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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 E-600/2011

19 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,974 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-600/2011

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Simbabwe, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).

E-600/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Januar 2008 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 25. Januar 2008 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 20. Februar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, Provinz E._______. Sie und ihre Freundin F._______ hätten am 27. Januar 2007 an einem Meeting der Organisation "Budagazi Mission" für Jugendliche teilgenommen. Der Leiter des Meetings, G._______, habe sie aufgefordert, bei einem "Training" der Organisation teilzunehmen, und ihnen eine Ausbildung und Jobs versprochen. Ihre Freundin habe bereits in der darauffolgenden Woche mit der Ausbildung bei der "Budagazi Mission" begonnen, während sie, die Beschwerdeführerin, da sie jünger gewesen sei, für ein weiteres Treffen am 22. Oktober 2007 eingeladen worden sei. Im August 2007 sei F._______ aus dem Lager zurückgekehrt und habe berichtet, sie sei mehrmals von Instruktoren der "Budagazi Mission" vergewaltigt worden und sei schwanger und an AIDS erkrankt. Zudem habe es im Lager keine angemessenen Unterkünfte und keine Wasserversorgung gegeben und sie hätten keine Ausbildung erhalten, sondern seien zu harter Arbeit gezwungen worden. Im September sei sie mit ihrer Mutter nach H._______ gereist, wo sie ihre Tante besucht hätten. Von dort aus habe ihre Mutter eine in der Schweiz lebende Freundin kontaktiert und ihre Reise in die Schweiz organisiert. Sie sei legal mit einem Visum zu Besuchszwecken am 1. November 2007 in die Schweiz eingereist und habe sich zunächst bei der Freundin ihrer Mutter und deren Ehemann aufgehalten. Anlässlich eines Telefongesprächs mit ihrer Mutter am 17. November 2007 habe sie erfahren, dass G._______ sie gesucht habe, weil sie am Meeting im Oktober 2007 nicht teilgenommen habe. Als ihre Mutter G._______. gesagt habe, dass ihre Tochter im Ausland sei, habe dieser sie beschimpft, geschlagen und beschuldigt, Mitglied der Oppositionspartei MDC zu sein. Zudem habe er gedroht, die Sache der Polizei zu melden und dass sie der Teilnahme am Training nicht entgehen könne. Ihre Mutter habe sich wegen der erlittenen Schläge im Spital behandeln lassen müssen. Sie befürchte, dass sie im Falle der Rückkehr nach Simbabwe gezwungen werde, an einem Training der "Budagazi Mission" teilzunehmen und dass ihr dabei dasselbe zu-

E-600/2011 stossen werde wie ihrer Freundin F._______ Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Darlegung ihrer Asylgründe, eine schriftliche, undatierte Erklärung von F._______ sowie einen Arztbericht des " (…)" betreffend ihre Mutter vom 10. November 2007 zu den Akten. C. Ein von der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2009 gestelltes Gesuch um einen Wechsel in den Kanton I._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 abgewiesen. D. Ein von dem von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreter gestelltes Gesuch um Akteneinsicht vom 10. Februar 2010 wurde mit Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung abgewiesen. E. Mit Verfügung vom 8. November 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in die wesentlichen Verfahrensakten und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und den beigezogenen Visumsakten. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – eröffnet am 20. Dezember 2010 − stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

E-600/2011 I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 4. März 2011 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Verfügung vom 17. Februar 2011 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-600/2011 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu erachten. Die von ihr in den Visumsakten angegebene Begründung für das Visumsgesuch deute entgegen den Ausführungen anlässlich der Befragungen auf asylfremde Motive für die Ausreise aus dem Heimatstaat hin. Das Asylgesuch sei erst rund zwei Monate nachdem sie angeblich von ihrer Mutter erfahren habe, dass sie gesucht werde, eingereicht worden und müsse damit als verspätet bezeichnet werden. Dies sei ein weiteres Indiz für eine konstruierte Asylbegründung. Ferner gehe aus den Visumsunterlagen hervor, dass die Ausreise der Gesuchstellerin seit mindestens Juli 2007 geplant gewesen sei. Dies stehe im Gegensatz zu ihren Angaben, aufgrund der Berichte ihrer Freundin F._______ mit ihrer Mutter im Sep-

E-600/2011 tember 2007 nach H._______ gereist zu sein und erst von da aus die Ausreise in die Wege geleitet zu haben. Im Weiteren erscheine nicht plausibel, dass G._______, ein nach Angaben der Beschwerdeführerin einflussreicher Mann und Mitglied der Regierungspartei, sich persönlich nach dem Grund für ihre Absenz erkundigt habe. Die Angabe in den Visumsakten, dass sie, ihre Mutter und ein Bruder in H._______ gelebt hätten, stehe im Widerspruch zu ihrer Behauptung, bis im September 2007 im Dorf D._______ gewohnt zu haben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen. Der ärztliche Bericht betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin habe in Anbetracht der Aktenlage und der in Simbabwe verbreiteten Korruption keinen Beweiswert. Bei der Erklärung der Freundin F._______ dürfte es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Im Übrigen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe und Behandlung drohe und weder die in Simbabwe herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grossraum H._______ stamme und ihre Familie finanziell gut gestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrem Familiennetz gemacht, weshalb es dem Bundesamt nicht möglich sei, ihre familiäre Situation zu würdigen. 4.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass die Befragungen nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden hätten, was zu einigen Verständnisschwierigkeiten geführt habe. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung ihre Aussagen – namentlich zu ihrem familiären Umfeld, den Drohungen durch G._______ und den von ihr befürchteten Übergriffen − ungenau wiedergegeben und sich mit diesen nur flüchtig auseinandergesetzt. In den Camps der "Border Gezi Mission" komme es zu systematischen Vergewaltigungen und die menschenverachtenden und grausamen Verhältnisse in diesen Lagern seien notorisch. Im Weiteren habe auch die Hilfswerksvertreterin angemerkt, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, weil eine ernsthafte Bedrohung geltend gemacht werde. In den Visumsunterlagen sei die Adresse der Tante in H._______ angegeben worden, weil eine Kontaktaufnahme für allfällige Rückfragen in ihrem tatsächlichen Herkunftsort nicht möglich gewesen wäre. Während ihres Aufenthalts in H._______ hätten sie sich an der in den Visumsunterlagen genannten Adresse aufgehalten. Ihr Bruder

E-600/2011 J._______ wohne auch in H._______, habe aber keine eigene Wohnung. Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel (Arztbericht, Erklärung der Freundin S.) auf ihre Herkunft aus dem Dorf D._______ hinweisen. Im Visumsgesuch seien die im Asylverfahren vorgebrachten Probleme nicht genannt worden, weil ihre Mutter in diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, die Situation werde sich durch ihren Auslandsaufenthalt entspannen. Von den Drohungen seitens G._______ habe sie erst anlässlich eines Telefongesprächs aus der Schweiz erfahren. Dass sie ihr Asylgesuch erst zwei Monate später gestellt habe, sei nachvollziehbar, da ihr Aufenthalt zunächst durch das Visum gesichert gewesen sei, sie das Vorgefallene habe verarbeiten und sich über das weitere Vorgehen habe informieren müssen und die Festtage dazwischen gelegen seien. Ihre Mutter habe, ohne ihr dies mitzuteilen, bereits im Sommer 2007 begonnen, ihre Ausreise zu planen, weil sie den Versprechungen der "Border Gezi Mission" nicht getraut habe. Es könnten ihr demnach keine Widersprüche zwischen ihren Angaben im Asylverfahren und den sich aus den Visumsunterlagen ergebenden Informationen vorgeworfen werden. Die Regierung Simbabwes benütze die "Border Gezi Camps" um die Bevölkerung und insbesondere die Opposition zu unterdrücken. Es würden alle Jugendlichen zur Teilnahme gezwungen, was nur mit massiver Einschüchterung möglich sei. Es sei daher durchaus plausibel, dass ihr Fernbleiben nicht toleriert werde und der für die Rekrutierung verantwortliche G._______ sie gesucht habe. Die ungenauen protokollierten Bezeichnungen "Budagazi Mission" respektive "Bodagezi Mission" seien darauf zurückzuführen, dass sie den Namen der Organisation nur gehört, nicht aber gelesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie, würde ein konstruierter Sachverhalt vorliegen, die richtige Bezeichnung verwendet hätte. Es sei nicht gerechtfertigt, den von ihr eingereichten Beweismitteln ohne Nachforschungen betreffend ihre Echtheit die Beweiskraft abzusprechen. Sie würden inhaltlich genau mit ihren Aussagen übereinstimmen und zudem enthalte der Arztbericht einen offiziellen Stempel. Wäre schon im Zeitpunkt ihrer Einreise die Einreichung eines Asylgesuchs geplant gewesen, hätte sie die Beweismittel nicht erst nachträglich beschafft und hätte eine einfachere Geschichte vorgebracht. Die von ihr vorgebrachte Gefährdung sei als asylrelevant zu qualifizieren. Sie habe drei Halbbrüder, wobei sie nur zu J._______, von welchem die Bestätigung in den Visumsunterlagen stamme, Kontakt pflege. Die abweichende protokollierte Aussage müsse auf einem Missverständnis beruhen. Sie habe aufgrund der Heirat ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater dessen Familiennamen übernommen. Die Flugreise in die Schweiz sei von ihrer Gastfamilie

E-600/2011 bezahlt worden. Es könne daraus somit nicht auf die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie geschlossen werden. 4.3. In der Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Namen der "Border Gezi Mission" fehlerhaft wiedergegeben habe, deute darauf hin, dass sie diese nur vom Hörensagen kenne. Der Name werde auch in der schriftlichen Erklärung der Freundin falsch wiedergegeben obwohl zu erwarten wäre, dass diese während ihres Aufenthalts im Camp dessen Namen in schriftlicher Form wahrgenommen hätte. Ferner würden die Trainings in den "Border Gezi Camps" bedeutend kürzer als ein halbes Jahr dauern. Durch diese Ungereimtheit werde der Beweiswert des Affidavits weiter gekürzt. Das Mindestalter für die Rekrutierung liege nach Erkenntnissen des Bundesamts bei 16 Jahren, weshalb auch die Beschwerdeführerin direkt rekrutiert worden wäre. Es sei davon auszugehen, dass nicht alle der rund 10'000 Jugendlichen, welche bisher ein Training der "Border Gezi Mission" absolviert hätten, zwangsrekrutiert worden seien. Schliesslich gebe es seit der Regierungsumbildung mit dem Einbezug der früheren Oppositionspartei MDC Bestrebungen, die "Border Gezi Mission" durch einen zivileren Jugenddienst zu ersetzen. 4.4. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, die Situation in Simbabwe habe sich keineswegs verbessert. Es bestünden vielmehr Anzeichen für neue aufflammende Gewalttätigkeiten. 5. 5.1. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kurzbefragung an der Empfangsstelle vom 25. Januar 2008 an, die englische Sprache genügend für die Anhörung zu beherrschen, und es lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Verständigungsprobleme entnehmen. Der entsprechende Vorhalt der Beschwerdeführerin findet somit in den Akten keine Stütze und kann nicht gehört werden. Im Weiteren betreffen die von der Beschwerdeführerin gerügten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur nebensächliche Punkte. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Punkten ihrer Asylvorbringen in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt. 5.2. Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien mit überwiegender Wahrschein-

E-600/2011 lichkeit als unglaubhaft zu erachten. Den zu den Akten genommenen Visumsunterlagen ist zu entnehmen, dass das Visumsgesuch der Beschwerdeführerin bereits am 2. August 2007 eingereicht wurde und der zusammen mit diesem eingereichte Strafregisterauszug trägt einen Stempel vom 30. Juli 2007. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daraus zu schliessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz spätestens im Juli 2007 geplant wurde, was in klarem Gegensatz zu ihrer Darstellung steht, ihre Ausreise sei erst während ihres Aufenthalts in H._______ im September 2007 in die Wege geleitet worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, ihre Mutter habe ihre Ausreise ohne ihr Wissen organisiert und sie habe davon erst während des Aufenthalts in H._______ erfahren, ist aktenwidrig, da das Visumsgesuch von der Beschwerdeführerin selber unterzeichnet wurde. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass ihre Ausreise nicht aus den von ihr vorgebrachten Gründen, sondern vielmehr ausschliesslich zu Besuchszwecken erfolgte. Diese Umstände geben Anlass zu massiven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, angeblich für ihre Ausreise auschlaggebenden Ereignisse. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass sie ihr Asylgesuch erst rund zweieinhalb Monate nach der Einreise in die Schweiz, rund zwei Monate nachdem sie angeblich von ihrer Mutter erfuhr, dass sie gesucht werde, und kurz vor Ablauf der Gültigkeit des Besuchsvisums einreichte. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs wäre entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe durchaus möglich und zumutbar gewesen, zumal die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Gastgeber zählen konnte. Nach dem Gesagten sind überwiegende Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel haben keinen massgeblichen Beweiswert und sind daher nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der ärztlichen Bescheinigung, in welcher Verletzungen der Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund eines tätlichen Angriffs attestiert werden, sind keine Hinweise auf den Hintergrund dieses Übergriffs zu entnehmen und die beglaubigte Erklärung ihrer Freundin ist als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In der Beschwerdeeingabe wurde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 5.3. Überdies sind keine Übergriffe gegen die Mutter der Beschwerdeführerin nach November 2007 aktenkundig, und es liegen deshalb auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass letzterer im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung

E-600/2011 droht. Damit fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch an der asylrechtlichen Relevanz. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere zu den Aktivitäten der "Border Gezi Mission" und der Situation in deren Lagern, einzugehen. 5.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

E-600/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Simbabwe ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Simbabwe dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-

E-600/2011 ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Simbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Simbabwe als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, sie könnte bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt sein. In Simbabwe herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügt in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz (Mutter, Geschwister, Tante) auf dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zählen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

E-600/2011 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-600/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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