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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-5975/2015

19 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,442 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5975/2015

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge aus Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).

E-5975/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 29. Mai 2013 (Protokoll in den Akten: A4/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen am 17. Juli 2014 (Protokoll in den Akten: A16/17) angab, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise als Mönch beziehungsweise Nomade in der Provinz C._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, ein Lama habe ihm sowie zwei weiteren Personen Flugblätter übergeben, welche sie in der Nacht des (…) März 2013 in zwei verschiedenen Dörfern verteilt hätten, dass er zwei Tage später erfahren habe, mehrere Mönche des betreffenden Klosters seien festgenommen worden und hätten den chinesischen Beamten ihre Namen preisgegeben, dass es 2012 bereits einmal ein Vorfall mit der chinesischen Polizei gegeben habe, weshalb ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe, dass er sein Heimatdorf deshalb noch am selben Tag verlassen habe und über D._______, E._______ und F._______ nach Nepal gelangt sei, von wo aus er auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reiseoder Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass im Auftrag des SEM am 3. Mai 2015 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua (sog. Lingua- Analyse) durchgeführt wurde, dass die Lingua-Analyse ergab, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet, sondern ausserhalb von China sozialisiert worden, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und 7. August 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt

E-5975/2015 wurde und er mit Eingaben vom 20. Juni 2015 und 16. August 2015 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, wobei er an seinen Aussagen, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein, festhielt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung nach China, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer weder anlässlich des Telefoninterviews noch der Befragungen gelungen, seine Sozialisation und Herkunft aus der von ihm geltend gemachten Region glaubhaft darzulegen, dass zudem auch seine Asylvorbringen nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müssten und er somit keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe glaubhaft machen können, dass er deshalb nicht als Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt werde, dass aufgrund seiner tibetischen Ethnie nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer durch die falschen Angaben zu seiner Herkunft indes seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und deshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort stünde nichts entgegen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

E-5975/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 28. September 2015 bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 25. September 2015 (Postaufgabe: 28. September 2015; Eingang am Folgetag) seine Bedürftigkeit belegen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der als aussichtslos beurteilten Beschwerde abwies sowie den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass er gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abwies, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Oktober 2015 fristgerecht einbezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5975/2015 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und damit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei in der Volksrepublik China sozialisiert worden, dass das Staatssekretariat überzeugend ausführte, weshalb es die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, die im Allgemeinen

E-5975/2015 sehr vage und detailarm ausgefallen sind sowie mehrere Widersprüche enthalten, als unglaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und dem Beschwerdeführer hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt wurden (vgl. A16/17 F38–77), es ihm dennoch nicht gelang, die Asylgründe substanziiert wiederzugeben, dass sich dies etwa bei der Frage, was ihn zur Durchführung der Aktion mit den Flugblättern veranlasst habe, zeigte, wo er im Wesentlichen ausführte, der Lama habe ihn – vermutungsweise mit der Absicht, die Leute über die Lage in Tibet zu informieren – beauftragt dies zu tun und seine Asylgründe erneut schildert (vgl. A16/17 F54-56), womit die Hintergründe und die Motivation zu seinem politischen Handeln in keiner Weise verständlich werden, dass die oberflächlichen und stereotypen Ausführungen nicht zuletzt in einem auffälligen Kontrast zu den lebhaften Erzählungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, wie man ein Zelt zusammenbaut (vgl. A16/17 F28-34), stehen, was die Unsubstanziiertheit in Bezug auf die Fluchtgründe zusätzlich bestätigt, dass das SEM – neben den von ihm in der Verfügung vom 21. August 2015 zahlreich aufgeführten Ungereimtheiten, auf welche zu verweisen ist – namentlich die Aussage des Beschwerdeführers, ein Tag nach ihrer Aktion seien mehrere Mönche verhaftet worden, was er von seinem Freund und dessen Vater erfahren habe, mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat (vgl. Verfügung vom 21. August 2015 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten in seiner Beschwerde nicht aufzulösen vermag, wo er vorbringt, der Lama habe ihnen einerseits über die Bekannten ausrichten lassen, sie seien in Gefahr und sie sollten fliehen und andererseits ausführt, die Verhaftung der Mönche sei lediglich eine Vermutung des Lamas beziehungsweise der Bekannten gewesen (vgl. Beschwerde S. 4), dass sich die Unglaubhaftigkeit der Ausreise- und Asylgründen schliesslich in das durch die Evaluation der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Kenntnisse (LINGUA-Bericht) vermittelte Bild reiht, wonach der Beschwerdeführer "eindeutig" in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausser der Volksrepublik China und "eindeutig nicht" in der von ihm vorgebrachten

E-5975/2015 tibetischen Herkunftsregion sozialisiert worden sei (vgl. LINGUA-Bericht vom 4. Mai 2015 S. 8), dass diese Analyse zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellt, ihr aber erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34), dass die Lingua-Analyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet und – soweit feststellbar – nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet worden ist, dass der Beschwerdeführer bis heute weder Ausweisepapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, zur Klärung seiner Identität und seines Heimat- oder Herkunftslandes beizutragen, dass seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Ausführung, er habe die ID-Karte zu Hause gelassen, da er nicht gewusst habe, dass sie wichtig sei (vgl. A4/11 F4.03), offensichtlich nicht überzeugt und darüber hinaus im Widerspruch zu seiner Ausführung in der Stellungnahme vom 16. August 2015 steht, wonach ihm der Schlepper in Nepal mitgeteilt habe, es sei gefährlich die tibetische ID-Karte auf sich zu tragen, woraufhin er sie dem Schlepper gegeben habe, um sie zu seiner Familie zurückzubringen (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2015, Akte A24/2, S. 2), dass im Übrigen in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können und an dieser Stelle daher – zur Vermeidung von Wiederholungen – ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten auch der Eventualantrag, wonach er wegen subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig aufzunehmen sei, abzuweisen ist, da

E-5975/2015 vorliegend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht – weder legal noch illegal – aus Tibet respektive chinesischem Staatsgebiet ausgereist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend festgehalten – einerseits keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat (und sich auch auf Beschwerdeebene offenbar nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen) und andererseits seine Angaben hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass er die Folgen der Pflichtverletzung soweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.10 und E. 6),

E-5975/2015 dass das SEM den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorinstanzlichen Entscheid vom SEM korrekterweise ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.11), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 30. Oktober 2015 eingegangenen Kostenvorschuss gleicher Höhe zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5975/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Sibylle Dischler

Versand:

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