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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2014 E-5997/2014

2 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,368 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5997/2014

Urteil v o m 2 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A.______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).

E-5997/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2007 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Oktober 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 19. November 2007 im Wesentlichen geltend machte, im Iran wegen des Auslebens seiner gleichgeschlechtlichen Neigung verfolgt zu werden, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2008 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-820/2008 vom 8. März 2012 abwies und dabei die Auffassung des BFM schützte, seine Vorbringen seien unglaubhaft, dass es ferner unter anderem feststellte, die Flüchtlingseigenschaft sei bereits wegen der Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates nicht anzuerkennen, weil er auf der iranischen Botschaft in Bern einen Reisepass beantragt habe, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2013 (Eingang beim BFM) erneut ein Asylgesuch stellte und dabei Screen-Shots aus seinem Facebook-Account einreichte, dass er anlässlich der Anhörung vom 14. August 2014 im Wesentlichen geltend machte, im Iran möglicherweise erneut seinen homosexuellen Neigungen nachzugeben, obwohl er seine Homosexualität in der Schweiz angeblich nicht lebe, dass er auf seinem Facebook-Account islam- und regimekritische Bilder und Texte hochlade, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 17. September 2014 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung seines negativen Entscheides im Wesentlichen anführte, die vorgebrachte homosexuelle Orientierung sei bereits im ers-

E-5997/2014 ten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden, so dass es sich erübrige, ihre Asylrelevanz zu prüfen, dass die iranischen Behörden zwar das Geschehen im Internet beobachten könnten, sie wegen des grossen Umfangs allerdings Personen mit qualifiziertem Profil überwachten, dass der Beschwerdeführer ein solches Profil nicht aufweise, zumal er sich im Iran nicht politisch betätigt habe und sich seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft herausgestellt hätten, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten nur deshalb an den Tag lege, um sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, dass die iranischen Behörden dies wüssten und zwischen solchen Aktivitäten und echtem politischem Engagement unterschieden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 dagegen Beschwerde erhob, die vorinstanzliche Verfügung anfocht und in materieller Hinsicht die Feststellung von subjektiven Nachfluchtgründen und der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz "im Eventualfall" beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 17. Oktober 2014 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 19. November 2014 fristgerecht geleistet wurde,

E-5997/2014 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

E-5997/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Vorbringen, wegen homosexueller Neigungen im Iran Verfolgung zu befürchten, bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und dort rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden ist, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was zu einer andern Einschätzung führen würde, dass der Beschwerdeführer ausserdem seinerseits die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht anficht, sondern vielmehr subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, dass die Ablehnung des Asylgesuchs daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

E-5997/2014 dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend macht, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, weshalb auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen ist, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG – das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss, dass in diesen Fällen jedoch trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen hat, dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 [S. 376 f.]; 2009/28 E. 7.1 [S. 352], EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 [S. 10]), dass die iranischen Sicherheitsdienste die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen zwar beobachten und erfassen, Umfang und Intensität der Überwachung aber nur schwer abzuschätzen sind, dass mittels Einsatz moderner Software es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein dürfte, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen, dass iranischen Geheimdienste sich aber auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren scheinen, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,

E-5997/2014 dass dem BFM nach Prüfung der Akten darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner exilpolitischen Tätigkeit kein Profil aufweist, welches das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wecken würde, zumal er zuvor kein politisches Engagement geltend gemacht hat, dass er namentlich mit den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten auch nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten, dass weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach die iranischen Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären oder er Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, dass daran die unsubstanziiert geltend gemachten Drohungen im Internet sowie die angebliche Ankündigung des Religionshüters im Internet, dass unsittliche Einträge zu ahnden seien, nichts zu ändern vermögen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender und weggewiesener Ausländer sich plötzlich exilpolitisch zu betätigen beginnt, ein starkes Indiz dafür ist, dass er entgegen seinen Angaben eben gerade keine Furcht davor hat, dass die heimischen Behörden sein Wirken im Ausland zum Anlass für Verfolgung nehmen könnten, dass der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde geäusserten Entrüstung zuzustimmen ist, dass es den Anschein macht, dass er sich exilpolitisch betätigt, um in der Schweiz ein Bleiberecht zu erwirken, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, und das BFM damit zu Recht festgestellt hat, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen dargelegt hat und sich die Beschwerde nicht gegen die

E-5997/2014 Wegweisung als solche richtet, weshalb die verfügte Wegweisung praxisgemäss nicht zu überprüfen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-

E-5997/2014 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5997/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

E-5997/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2014 E-5997/2014 — Swissrulings