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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2023 E-5991/2023

10 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,886 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5991/2023, E-5992/2023

Urteil v o m 1 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), (…), Armenien, Beschwerdeführerin, Verfahren E-5991/2023,

2. B._______, geboren am (…), vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Armenien, Beschwerdeführer, Verfahren E-5992/2023,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügungen des SEM vom 20. Oktober 2023.

E-5991/2023, E-5992/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 24. August 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, armenische Staatsangehörige zu sein und aus D._______ zu stammen. Sie habe zuletzt mit ihrem Ehemann, ihren erwachsenen Söhnen und ihrer Schwiegermutter zusammengelebt. Sie verfüge über einen Masterabschluss in (…) und sei zuletzt für die (…) in der (…) tätig gewesen, im Jahr 2017 aber entlassen worden. Sie habe wegen der geistigen Beeinträchtigung ihres Sohnes (Beschwerdeführer), der am (…)-Syndrom leide, keine neue Stelle angetreten und sich fortan um ihn gekümmert. Der Sohn habe aufgrund seiner Einschränkung nur unregelmässig die Regelschule besucht. Sie habe Armenien zusammen mit ihrem Sohn verlassen, um ihn in der Schweiz ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Zuvor habe sie bereits in verschiedenen Ländern Ärzte aufgesucht, ihr sei aber empfohlen worden, ihren Sohn in Europa untersuchen zu lassen. Sie befürchte, der Gesundheitszustand ihres Sohnes werde sich in Zukunft und insbesondere bei einem Verbleib in Armenien verschlechtern, auch was seine Rückenprobleme anbelange. Sie sei mit ihrem Sohn am 9. Juli 2023 mit ihren persönlichen Reisedokumenten und einem Schengen-Visum über Griechenland, Wien und Paris in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte vor, armenischer Staatsangehöriger aus D._______ zu sein. Seinen Angaben zufolge würde er lieber zuhause in D._______ sein; sie hätten sich in die Schweiz begeben, damit er ärztlich behandelt werde. Zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre armenischen Reisepässe, ihre armenischen Identitätskarten sowie verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten. B. Das SEM trat mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Oktober 2023 – eröffnet am 24. Oktober 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien aus rein medizinischen Gründen in die Schweiz zur Behandlung des Beschwerdeführers

E-5991/2023, E-5992/2023 gereist und hätten daher keine Asylgründe geltend gemacht. Eine Behandlung seiner Erkrankung sei im Heimatstaat gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Diese Entscheide fochten die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 31. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung – im Falle des Beschwerdeführers in der Person seiner mandatierten Rechtsvertreterin – beantragt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. November 2023. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5991/2023, E-5992/2023 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich ausweislich der Beschwerdeanträge und Begründungen gegen den jeweils angeordneten Vollzug der Wegweisungen. Soweit die Fragen des Nichteintretens gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (kein Asylgesuch) betreffend wurden die Dispositivziffern 1 der Verfügungen nicht angefochten; diese sind mithin mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung an sich ist praxisgemäss auch nicht zu prüfen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (E-5591/2023; N […]) und des Beschwerdeführers (E-5592/2023; N […]) vereinigt. Über die beiden Rechtsmittel ist in einem Urteil zu befinden. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-5991/2023, E-5992/2023 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Flüchtlinge handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)

E-5991/2023, E-5992/2023 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 6.1.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind als nicht derart gravierend zu beurteilen, dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E-5991/2023, E-5992/2023 6.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer leide an einem Gendefekt, dem (…)-Syndrom. Zu dieser Diagnose sei die Familie nur dank jahrelanger und enormer Eigeninitiative gelangt, nachdem der Beschwerdeführer sowohl in Armenien als auch im Ausland medizinisch untersucht und behandelt worden sei. Mangels Versicherung hätten sie selbständig für die medizinische Behandlung aufkommen müssen. Ohnehin gebe es in Armenien kein allgemeines Krankenversicherungssystem und die Patientinnen und Patienten würden die Behandlungen oftmals selbst bezahlen müssen. Des Weiteren handle es sich beim (…)-Syndrom um eine äusserst seltene, progressive Erkrankung, die in Armenien mangels entsprechenden Fachpersonals nicht adäquat behandelt werden könne, weswegen sie in die Schweiz gelangt seien. Da der Beschwerdeführer verschiedene Therapien in seinem Heimatstaat nicht erhalten habe, sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr massiv verschlechtere, weswegen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde festgehalten, sie sei die engste Bezugsperson für ihren Sohn; Art. 8 EMRK schütze den Begriff der Familie, worunter auch die Beziehung eines Elternteils zum volljährigen Kind zähle, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was vorliegend zu bejahen sei. Da eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers nur in der Schweiz möglich sei, seien sowohl er als auch sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.2.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat aber zutreffend im

E-5991/2023, E-5992/2023 angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat spricht. So kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat regelmässig psychologisch betreut wurde und sich auch hinsichtlich der geltend gemachten Rückenschmerzen in Behandlung befand. Eine Rückenoperation erfolgte im Heimatstaat im Jahr 2015 (vgl. act. […]-18/19 F82 ff.). Ebenso erhielt der Beschwerdeführer Zahnimplantate und andere medizinische Behandlungen (vgl. act. […]- 18/19 F87). Gemäss ärztlichem Bericht vom 7. Juli 2023 des «(…)» ([…]) wird nach der Diagnose des (…)-Syndroms eine langfristige Überwachung und konstante elterliche Betreuung empfohlen, gemäss einem Bericht vom 22. März 2023 des «(…)» sei eine medizinische ([…]) Aufsicht von Vorteil. Sämtlichen medizinischen und sozialen Empfehlungen zur Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt in Armenien Rechnung getragen werden, zumal die Beschwerdeführenden in Armenien über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügen und auch die allgemeine Gesundheitsversorgung in Armenien als gut zu bezeichnen ist (Internationale Organisation für Migration [IOM], Armenien, Länderinformationsblatt 2020, S. 3 f., <https://files.returningfromgermany.de/files/CFS _2020_Armenia_DE. pdf>). Die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und die damit im Zusammenhang stehenden Einwände auf Beschwerdeebene, die medizinischen Leistungen hätten in der Vergangenheit allesamt selbst bezahlt werden müssen, sind nicht belegt; die Angaben der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich vage (vgl. act. […]-18/19 F90-F103). In der Tat fehlt es im Armenien an einer staatlichen Krankenkasse. Eingeführt wurde deshalb das in der Beschwerde erwähnte sogenannte Basic Benefit Package (BBP) zur Finanzierung der medizinischen Grundversorgung der armenischen Bevölkerung. Dieses unterstützt vulnerable Personen und solche mit chronischen Krankheiten, denen durch das BBP zusätzliche medizinische Leistungen kostenlos oder gegen geringe Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden (vgl. World Bank Group, «Expansion of the Benefits Package: The Experience of Armenia», 2018, S. 19 ff.). Dass die Beschwerdeführenden nicht von diesem Angebot profitieren konnten oder hätten profitieren können, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann den Einwänden sodann entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführenden allenfalls auf die finanzielle Unterstützung ihrer engen Familienangehörigen zurückgreifen können und offenbar bisher genügend finanzielle Mittel vorhanden waren, nachdem sie diverse Reisen, auch bloss touristischen Zweckes, ins Ausland unternommen haben (vgl. act. […]-18/19 F17). Der volljährige Beschwerdeführer hat sodann anlässlich der Anhörung zum Ausdruck

E-5991/2023, E-5992/2023 gebracht, dass er sich in der Schweiz nicht wohl fühle und nach Hause zurückkehren wolle (vgl. act. […]-13/6 F22, F36). Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine gesunde Frau, die über eine sehr gute Schul- und Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in Armenien nahe Verwandte wie ihren Ehemann und ihre Kinder hat und mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Armenien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 6.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über heimatliche Pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der vorangegangenen Erwägungen, namentlich ist der medizinische Sachverhalt erstellt und wird von der Behandelbarkeit ausgegangen, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist. 8. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-5991/2023, E-5992/2023 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5991/2023, E-5992/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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