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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2020 E-598/2020

6 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,589 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-598/2020

Urteil v o m 6 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).

E-598/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ihm wurde als Unterkunft das Bundesasylzentrum B._______ zugewiesen. Mit Vollmacht vom 19. Dezember 2019 mandatierte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im B._______ als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 23. Dezember 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 20. Januar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach Abschluss der Matura ein Studium begonnen, dieses später jedoch abgebrochen. Im Jahre 2009 habe er Algerien in Richtung Europa verlassen und in verschiedenen Ländern in der (…) und als (…) gearbeitet. Im (…) 2019 sei seine Mutter gestorben. Er sei im September 2019 nach Algerien zurückgekehrt und habe bei einer Tante in C._______ gewohnt. Dort habe er erfahren, dass sein Vater wegen (…) seit 2013 im Gefängnis sei, wo er eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müsse. Sein Vater habe bei seiner Festnahme die Namen von Mitgliedern einer Gruppe von (…) verraten. Der Beschwerdeführer sei von zwei Personen dieser Gruppe kontaktiert worden und unter Todesdrohung zur Geldzahlung aufgefordert worden. Aus Angst vor Nachstellungen habe er seither das Haus nur noch nachts verlassen. Eines Tages sei ihm, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, ein Auto gefolgt. Sein Auto habe sich überschlagen und er sei erst nach ein paar Stunden im Spital aufgewacht. Er habe keine Verletzungen davongetragen und habe das Spital kurz darauf verlassen können. Er habe sich umgehend einen Reisepass ausstellen lassen und sei nach zirka fünfzehn Tagen über Tunesien und Italien in die Schweiz gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er sei sicher, dass er in Algerien keine Unterstützung erhielte. Sein Problem und die Gefahr seien für ihn dadurch noch grösser geworden. Das Schicksal seines Vaters sei ein weiterer Hinweis darauf. Deshalb habe er auch Hemmungen, sich an die algerischen Behörden zu wenden. Es gehe

E-598/2020 ihm psychisch nicht gut. Die Rechtsvertretung hielt weiter fest, es würden ihr keine Arztberichte vorliegen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. D. Die Rechtsvertretung orientierte am 24. Januar 2020 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Mit Formularbeschwerde vom 31. Januar 2020 (Eingang) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-598/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wurde auch in Kopie eingereicht, wobei der Beschwerdeführer diese unterzeichnet hat. Damit ist sie frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.3 Auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-598/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aus den geltend gemachten Bedrohungen durch kriminelle Gruppierungen könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden, da die algerischen Behördengrundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Es würden zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass dies nicht auch in diesem Fall so wäre, zumal der Beschwerdeführer die Behörden nicht kontaktiert habe. Auch seine Vorbringen hinsichtlich der zehnjährigen Landesabwesenheit würden die Kriterien der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.2 Der Beschwerdeführer weist demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe erneut auf seine lange Landesabwesenheit, die langjährige Gefängnisstrafe seines Vaters wegen (…) und den Tod seiner Mutter im Jahre (…) hin. Zudem sei er wegen seines Vaters Zielscheibe der Mafia geworden, welche ihn zwecks Tötung in einen Autounfall verwickelt habe. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weist hauptsächlich auf die Bedrohungssituation seitens (…) Gruppierungen hin, die von seinem Vater verlangen würden, dass dieser seine Beschwerde gegen sie zurückziehe. Dem Beschwerdeführer, der sich vor weiteren Übergriffen durch diese Gruppierungen fürchte, ist es

E-598/2020 zuzumuten, um Schutzgewährung durch die algerischen Behörden zu ersuchen. Sein Einwand in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020, wonach er die algerischen Behörden aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters nicht um Hilfe nachgesucht habe, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal er von Seiten der algerischen Behörden keine gegen ihn gerichteten Probleme vorgebracht hat. Was die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers wegen seiner langen Landesabwesenheit betrifft, hat die Vorinstanz diesen ebenfalls zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-598/2020 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-598/2020 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – mangels entsprechender Arztberichte oder sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte – gesunden Mann, der über einen Maturaabschluss sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen verfügt (vgl. SEM-Akten 1058609-18 F25 ff.). Zudem hielt er sich eigenen Angaben zufolge im September/Oktober 2019 bei seiner Tante auf (vgl. a.a.O. F6 ff.). Auch wenn er aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit über kein besonders grosses Beziehungsnetz in Algerien verfügen sollte, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E-598/2020 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-598/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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