Ihr Ehemann habe zuvor bereits die militärische Grundausbildung absolviert, so dass sie ihn während seines Urlaubs von drei Monaten kennengelernt und geheiratet habe. Nach dem Urlaub sei ihr Ehemann nach D._______ in den Dienst zurückgekehrt. Sie habe seither bei ihren Schwiegereltern in C._______ gelebt. Ab Ende (…) seien Militärangehörige zu ihnen nachhause gekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht. Ihr sei gedroht worden, selber festgenommen zu werden, wenn sich ihr Ehemann nicht stellen würde. Von einer Drittperson und ihrem Vater habe sie erfahren, dass ihrem Ehemann, welcher im Finanzbereich tätig gewesen sei, Unterschlagungen vorgeworfen worden seien. Als sie die häufigen Kontrollen nicht mehr ausgehalten habe, habe ihr Vater ihre Ausreise aus Eritrea organisiert. Am 3. März 2015 habe sie Eritrea illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihre Familie weiter von den heimatlichen Behörden aufgesucht und bedroht worden. Ferner sei ihr Schwiegervater inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 20. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E-6002/2017 C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Eheungültigkeitsverfahren zu veranlassen und das Beschwerdeverfahren für die Dauer dieses Verfahrens zu sistieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachgereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gutgeheissen. Zudem wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby als Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde auf das Gesuch, das SEM sei anzuweisen, ein Eheungültigkeitsverfahren zu veranlassen, sowie auf den Sistierungsantrag nicht eingetreten. F. Am (…) wurde das Kind B._______ geboren. G. Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin den Kindsvater (E._______, N […]) nach Brauch (vgl. B2).

E-6002/2017 H. Am 12. April 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Anfrage um beschleunigte Urteilsfällung des Kantons G._______ vom 10. April 2018 wegen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. J. Das Kind wurde per (…) durch den Vater anerkannt. K. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine aktuelle Stellungnahme zu ihrer vorgebrachten Familiensituation einzureichen. Die entsprechende Stellungnahme vom 23. Januar 2019 ging innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Am 30. September 2019 wurde das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden bewilligt. Seit dem 1. November 2019 leben die Beschwerdeführenden mit dem Lebenspartner respektive Kindsvater an derselben Adresse zusammen. M. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 führte das SEM aus, dass es noch immer daran festhalte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG seien, sie jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners respektive Kindsvaters einbezogen werden könnten. N. Mit Replik vom 16. Januar 2020 erklärten sich die Beschwerdeführenden einverstanden, sich in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners respektive Kindsvaters einbeziehen zu lassen.

E-6002/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.6 – einzutreten. 1.5 Das Kind der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren einbezogen. 1.6 Auf das Gesuch, es sei das SEM anzuweisen, ein Eheungültigkeitsverfahren zu veranlassen, sowie auf den Sistierungsantrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2017 nicht eingetreten. Die Frage der allfälligen Aufhebung der Ehe wegen Minderjährigkeit ist demnach vorliegend nicht Prozessgegenstand.

E-6002/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid damit, dass mehrere Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer vorgebrachten Reflexverfolgung wegen des Verschwindens ihres Ehemannes widersprüchlich ausgefallen seien. Sie habe unterschiedliche Aussagen gemacht, wie häufig Militärangehörige zu ihr gekommen seien, sie bedroht und Auskunft über den Verbleib ihres Ehemannes verlangt hätten, welche Kleidung diese getragen hätten, und wie lange die Beschwerdeführerin anschliessend noch in Eritrea geblieben sei. Auf die Ungereimtheiten angesprochen habe sie erklärt, es sei ihr an der BzP nicht so gut gegangen oder habe ihre Angaben teilweise bestritten. Deshalb würden ihre Vorbringen, wonach sie Verfolgungsmassnahmen wegen ihres Ehemannes erlitten habe, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Unter diesen Voraussetzungen seien auch die geltend gemachten, ihre Eltern betreffenden, Reflexverfolgungsmassnahmen nach ihrer Flucht aus Eritrea unglaubhaft. Die geltend gemacht illegale Ausreise alleine vermöge ferner keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschienen lassen könnte, seien nicht ersichtlich. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine schlechte Menschenrechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben würde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Ferner falle zwangsweiser Militärdienst, auch Zwangs- oder Pflichtarbeit im Rahmen eines sogenannten «Militärdienstes» zwecks Erzielung ökonomischen Fortschritts, nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK. In Eritrea herrsche

E-6002/2017 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Auch würden keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin, sie habe bereits bei der BzP angegeben, dass sie immer wieder nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden sei, damit habe sie nicht nur zweimal gemeint. Auch sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie bei der BzP vom 27. und 28. (…) gesprochen habe. Die ersten Ereignisse hätten am 27. und 28. (…) stattgefunden, und sie sei fünf Tage nach den letzten Ereignissen Ende (…) ausgereist. Zudem sei sie bei der BzP psychisch stark angeschlagen gewesen. Insgesamt seien ihre Ausführungen, trotz kleineren Widersprüchen, glaubhaft. Insbesondere habe sie genau angeben können, wie die Hausdurchsuchung abgelaufen sei, wie sie von der Geldunterschlagung erfahren habe und was ihr die Militärangehörigen gesagt hätten. Sie sei über längere Zeit von den Militärangehörigen immer wieder aufgesucht, befragt und bedroht worden. Da ihr Mann als Straffälliger gesucht worden sei, sei wahrscheinlich, dass das Militär aussergewöhnlich grosse Anstrengungen unternommen habe, ihn zu finden. Dass sie die Haftdrohungen ernst genommen habe und geflüchtet sei, sei in Anbetracht der Umstände begründet. Ferner sei nach ihrer Ausreise ihr Schwiegervater für die Geldunterschlagung seines Sohnes inhaftiert worden, was verdeutliche, dass sie begründete Furcht gehabt habe, anstelle ihres Mannes inhaftiert zu werden. Des Weiteren sei sie als Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet worden und habe deswegen die Schule abbrechen müssen. Ihre Fluchtgründe seien eng mit ihrer Rolle als Frau verknüpft. Eventualiter seien angesichts der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe, würde die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz hätte bei der Prüfung ihres Asylgesuchs alle Zweifel bezüglich des Risikos im Fall einer Rückkehr auszuräumen müssen, was sie unterlassen habe. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei hinsichtlich der Geldunterschlagung ihres Mannes und der damit drohenden

E-6002/2017 Inhaftierung unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK als unzulässig zu betrachten. Bereits in Eritrea habe das Militär vermutet, dass sie eine Komplizin ihres Mannes sei, diesen Verdacht habe sie mit ihrer illegalen Ausreise bestätigt. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung auch unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren einen festen Partner in der Schweiz und erwarte mit ihm ein Kind. Da ihr Partner als vorläufig aufgenommener Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, könne er sich auf Art. 8 EMRK berufen. Ihnen sei nur in der Schweiz möglich, ein gemeinsames Familienleben zu führen, da er in seiner Heimat befürchte, verfolgt zu werden. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sei aus diesem Grund auch im Lichte von Art. 8 EMRK unzulässig. Einer alleinerziehenden Mutter eines unehelichen Kleinkindes sei ein Wegweisungsvollzug ferner unzumutbar. Sie könne weder zu ihren Schwiegereltern zurückkehren, noch seien ihre Eltern gewillt und in der Lage, sie zu unterstützen. Da sie bei einer Rückkehr Gefahr laufe, inhaftiert zu werden, drohe dem Kind ein Leben ohne Mutter und Vater. 3.3 In ihrer Stellungnahme zum vorgebrachten Familienleben führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Partner lebe seit längerer Zeit in F._______ in einer eigenen Wohnung. Sie und ihr Kind würden noch immer in einer Asylunterkunft im Kanton G._______ wohnen. Sie würden täglich telefonieren oder einen Video-Chat benutzen, und die Wochenenden gemeinsam als Familie verbringen. Die Zugtickets für die Besuche bezahle jeweils der Kindsvater. Es sei ihm nicht erlaubt, in der Asylunterkunft bei seiner Familie zu übernachten. Sie selber übernachte regelmässig bei ihm, müsse jedoch jeweils frühzeitig am nächsten Tag zurückfahren, um sich in der Asylunterkunft zu melden. Die fehlende Möglichkeit, sich länger am Stück zu sehen, belaste die junge Familie stark. Da das Kind noch sehr klein sei, habe sie es bislang noch nicht allein bei seinem Vater lassen wollen, zumal dieser durch seine Arbeit in einer (…) zeitlich eingeschränkt sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt vollkommen selbständig, übernehme den Grossteil der Kosten seines Sohnes und unterstütze auch die Beschwerdeführerin finanziell. Wegen des Alters ihres Sohnes und der fehlenden alternativen Betreuungsmöglichkeiten gehe sie momentan keiner Arbeit nach. Der Kindsvater habe ein enges Verhältnis zu seinem Sohn und würde ihn gerne mehr als nur einmal pro Woche sehen. Längerfristig würde die Familie

E-6002/2017 gerne an einem Ort zusammenleben und ein vollumfängliches Familienleben führen. Derzeit müsse noch abgeklärt werden, ob ein Kantonswechsel nach F._______ möglich sei. 3.4 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Sie und ihr Partner würden hingegen in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung leben und mit dem gemeinsamen Kind eine Familiengemeinschaft bilden. Als sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige von Flüchtlingen könnten sie demnach gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners respektive Kindsvaters einbezogen werden. 3.5 In ihrer Replik geben die Beschwerdeführenden an, mit dem Vorhaben der Vorinstanz (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners respektive Kindsvaters) einverstanden zu sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Im Sinne eines Eventualbegehrens wird die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Als Begründung, inwiefern der erhebliche Sachverhalt nicht richtig oder nicht

E-6002/2017 vollständig festgestellt worden sei, wird in der Beschwerde dargelegt, die Vorinstanz hätte betreffend die Zwangsheirat der Beschwerdeführerin als Minderjährige mehr abklären müssen, da auch das eritreische Zivilrecht eine Heirat erst ab 18 Jahren erlaube und dies ein frauenspezifischer Fluchtgrund darstellen könnte. Wie bereits oben dargetan, ist die Frage der allfälligen Aufhebung der Ehe wegen Minderjährigkeit vorliegend nicht Prozessgegenstand. Ferner gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund nie die gegen ihren Willen geschlossene Ehe an, weshalb das SEM nicht veranlasst war, diesen Umstand unter dem Aspekt eines frauenspezifischen Fluchtgrunds zu prüfen. Es sind folglich keine Mängel in der Sachverhaltsabklärung oder Begründungspflicht zu erblicken. Es besteht demnach keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung.

6. In materieller Hinsicht ist zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.

6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung

E-6002/2017 der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie häufig Militärgehörige zu ihr gekommen seien, sie bedroht und Auskunft über den Verbleib ihres Ehemannes verlangt hätten, und wie lange sie anschliessend noch in Eritrea geblieben sei, aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubhaft zu erachten seien.

Das SEM führte an, dass Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erblicken seien, da sie an der BzP ausgesagt habe, dass Militärangehörige zweimal, am 27. und 28. (…), respektive vier oder fünf Tage vor ihrer Flucht aus Eritrea bei ihr zuhause nach ihrem Ehemann gesucht hätten. An der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, Männer hätten am 27. und 28. (…), sowie zwei Wochen später, nach ihrem Ehemann gefragt. Später habe sie erklärt, diese Männer seien bis zur Ausreise immer wieder gekommen. An dieser Einschätzung vermag auch die Erklärung auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin bereits in der BzP angegeben habe, mehrfach nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden zu sein, so dass klar sei, dass damit nicht nur zweimal gemeint sein konnte. Zudem habe die befragende Person angenommen, dass die Beschwerdeführerin vom Monat (...) gesprochen habe, als sie den 27. und 28. genannt habe. Sie habe jedoch keine Monatsangabe gemacht. Die letzten Ereignisse hätten Ende (...) stattgefunden, so dass diese Angaben nicht widersprüchlich, sondern unvollständig ausgefallen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab, dass sie insgesamt zweimal zuhause von Militärangehörigen befragt worden sei. Auf die darauffolgende Frage, wann die Militärangehörigen das erste Mal zu ihren Schwiegereltern nach Hause gekommen seien, antwortete sie, dass es der 27. oder 28. gewesen sein müsse, vier oder fünf Tage vor ihrer Ausreise (A3 S. 8); sie sei am 3. März ausgereist (A3 Ziffn. 5.01 und 7.01). Unabhängig davon, ob sie sich mit der Datumsangabe an der BzP auf (…) oder (...) bezogen hatte, sind ihre dortigen Aussagen nicht mit jenen an der Anhörung zu vereinbaren. Anlässlich dieser gab sie zu Protokoll, dass die Personen ungefähr am 27. oder 28. (…) zum ersten Mal, beziehungsweise sowohl am 27. als auch am 28. (…) (A21 F104 und 120), und zwei Wochen später erneut gekommen seien (A21 F105 und 110 ff.). Ferner hätten sich drei Tage

E-6002/2017 später zwei angebliche Freunde von ihrem Ehemann bei ihr nach ihm erkundigt (A21 F123).

Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz korrekt zitierte, anlässlich der BzP zu Protokoll, uniformierte Personen hätten nach ihrem Ehemann gesucht (A3 S. 9), bei der Anhörung hingegen, es seien Männer in Zivil (A21 F104, 108 und 111) gewesen. Zudem gab sie bei der BzP an, ihren Ehemann zuletzt Ende (…) bei sich zuhause gesehen zu haben (A3 S. 3). Anlässlich der Anhörung führte sie hingegen aus, sie habe nach der Heirat im (…) drei Monate mit ihm gelebt (A21 F45 und 47) und anschliessend nur noch einmal mit ihm telefoniert. Dass die Widersprüche in den Aussagen sich durch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklären liessen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass sie durch ihre Ausreise aus dem Heimatland und Flucht stark belastet wurde. Den Protokollen sind indes keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe darzulegen. Im Übrigen gab sie anlässlich der BzP auch nicht an, auf ihrer Reise so Schreckliches erlebt zu haben, dass sie ihre Fluchtgründe nicht realitätsgetreu hätte wiedergeben können. Weder anlässlich der Frage zu ihrem Gesundheitszustand noch zu einem anderen Zeitpunkt brachte sie zum Ausdruck, während der Befragung psychisch angeschlagen zu sein. Lediglich im Zusammenhang mit ihrer Heirat sprach sie von Stress. Aus diesen Gründen hat sich die Beschwerdeführerin ihre Aussagen entgegenhalten zu lassen. 6.3 Dazu kommt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bedrohungen wegen ihres Ehemannes auch als unsubstanziiert eingeschätzt werden müssen. Zwar fielen ihre Schilderungen zur Hausdurchsuchung durchaus kohärent und mit Details versehen aus (A21 F104 und F128 ff., F169), sie vermochte jedoch auch auf Nachfrage hin nicht anzugeben, wie oft sie aufgesucht worden war (A21 F35 ff.). Zu ihrer eigenen Bedrohungslage wusste sie nicht mehr anzugeben, als pauschal und oberflächlich, sie sei wiederholt nach ihrem Ehemann gefragt, unter Druck gesetzt, verfolgt und bedroht worden, inhaftiert zu werden (A21 F104, F117, F124 f., F135 und F144 ff.). Dass die eritreischen Behörden ihr über mehrere Monate hinweg gedroht hätten, sie zu inhaftieren, und sowohl bei ihren Eltern als auch Schwiegereltern zuhause vorbeigekommen seien, sie jedoch nie aufgegriffen hätten, mutet im eritreischen Kontext realitätsfremd und unglaubhaft an. Dass ferner ihre Familie nach ihrer Ausreise auch bedroht und ihr Schwiegervater inhaftiert worden seien (A21 F58 ff. und

E-6002/2017 F165 f.), wird nicht weiter ausgeführt und vermag die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes nicht zu belegen. 6.4 Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse, die sie zur Flucht aus dem Heimatland bewogen hätten, nicht hat glaubhaft machen können und demnach keine Vorfluchtgründe dargelegt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat oder in begründeter Weise für die Zukunft hätte befürchten müssen. Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung mit der arrangierten Ehe sowie die Verknüpfung ihrer angeblichen Fluchtgründe mit ihrer Rolle als Frau können bei diesem Ausgang offenbleiben. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.3 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils

E-6002/2017 und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.4 Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden verfolgt wurde (vgl. vorliegende E. 6). Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, machte sie weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 7.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. Damit fehlt es auch an einer Grundlage, um die (originäre) Flüchtlingseigenschaft ihres Kindes zu bejahen. Die Frage einer allfälligen sogenannten derivativen Flüchtlingseigenschaft und des derivativen Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG ist nicht Streitgegenstand, weshalb sie hier nicht zu prüfen ist, ansonsten den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren ginge. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 8.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen

E-6002/2017 Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. E- MARK 2001 Nr. 21 E. 10).

8.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

8.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätten. Aus den Akten geht hervor, dass der Partner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling ist

E-6002/2017 (N […]). Ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist bis anhin beim SEM nicht eingereicht worden; ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der skizzierten Familienverhältnisse ist, wie erwähnt, ebenfalls nicht aktenkundig. Damit sind die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beurteilung dieser Gesuche hätte durch die zuständigen Behörden (SEM respektive kantonales Migrationsamt) zu erfolgen und sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Sind von einer Entscheidung Kinder betroffen, ist die entscheidende Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-

E-6002/2017 zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 9 KRK ist die Schweiz verpflichtet, sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. 9.3 Den Akten zufolge leben die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit ihrem gemeinsamen Kind, nachdem ihr Kantonswechselgesuch am 30. September 2019 bewilligt wurde, seit dem 1. November 2019 in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Bevor die Familie zusammengelebt hat, lebte das Kind mit der Beschwerdeführerin in einer Asylunterkunft. Da ihr Sohn erst etwas mehr als (…) Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass bislang die Mutter seine wichtigste Bezugsperson darstellte. Jedoch hätten die Eltern bereits vor dem Zusammenziehen täglich telefoniert oder einen Video-Chat benutzt und die Wochenenden gemeinsam verbracht, damit der Vater sein Kind sehen konnte. Entsprechend scheint der Kindsvater ein sehr gutes und enges Verhältnis zu seinem Sohn zu haben. Er übernehme den Grossteil der Kosten seines Sohnes und unterstütze die Beschwerdeführerin zusätzlich finanziell, so dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung bestehe (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2019). Es besteht kein Grund, die Angaben über ihre Familiensituation in Zweifel zu ziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand und auch im heutigen Zeitpunkt vorliegt. Es kann nicht dem Kindeswohl entsprechen, das in der Schweiz geborene Kind von seinem Vater zu trennen und aus seinem gewohnten Kontext herauszureissen. 9.4 Da der Partner und Kindsvater – ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger – in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und deshalb vorläufig aufgenommen wurde, ist es der Familie nicht zumutbar, sich gemeinsam im Heimatland niederzulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31). 9.5 Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie den Kindsvater am (…) nach Brauch geheiratet hat; dies gegen den Willen ihrer Eltern, so dass diese nicht gewillt und in der Lage seien, sie bei einer Rückkehr nach Eritrea zu unterstützen. Auch zu ihren Schwiegereltern kann sie nicht zurückkehren. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden,

E-6002/2017 dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Eritrea mit der sozialen Unterstützung durch nahe Verwandte rechnen können. 9.6 In Anbetracht dieser Faktoren und der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und nach Abwägung sämtlicher Elemente – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der persönlichen Lage der Beschwerdeführerin und des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind daher vorläufig aufzunehmen, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind. 10. Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der originären Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung des Asyls ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 gutgeheissen, und liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr fürsorgeanhängig wären. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 12. 12.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs  und insofern teilweise  obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1

E-6002/2017 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin weist gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 9. Oktober 2018 einen Aufwand von 8.33 Stunden aus, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 2‘540.– geltend macht. Für die Eingabe vom 23. Januar 2019 und die Replik ist eine weitere Stunde zu verrechnen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 40.– erscheinen angemessen. Es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'420.– (inkl. die Hälfte der Auslagen) auszurichten. 12.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 12.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1’046. zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inkl. die Hälfte der Auslagen).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6002/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'420. auszurichten. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1’046. zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:

E-6002/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 E-6002/2017 — Swissrulings