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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2014 E-5985/2013

6 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,121 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5985/2013

Urteil v o m 6 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (…) oder am (…), Iran / Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (…).

E-5985/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den Heimatstaat Iran schon im Kindesalter verlassen und zuletzt in Suleymania / Irak gelebt habe, dass er eigenen Angaben zufolge den Irak im Oktober 2011 verlassen habe und zunächst nach Istanbul gelangt sei, wo er etwa drei Monate in einem (…) verbracht habe, bevor er am 28. Januar 2012 über Italien in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass eine vom BFM veranlasste radiologische Knochenaltersanalyse vom 31. Januar 2012 ergab, dass er zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt sei, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und ihm ausserdem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2013 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er bei seinen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ in der Provinz Westaserbaidschan geboren und habe dort die ersten (…) bis (…) Lebensjahre verbracht, dass die oppositionell tätig gewesenen Eltern damals durch das iranische Regime hingerichtet worden seien, woraufhin er von einem Onkel väterlicherseits nach C._______ / Nordirak (Provinz Suleymania) gebracht worden sei, wo er in der Folge gelebt und die Schule besucht habe, dass er ab dem Alter von etwa (…) Jahren in einem Warenlager von Schmugglern in C._______ gearbeitet respektive die letzten eineinhalb oder zwei Jahre in Suleymania in einem (…)werk gewohnt und gearbeitet habe, dass er den Irak verlassen habe, da er dort niemanden mehr gehabt habe und ausserdem eine Operation am (…) nötig geworden sei, zu der ihm das Geld gefehlt habe,

E-5985/2013 dass er weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt habe, er aber nicht in den Iran zurückkehren könne, da er diesen Staat als Kind illegal verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2013 – eröffnet am 2. Oktober 2013 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe erstens tatsachenwidrige Angaben zu seinem wahren Alter gemacht, und aufgrund der durchgeführten Knochenaltersanalyse sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig gewesen sei, dass er zweitens zahlreiche widersprüchliche Aussagen zu seinen Asylgründen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, dass eventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die zuständige Behörde anzuweisen sei, jegliche Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen (respektive sei er bei erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung entsprechend zu informieren), dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden, dass mit der Beschwerde unter anderem die Bestätigung einer (…) Freikirche vom 16. Oktober 2013 und ein kurzer Bericht über die Lage der Christen im Irak zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2013 unter anderem feststellte, aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten würden die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen,

E-5985/2013 dass er als Folge davon die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-5985/2013 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig, und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person, wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19), dass demnach eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer damals angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 30. Januar 2012 fast (…) Jahre beträgt, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit gerade noch nicht mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt und zudem – angesichts der erwähnten Standard-Abweichung und nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von 18 Jahren festgestellt worden war – die behauptete Minderjährigkeit juris-

E-5985/2013 tisch ohnehin nicht zwingend zu widerlegen vermöchte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass im Übrigen die Knochenaltersbestimmung vom 30. Januar 2012 den formellen und inhaltlichen Anforderungen an ein entsprechendes Gutachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 31) nicht zu genügen vermochte, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich kaum mit den nachvollziehbaren Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit denen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden war, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zu seinem Geburtsdatum geäussert hat (auf dem Personalienblatt "(…)" angegeben [vgl. Aktenstück A1 S. 2], bei der Befragung zur Person jedoch "(…)" zu Protokoll gegeben [vgl. dort, S. 1], auf Rückfrage hin schliesslich angegeben "Non sono sicuro della mia data di nascita" [vgl. a.a.O. S. 4]), dass der Beschwerdeführer ohne überzeugende Begründung keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass die protokollierten Angaben zu den familiären Umständen auffällig unsubstanziiert sind und einen konstruierten Eindruck erwecken (beispielsweise will der Beschwerdeführer nicht genau wissen, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen seine Eltern hingerichtet worden seien, vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 5 f.), dass er schliesslich zum Reiseweg einmal angab, er habe nicht in den Iran zurückkehren können und sei daher über Zakho (Nordirak) in die Türkei gelangt (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 7), während er in Widerspruch dazu bei der einlässlichen Anhörung darlegte, er sei durch den Iran in die Türkei gelangt (vgl. Protokoll S. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei dieser Aktenlage der Auffassung des BFM anschliesst, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Vertrauensperson gemäss 17 Abs. 3 AsylG beizuordnen hatte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.), dass inhaltlich zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch abgewiesen hat,

E-5985/2013 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu stützen ist, sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann, dass das BFM, wie erwähnt, zu Recht zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden offensichtlich sein wahres Alter zu verheimlichen versucht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, dass er aussagte, er sei vom Onkel im Alter von (…) oder (…) Jahren – ausgehend vom (…) Geburtsjahr (…) etwa (…) – nach dem Tod der Eltern nach C._______ im Nordirak gebracht und dort in einer Schmugglerstation zurückgelassen worden, und er habe dort bis vor vier Monaten – mithin bis zur Ausreise im Oktober 2011 – gelebt (vgl. Protokoll der summarischen Erstbefragung S. 5), dass er andererseits angab, er habe zuerst im Irak mit seinem Onkel in einem Zimmer in C._______ gewohnt, der Onkel sei nach zwei Jahren – mithin etwa (…) – verhaftet worden und danach habe der Beschwerdeführer mit anderen Personen in jenem Zimmer gewohnt (vgl. a.a.O. S. 6),

E-5985/2013 dass er bei der einlässlichen Anhörung demgegenüber ausführte, nachdem die Häuser in C._______ abgerissen worden seien, sei er nach Suleymania gegangen und habe die letzten zwei Jahre vor der Ausreise – und damit ab etwa 2009 – dort gewohnt, in einer Firma für (…) gearbeitet und allein in deren Warenlager gelebt (vgl. Protokoll S. 3 f.), dass diese Angaben inhaltlich und zeitlich nicht in Einklang zu bringen sind und zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte, bis zur Ausreise zwei Jahre lang in Suleymania gelebt und gearbeitet zu haben, dass er in der Beschwerde hierzu nicht überzeugend ausführt, er sei im Hinblick auf die Ausreise nach Suleymania gegangen und habe dort etwa eineinhalb Jahre verbracht (vgl. Beschwerde S. 2), dass er einerseits von zahlreichen Bekannten im Irak sprach (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 7), andererseits angab, er habe dort niemanden gehabt und ihm sei nur Hass begegnet (vgl. a.a.O. S. 9), dass er jedoch keine konkreten Probleme mit Personen beschreiben konnte und im Übrigen auch keine Schwierigkeiten mit Behörden oder Organisationen geltend machte (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 9), dass insgesamt die Aussagen des Beschwerdeführers von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und offenkundig unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörungen nicht geltend machte, er sei in seinem Heimat- respektive dem behaupteten Herkunftsland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, und schwer nachvollzogen werden kann, weshalb er denn eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu befürchten hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2013/12 E. 7 ff. und BVGE 2009/28 E. 7.4.2), dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, in der Schweiz Christ und regelmässiger Kirchgänger geworden zu sein, zu keinem andern Schluss zu führen vermag, zumal in der eingereichten Bestätigung einer evangelischen Freikirche von einer Taufe nicht die Rede ist und allein der Besuch von Gottesdiensten in der Schweiz und das angebliche Interesse am

E-5985/2013 christlichen Glauben sich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht kaum nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken dürfte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

E-5985/2013 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und sich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, er könne weder in den Iran noch in den Irak zurückkehren, dass es angesichts der offensichtlich unglaubhaften Angaben nicht Sache der Asylbehörden sein kann, jegliche Abklärungen in diese Richtung vorzunehmen, sondern vielmehr insgesamt aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Sohn iranischer Eltern auch die iranische Staatsbürgerschaft besitzt und somit auch dorthin zurückkehren könnte, zumal im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der kurdische Beschwerdeführer zudem jung und frei von familiären Verpflichtungen ist sowie keine relevanten medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, weshalb es ihm nicht zuletzt aufgrund seiner im Nordirak erworbenen Arbeitserfahrungen auch möglich wäre, im Iran eine neue Existenz aufzubauen, und ihm unter Umständen eine weitere Erwerbstätigkeit beim früheren Arbeitgeber in Suleymania im Nord-

E-5985/2013 irak offensteht, wo er überdies über ein gefestigtes bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Anträge im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personendaten gegenstandslos sind, zumal den Akten keine Hinweise auf eine solche Datenbekanntgabe zu entnehmen sind, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5985/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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