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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2010 E-597/2010

30 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,951 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-597/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______ Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-597/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ – eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. November 2009 verliess, am 1. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass er am 8. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmalig kurz befragt und am 22. Dezember 2009 ausführlich durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr (...) an den Newroz-Feierlichkeiten in B._______ teilgenommen, sei festgenommen und einen Tag lang gefoltert worden, dass er danach von der Polizei ständig belästigt und generell als Kurde und Alevite – namentlich auch im Militärdienst und bei der Arbeit – benachteiligt worden sei, dass er Mitte (...) auf dem Heimweg von mehreren Männern angehalten, in ein Auto gezerrt und in die Berge gefahren worden sei, dass man ihn dort unter Ansetzen einer Bedenkfrist von einer Woche zu Spitzeldiensten aufgefordert habe und er aus Angst um sein Leben dem Schein nach zugestimmt habe, dass er vor Ablauf der Bedenkzeit nach C._______ geflohen sei und sich dort als (...) niedergelassen habe, dass sich die Polizei ab diesem Zeitpunkt etwa zweimal jährlich in B._______ nach ihm erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer Ende (...) für drei oder vier Tage nach B._______ gereist, danach wieder bis Anfang (...) in C._______ gelebt habe, dass er danach nach B._______ zurückgekehrt sei und dort bis (...) gelebt und gearbeitet habe, er sich danach auf Anraten des Vaters und um den Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischalevitischen Bevölkerungsgruppe zu entgehen zum Verlassen der Türkei entschieden habe, E-597/2010 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Januar 2010 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen wegen seiner Zugehörigkeit Glaubensgemeinschaft der Aleviten und der Ethnie der Kurden vermöchten in der vorliegend geschilderten Art und Weise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass die geschilderten Benachteiligungen namentlich in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht politisch exponiert habe und er daher keiner von der türkischen Polizei verfolgten Zielgruppe zugeordnet werden müsse, dass dies dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer jahrelang unbehelligt in C._______ gelebt habe, trotz der behaupteten Furcht vor den Behörden mehrmals nach B._______ zurückgekehrt sei, er sich im (...) einen Identitätsausweis und (...) einen Reisepass bei den Behörden habe ausstellen und letzteren im (...) habe verlängern lassen, welche Faktoren allesamt gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 feststellte, die Beschwerde vom 1. Februar 2010 enthalte im Asylpunkt zwar einen Antrag jedoch keine Begründung, und er gestützt auf diese Feststellung eine Frist zum Nachreichen einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung in diesem Punkt ansetzte, dass der Instruktionsrichter zudem festhielt, bei ungenutzter Frist werde auf das blosse Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich Ablehnung des Asylgesuchs nicht eingetreten und die Beschwerde vom 1. Februar 2010 nur als gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtet entgegengenommen, E-597/2010 dass mit gleicher Verfügung für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 am 24. Februar 2010 (Eingang) von der zuständigen Poststelle mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass die Sozialhilfestelle D._______ mit Schreiben vom 1. März 2010, mitteilte, der Beschwerdeführer habe vom 11. bis 18. Februar 2010 beim kranken Bruder in E._______ geweilt und daher die Abholungseinladung zu spät wahrgenommen, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 2. März 2010 dem Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 9. Februar 2010 informationshalber nochmals zukommen liess und in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwies, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die – soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), E-597/2010 dass hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Asylpunkt festzustellen ist, dass die Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu laufen begann (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), damit spätestens am 20. Februar 2010 endete und der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Februar 2010 nicht innert der gesetzlich festgelegten siebentägigen Abholfrist bei der zuständigen Poststelle abgeholt hat, dass der Beschwerdeführer demzufolge innert Frist keine Beschwerdebegründung im Asylpunkt eingereicht (und im Übrigen selbst nach der erneuten, informationshalber erfolgten Zustellung vom 2. März 2010 diesbezüglich keine weiteren Eingaben aktenkundig gemacht) hat, dass deshalb auf die Beschwerde vom 1. Februar 2010 soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend androhungsgemäss nicht einzutreten ist und diese nur als gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtet entgegengenommen wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-597/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-597/2010 dass mit Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel zu den Gründen, aus denen der Vollzug seiner Wegweisung unzumutbar sei, vollumfänglich auf die oben erwähnte Argumentation verwiesen werden kann, mit der die Vorinstanz die geltend gemachten Asylgründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang unbehelligt in C._______ aufhalten und dort eine Lebensgrundlage aufbauen konnte, weshalb anzunehmen ist, er verfüge dort über ein entsprechendes soziales Beziehungsnetz, und ausserdem festzustellen ist, dass zahlreiche Angehörige der Kernfamilie nach wie vor in der Türkei leben, dass den Akten auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, es ihm vielmehr möglich sein sollte, sich in C._______ wiederum niederzulassen und die dort früher ausgeübte Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da mindestens die dort genannten Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend nicht gegeben ist, E-597/2010 dass demzufolge bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-597/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2010 wird im Asylpunkt nicht eingetreten. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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