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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 E-5994/2008

29 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,092 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-5994/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5994/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 1965 verliess und sich zunächst während drei bis vier Monaten in Libanon aufhielt, bevor er über Ägypten, Libyen und Tunesien nach Algerien reiste, wo er von 1966 bis 1991 lebte und arbeitete, dass er 1991 nach Deutschland reiste, wo er 13 Jahre verbrachte, bevor er sich während zwei Jahren in Holland aufhielt, dass er danach erneut nach Deutschland zurückkehrte und sich schliesslich nach Österreich begab, dass er nach rund eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich am 4. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte, dass am 11. August 2008 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ stattfand, bevor am 3. September 2008 die direkte Bundesanhörung erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus dem Gebiet des ehemaligen Palästina und er sei in einem Lager namens Akbat-El Jaber aufgewachsen, dass seine Eltern bereits früh verstorben seien und er in der Folge von der Young Men's Christian Association (YMCA) aufgenommen worden sei, welche ihm die Grundsätze der christlichen Religion vermittelt habe, dass er in Jerusalem die Schule besucht habe und danach in das UNESCO Lehrertrainingszentrum nach Ramallah gezogen sei, dass er wegen seiner Religion von seinen Verwandten und seinen Mitstudenten missachtet, unterdrückt und geschlagen worden sei, dass er aufgrund seiner nationalistischen Aktivitäten für die Volksresistance mehrmals von der jordanischen Armee festgenommen, inhaftiert und dabei auch gefoltert worden sei, E-5994/2008 dass er Palästina wegen des Drucks der jordanischen Armee und der Verfolgung durch die Islamisten im Jahre 1965 verlassen habe und über Syrien nach Libanon gereist sei, wo er sich etwa 2 Monate aufgehalten habe, dass er sich via Ägypten, Libyen und Tunesien nach Algerien begeben habe, wo er während 25 Jahren bis 1991 als Englischlehrer gearbeitet habe, dass er in Algerien ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten und man ihm die algerische Staatsbürgerschaft angeboten habe, welche er jedoch abgelehnt habe, dass er wegen der Unterdrückung durch die religiösen Fanatiker des Front Islamique du Salut (FIS) und der Hamas nach Deutschland ausgewandert sei, dass er in Deutschland Kontakt zu der amerikanischen Kirche Jesus Church of Latter Day Saints aufgenommen und dort schliesslich seine Taufe erfahren habe, dass er in Deutschland als Konvertit von den übrigen Arabern unterdrückt und insbesondere von einem Polizisten türkischer Abstammung verfolgt worden sei, dass er nach 13 Jahren Aufenthalt Deutschland verlassen habe und nach Holland gegangen sei, wo er zwei Jahre zugebracht habe, bevor er auf Drängen seines Anwalts wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, dass er nach seiner Rückkehr erneut von dem Polizisten verfolgt worden sei und er befürchtet habe, man wolle ihn nach Jordanien ausschaffen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei, dass er in ständiger Angst gelebt habe, wieder nach Deutschland zurückgeschafft zu werden, dass er für zwei Monate inhaftiert worden sei und man ihn nach Einreichung eines Asylgesuchs wieder aus der Haft entlassen habe, dass die islamistischen Fanatiker des Ansar Al Islam ihn in Österreich verfolgt hätten, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei, E-5994/2008 dass die österreichischen Behörden bereits am 1. September 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. September 2008 – eröffnet am 15. September 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführers habe sich seinen eigenen Aussagen zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten, was auch von den dortigen Behörden bestätigt worden sei, dass der Bundesrat Österreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und sich die österreichischen Behörden bereit erklärt hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass keine nahen Angehörigen und keine Personen in der Schweiz leben würden, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich gegeben sei, da dieser im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit keinen Schutz benötige, dass sich die Situation in Israel seit 1965 wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, dass er nach Israel zurückkehren möchte, dass er sich für Belästigungen seitens privater Dritter aufgrund seines Glaubens an die zuständigen Behörden wenden könne, dass sodann keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Österreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- E-5994/2008 heben liess und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. September 2008 sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl sowie Aufenthalt bis zum endgültigen Entscheid zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seines Mandanten vom 21. September 2008 zustellte (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2008), dass der Beschwerdeführer darin vorbringt, er werde im Falle einer Rückschiebung nach Österreich dort von fanatischen Moslems aus religiösen Gründen verfolgt, ihm drohe die Deportation nach Jordanien, wo ihm Gefängnis und die Todesstrafe bevorstehe und er sei schwer krank, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5994/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass Österreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Österreich als sicheren Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, E-5994/2008 dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. A1, S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch sein Verhalten klar gezeigt hat, dass er keines Schutzes bedarf, dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, dass in Österreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeeingabe und dem Schreiben vom 21. September 2008 keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, E-5994/2008 dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Österreich sprechen, dass insbesondere die behauptete Verfolgung durch fanatische Moslems in Österreich kein Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin sprechen dürfte, zumal der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden um Schutz ersuchen kann und keine Hinweise vorliegen, diese seien nicht schutzfähig oder -willig, dass sodann keine Hinweise vorliegen, in Österreich bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, weshalb die Angst vor einer Deportation nach Jordanien als unbegründet erscheint, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme schliesslich nicht belegt sind und davon ausgegangen werden kann, diese seien auch in Österreich behandelbar, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die österreichischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-5994/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5994/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: 29. September 2008 Seite 10

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