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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2020 E-5973/2020

10 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,194 parole·~16 min·3

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5973/2020

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), (gemäss eigenen Angaben: geboren am […]), Staatsangehöriger von Sierra Leone, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Aylin Laubscher, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).

E-5973/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Sierra Leone am 2. August 2014 verliess, nach Aufenthalten in Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen und Italien am 19. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und am 20. Juni 2016 um Asyl nachsuchte, dass am 29. Juni 2016 die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akte A9) und am 23. November 2016 eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 23) durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylverfahrens im Wesentlichen vortrug, er gehöre der Ethnie der Mandiko an und sei in B._______, Sierra Leone, geboren; er sei ledig und habe keine Kinder; er sei insgesamt sechs Jahre zur Schule gegangen; nach seinem Schulabschluss habe er Passagiere auf dem Motorfahrrad seines Cousins transportiert; seine Eltern und zwei Schwestern seien im Jahr 2014 innert fünf Tagen an Ebola verstorben; er selbst habe sich 21 Tage lang in Quarantäne begeben müssen; anschliessend sei er vom Vermieter aus seiner Wohnung vertrieben worden und habe dabei nichts mitnehmen können, weil alles habe verbrannt werden müssen; er sei in seiner Heimat wegen des Ebola-Ausbruchs von seinen Verwandten und Freunden stigmatisiert worden, worauf er auf der Strasse gelebt und auch von der Polizei keine Unterstützung erhalten habe; bei der Verwandtschaft seines Vaters habe er auch deshalb keine Unterstützung erhalten, weil diese mit der Heirat seiner Eltern nicht einverstanden gewesen seien; er habe keinen Ausweg mehr gesehen, weiterhin in Sierra Leone zu leben; er sei zu seinem in Libyen lebenden Onkel weitergereist; dort sei sein Onkel und in der Folge auch seine Tante und er selbst verhaftet worden; er habe entkommen können und sei nach Europa gereist, dass aus der internen elektronischen Korrespondenz des SEM (im Aktenverzeichnis des SEM nicht aufgenommen und nicht paginiert) vom 19. Februar 2020 hervorgeht, dass die Originalprotokolle der BzP vom 29. Juni 2016 und der Anhörung vom 23. November 2016 beim SEM nicht mehr auffindbar waren, weshalb das SEM den Beschwerdeführer am 14. August 2020 zu einer ergänzenden Anhörung vom 2. September 2020 vorlud (vgl. Akte A27), dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung vom 2. September 2020 (vgl. Akte A29) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die beiden bisherigen Original-Befragungsprotokolle – das Protokoll der BzP

E-5973/2020 vom 29. Juni 2016 und das Protokoll der Bundesanhörung vom 23. November 2016 – nicht mehr vorhanden seien, dass die beiden Protokolle aus dem Jahr 2016 dem Beschwerdeführer am 2. September 2020 rückübersetzt wurden und er diese Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte, wobei er explizit festhalten liess, die Situation sei für ihn nicht einfach; das «Ganze» dauere nun vier Jahre und die Tatsache, dass seine Unterlagen mit anderen verwechselt worden seien, mache es nicht leicht für ihn (vgl. Antwort 4 der Anhörung vom 2. September 2020), dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (vgl. Akte A32) – Eröffnungsdatum gemäss nicht datiertem Rückschein unklar (vgl. Akte A34) – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Ebola-Virus in Sierra Leone und seiner Verstossung durch die Verwandtschaft und örtliche Bevölkerung liege kein asylbeachtliches Motiv zugrunde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zum Wegweisungsvollzugspunkt weiter ausgeführt wurde, in Sierra Leone herrsche kein Krieg oder Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt; das Ebola-Virus sei im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarland Guinea ausgebrochen, habe sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone ausgebreitet und es seien bis anfangs Januar 2016 alleine aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt worden, dass seither jedoch keine neuen Fälle gemeldet worden seien, worauf die WHO (World Health Organization) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebola-frei erklärt habe, dass aufgrund der aktuellen Lage keine Hinweise bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könne, zumal gemäss seinen eigenen Angaben unter anderem noch drei Cousins in C._______ leben würden und das SEM trotz der vorgetragenen Verstossung des Beschwerdeführers durch seine Familie und Freunde davon ausgehe, dass er mutmasslich über weitergehende Kontakte in Sierra Leone verfüge, als er bei der BzP und der Bundesanhörung vorgetragen habe,

E-5973/2020 dass der Beschwerdeführer zudem jung, gesund, ledig und ohne familiäre Verpflichtungen sei, die Sekundarschule besucht habe, gemäss eigenen Angaben ein brillanter Schüler gewesen sei und zudem mit seinem Cousin zusammen in Sierra Leone Personen gegen Entgelt mit dem Motorrad befördert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich in seinem heimatlichen System wieder eingliedern könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die «Wegweisungsverfügung» des SEM vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen; es sei der 17. Dezember 1999 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festzustellen und eine entsprechende Anpassung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) vorzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in formeller Hinsicht weiter beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer sei etwa (…) eingeschult worden und habe sechs Primarschuljahre absolviert, die dritte und fünfte Schulklasse habe er aufgrund seiner überdurchschnittlichen Leistungen übersprungen, wie er bei der BzP geltend gemacht habe; anschliessend habe er bis 2014 die Sekundarschule besucht; er sei als Ebola-Betroffener stigmatisiert und von der Familie und von Freunden verstossen worden, weshalb es entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaubhaft sei, dass er in Sierra Leone keinerlei soziale Kontakte mehr habe; dass das SEM vorliegend Verfahrensfehler begangen habe, indem es nach der Anhörung vom 23. November 2016 beinahe vier Jahre lang gänzlich untätig geblieben sei und der Beschwerdeführer im Oktober 2020 – vier Jahre nach seiner Anhörung – seinen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid erhalten habe, wobei die Begründung dieses Entscheides keine zwei Seiten umfasse,

E-5973/2020 dass das SEM ferner die Original-Befragungsprotokolle verloren und somit seine Aktenführungspflicht, das Beschleunigungsgebot und die Begründungspflicht verletzt habe, dass das Vorgehen des SEM den Verdacht nahelege, dass das Verfahren des Beschwerdeführers schlicht in Vergessenheit geraten sei, was Ausdruck schwerwiegender Organisationsmängel darstelle, dass der Beschwerdeführer zur ergänzenden Anhörung vom 2. September 2020 durch eine Vertrauensperson der AsyLex begleitet, ihm vor Ort mitgeteilt worden sei, dass die Original-Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift verloren gegangen seien und dass erst nach beinahe vier Jahren eine Rückübersetzung seiner Aussagen vorgenommen werden müsse, was bei ihm eine grosse Verunsicherung und Stress ausgelöst habe, dass die Rückübersetzung von Befragungsprotokollen in der Regel am Ende der Anhörung zu erfolgen habe und nur aus klar definierten objektiven Gründen eine nachträgliche Rückübersetzung erfolgen dürfe, dass gemäss Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (D-5173/2014 und D-7209/2018) ein Befragungsprotokoll ungültig sei, wenn die diesbezügliche Rückübersetzung nicht innerhalb weniger Tage stattfinde, dass vorliegend hinzukomme, dass die Anhörungsteilnehmenden bei der Anhörung und der diesbezüglichen Rückübersetzung nicht die gleichen Personen gewesen seien; bei der Rückübersetzung seien nicht dieselbe Dolmetscherin und Protokollführerin wie bei der Anhörung eingesetzt worden, dass das Ziel, dass alle Anhörungsteilnehmenden die Möglichkeit hätten, zu überprüfen, dass die Abwicklung und Anhörung im Protokoll wahrheitsgetreu dargestellt worden seien, vorliegend nicht erreicht und darüber hinaus bei der Rückübersetzung keine Hilfswerksvertretung miteingeladen worden sei, dass Protokolle, die dem Beschwerdeführer nach einer derart langen Zeit erst rückübersetzt worden seien, keine Beweiskraft mehr aufweisen würden respektive als ungültig zu betrachten seien, weshalb das Abstellen auf diese Protokolle bei der Entscheidfindung des SEM vom 28. Oktober 2020 gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstosse,

E-5973/2020 dass zu Beginn der zusätzlichen Anhörung vom 2. September 2020 dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass ihm vorliegend keine ergänzenden Fragen zu seinen Asylgründen gestellt würden und dass es bei dieser Anhörung nur darum gehe, seine Befragungsprotokolle (aus dem Jahr 2016) nochmals rückzuübersetzen und unterzeichnen zu lassen, dass darüber hinaus im neuen Protokoll zu dieser Anhörung fälschlicherweise das Datum «19. Februar 2020» anstatt korrekterweise der 23. November 2016 vermerkt worden wäre, wenn die anwesende Vertrauensperson Aylin Laubscher die Protokollführerin nicht auf das falsche Datum aufmerksam gemacht hätte und dieses in der Folge von Hand korrigiert worden wäre, dass die genannten zwei Fehler anlässlich der Anhörung vom 2. September 2020 im ergänzenden Bericht zur Anhörung vom 7. September 2020 moniert worden seien (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde), dass schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgetragene Minderjährigkeit im Asylentscheid des SEM mit keinem Wort erwähnt werde und keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen und die spezifischen Verfahrensvorschriften für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht eingehalten worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und erwägt, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (vgl. AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und

E-5973/2020 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf die Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist, dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag betreffend Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht einzutreten ist, nachdem diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gebildet hat und deshalb ein diesbezüglicher Anfechtungsgegenstand fehlt, dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift einzig gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug richten (vgl. Beschwerdeschrift Rechtsbegehren S. 2 und S. 5 «Rechtliches; Hauptantrag: Gewährung der vorläufigen Aufnahme»), dass somit die SEM-Verfügung vom 28. Oktober 2020, soweit sie die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung betrifft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung

E-5973/2020 der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 3) als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie 2009/50 E. 9), dass in der Beschwerdeschrift der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, namentlich der Aktenführungspflicht, der Begründungspflicht, des Beschleunigungsgebots sowie eine unvollständige und unkorrekte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgehalten werden, dass diese formelle Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu erwirken, dass der Beschwerdeführer rügt, sein rechtlicher Gehörsanspruch sei deshalb verletzt, weil das SEM die Originale der Protokolle seiner BzP vom 29. Juni 2016 respektive seiner einlässlichen Anhörung vom 23. November 2016 verloren habe und die Rückübersetzung seiner Aussagen anlässlich dieser beiden Anhörungen erst rund vier Jahre später – am 2. September 2020 – in einer ergänzenden Befragung vorgenommen worden sei, dass vorliegend feststeht und von der Vorinstanz im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zugestanden wurde, dass die Originale der besagten beiden Protokolle verloren gegangen sind und dieser Umstand auch explizit in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. September 2020, S. 1 [Akte A29] sowie Ziffer I/1 der SEM- Verfügung vom 28. Oktober 2020), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 ausführlich mit der Anhörung und Protokollierung der Aussagen von Asylsuchenden auseinandergesetzt hat, dass das Gericht dabei unter anderem festhielt, die Anhörung eines Asylsuchenden und die entsprechenden Protokolle stellten eine wichtige Grundlage für die Entscheidfindung im Asylverfahren dar und angesichts der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter seien strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen, dass der Rückübersetzung der Protokolle im Zusammenhang mit dem Recht auf Anhörung verschiedene Funktionen zukämen (insbesondere: Gedächtnis- und Perpetuierungfunktion, Garantiefunktion sowie Beweisund Bindungsfunktion; vgl. D-5173/2014, E. 4.3.4, mit weiterem Verweis),

E-5973/2020 dass das Gericht weiter festhielt, weder das Asylgesetz (Art. 29 AsylG) noch das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 30 VwVG) würden genau regeln, wann die Rückübersetzung zu erfolgen habe, und auch die asylrechtliche Lehre gehe kaum auf diese Frage ein, sondern stelle lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende der Anhörung zu erfolgen habe (vgl. D-5173/2014 E. 4.3.5, mit weiteren Verweisen), dass gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass eine Person die richtige Protokollierung der ihr persönlich unwichtig erscheinenden Details bereits nach wenigen Stunden nicht mehr kontrollieren könne, bei autobiographischen Erlebnissen, wobei die zentralen Asylvorbringen als solche zu bezeichnen seien, hingegen davon auszugehen sei, dass diese auch nach längerer Zeit (mehrere Jahre) nur wenig vergessen würden und somit die Protokollierung auch später in Bezug auf den Inhalt kontrolliert werden könne (vgl. D-5173/2014, E. 4.3.5.3, mit weiterem Verweis auf: LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1419 f.), dass das Gericht das Fazit zog, dass die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren unmittelbar nach Abschluss der Anhörung zu erfolgen habe, damit falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch korrigiert werden könnten, wobei die inhaltliche Korrektur von Falschprotokollierungen der zentralen Asylvorbringen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein sollte, da diese als autobiographische Erlebnisse nicht schnell vergessen würden, dass es in der Praxis – neben den im Handbuch des SEM genannten Situationen, in welchen auf eine Rückübersetzung verzichtet werden könne (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C7 Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 27 f.) – durchaus vorstellbar sei, dass eine Rückübersetzung nach einer langen und intensiven Anhörung für alle Beteiligten (Asylsuchender, Dolmertscherin, Befrager, Hilfswerksvertrerin) nicht mehr zumutbar sei, da diese aufgrund der Erschöpfung lediglich in einer reinen Formsache ohne Nutzen enden würde und ferner auch weitere Gründe wie beispielsweise Krankheiten, organisatorische Probleme seitens des SEM oder auch die (weit) fortgeschrittene Zeit als objektive Gründe für einen Verzicht einer unmittelbaren Rückübersetzung denkbar seien,

E-5973/2020 dass in diesen Fällen die Rückübersetzung jedoch so bald als möglich – innerhalb von wenigen Tagen – nachgeholt werden müsse, dass auch wenn die Erinnerungen an die zentralen Asylvorbringen grundsätzlich nicht vergessen würden, in der weiteren Bearbeitung des Verfahrens eine solche verspätete Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls (z.B. bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen zu berücksichtigen sei, dass das Gericht zusammenfassend festhielt, dass bei einer verspäteten Rückübersetzung – mit Ausnahme der Kontrollfunktion bezüglich der Genauigkeit der Äusserungen – der Sinn und Zweck der Protokollierung der Anhörung nach wie vor gewahrt sei, dies jedoch nur dann gelte, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen stattfinde, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Anhörung gerissen werde (vgl. D-5173/2014 E. 4.3.7. mit Verweis auf das Urteil D- 3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2), dass die Rückübersetzung so schnell als möglich – innert weniger Tage – nachzuholen sei, wenn diese aus objektiven Gründen unmittelbar nach der Anhörung nicht möglich oder nicht sinnvoll sei, ansonsten von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen und eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht mehr möglich sei, dass in diesen Fällen die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen wäre, die Anhörung zu wiederholen, wobei das (nicht rechtmässige) Protokoll der betreffenden Anhörung aus dem Recht zu weisen wäre (vgl. D- 5173/2014 E. 4.3.8), dass im vorliegenden Verfahren die Originale der beiden Anhörungen des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2016 und 23. November 2016 vom SEM nicht mehr auffindbar sind, offenbar verloren gingen und die Rückübersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers erst rund vier Jahre später durchgeführt wurde, dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung der Aktenführungspflicht und einer unzulässigen Verzögerung der Rückübersetzung auszugehen ist, nachdem bei dieser offensichtlich verspäteten Rückübersetzung der Sinn und Zweck der Protokollierung nicht mehr gewährleistet werden konnte und die Rückübersetzung der beiden Protokolle am 2. September

E-5973/2020 2020 völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit den beiden Anhörungen im Jahr 2016 gerissen wurde, dass vorliegend bereits aufgrund der Verletzung der Aktenführungspflicht und der offensichtlich zu spät erfolgten Rückübersetzung eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass diese Verfahrensverletzungen zudem zur Folge haben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt wurde, dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung des SEM bereits aufgrund der genannten Verfahrensverletzungen aufgehoben werden muss, weshalb auf die weiteren Rügen der Verletzung der Begründungspflicht respektive der Missachtung der Verfahrensvorschriften bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 28. Oktober 2020 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'600.- geschätzt wird.

E-5973/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und auf das Rechtsbegehren betreffend Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 3. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. Oktober 2020 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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