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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2017 E-5995/2017

31 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5995/2017

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).

E-5995/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. August 2017 in die Schweiz ein und suchte am 31. August 2017 um Asyl nach (vgl. die vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: Vi-act.] A1, A10/5). B. Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde (Vi-act. A7). In der Folge wurden ihm die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV). Mit Vollmacht vom 4. September 2017 betraute er diese mit der Vertretung im Asylverfahren (Vi-act. A12). C. Am 5. September 2017 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV zu seiner Person und zur Ausreise (Vi-act. A10). Am 13. September 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien, Slowenien oder Österreich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gewährt (Vi-act. A15/1). Am 4. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A17). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, am (…) habe er in B ._______ an einer Protestaktion (…) teilgenommen. An jenem Tag sei (…). Vor dem (…)gebäude habe es eine Protestaktion mit etwa 20‘000 Teilnehmern gegeben. Er habe sich spontan zum Mitmachen entschlossen. Nach (…) habe er gemeinsam mit etwa 2‘000 bis 3‘000 anderen Menschen das Gebäude gestürmt, wobei er in den vorderen Reihen gewesen sei und die Menge ihn von hinten hineingedrängt habe. Dabei sei er gefilmt worden; das Video sei auf <http://www.youtube.com> abrufbar. Zudem sei es in den Nachrichten des Fernsehsenders C ._______ gezeigt worden. In einem Raum habe (…) stattgefunden. Als einige Menschen dorthin geströmt seien, habe es Ausschreitungen gegeben. Er habe sich daran nicht beteiligt, sondern sei kurz nach Beginn der Krawalle nach Hause gegangen.

E-5995/2017 Im Anschluss sei er durch die Polizei und bei seiner Arbeit als (…) unter Druck gesetzt werden. So habe sich etwa seine Chefin kritisch zu seiner Protestteilnahme geäussert. Neun oder zehn Tage nach dem Protest sei er von der Polizei für ein zehnminütiges Gespräch aufgeboten worden, bei dem er bestätigt habe, an der Kundgebung teilgenommen zu haben. Nach weiteren zwanzig Tagen sei er erneut vorgeladen worden. Bei diesem Gespräch sei ihm gesagt worden, dass es Zeugen dafür gebe, dass er bei der Demonstration eine Maske getragen habe. In diesem Zusammenhang sei ihm mit einer Anklage wegen ungebührlichen Verhaltens gedroht worden, wofür eine Gefängnisstrafe von drei bis zehn Jahren drohe. Er habe erklärt, keine Maske getragen zu haben. Danach sei er nach Hause gegangen. Da sich das Polizeirevier neben (…) befinde, kenne er die Polizisten dort. Im (…) [Datumsangabe] habe sich ein Polizist bei einer zufälligen Begegnung erstaunt gezeigt, dass er noch frei herumlaufe. Es habe weitere solche Zwischenfälle und Provokationen gegeben. Er habe sich stark unter Druck gefühlt und an Schlafstörungen gelitten. Andere Teilnehmer der Protestaktion seien festgenommen oder es seien ihnen die Reisepässe abgenommen worden. Deshalb habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er eine politisch motivierte Verurteilung zu einer langen Haftstrafe wegen der angeblichen Maskierung. Zum Beweis seiner Vorbringen und seiner Identität verwies der Beschwerdeführer auf zwei unter <http://www.youtube.ch> abrufbare Videos und reichte seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original ein (vgl. Viact. A10/5). D. Am 10. Oktober 2017 gab das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV). Diese äusserte sich gleichentags (Viact. A18, A19). E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 30. Oktober 2017 zu verlassen (Vi-act. A20). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR

E-5995/2017 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung brachte er vor, seine Vorbringen seien entgegen den Ausführungen des SEM asylrechtlich relevant. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (BVGer-act. 2). H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen (BVGer-act. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5995/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-

E-5995/2017 stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, der Bundesrat habe Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Daher bestehe die Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Vermutung werde durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umgestossen. Dieser habe angegeben, bis zu seiner Ausreise am 7. August 2017 sei es zu keiner Anklage gegen ihn gekommen. Seither sei auch keine Vorladung mehr bei ihm eingegangen, denn seine Mutter habe die Behörden darüber informiert, dass er sich im Ausland aufhalte (Vi-act. A17/8 F54, A17/10 F66f.). Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch die mazedonischen Behörden erweise sich daher als unbegründet. Die beschriebenen bisherigen Massnahmen der Polizei und die Provokationen am Arbeitsplatz könnten aufgrund ihrer Art und der mangelnden Intensität ebenfalls nicht als asylrelevante Faktoren gewertet werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass er sich gegen allfällige Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an die heimatlichen Behörden wenden könnte. Die eingereichten Videoaufnahmen, von denen eine ihn beim Sturm auf das (…)gebäude zeige, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Folglich hielten die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Mit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 10. Oktober 2017 (Vi-act. A19) seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung der vorgenommenen Einschätzung bewirken könnten.

E-5995/2017 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen II/1 und II/2 der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Nachdem diese in überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Protestaktion und die im Anschluss erfolgten zweimaligen polizeilichen Vorladungen ohne weitere Konsequenzen sowie die kritischen Bemerkungen am Arbeitsplatz nicht asylrelevant erscheinen, und der Beschwerdeführer diesen Ausführungen keine substantiierten Einwände entgegenhält, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist einzig anzumerken, dass auf dem bezeichneten youtube-Video (abrufbar unter <https://www.youtube.com/[…], besucht am 26. Oktober 2017) lediglich während zwei Sekunden zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer unmaskiert mit (…) durch eine Eingangshalle läuft. Dass ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine illegitime staatliche Verfolgung drohen könnte, erweist sich als höchst unwahrscheinlich. Damit hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-

E-5995/2017 genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5995/2017 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden müsste. Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vi-act. A20/6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über bis 2020 beziehungsweise 2022 gültige Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch ohne Abklärung der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des

E-5995/2017 Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5995/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi

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