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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2012 E-5956/2008

16 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,429 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5956/2008

Urteil v o m 1 6 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N (…).

E-5956/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Punjab), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2008, reiste auf dem Luftweg via Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und über den Flughafen Zürich am 17. Juni 2008 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu den Asylgründen befragt und am 14. Juli 2008 einlässlich dazu angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Muslim Student Federation (MSF; Studentenorganisation der Pakistan Muslim League Quaid-e-Azam [PML- Q]) gewesen, welche politische Versammlungen durchgeführt habe. Im Jahr (…) sei er zu deren (…), im Jahr (…) für die Sektion seines Colleges zu deren (…) ernannt worden. Im (…) sei es anlässlich einer kleinen politischen Versammlung der MSF vor der Universität (Government Degree College) in B._______ zu einer Schlägerei mit Exponenten von politischen Gegnern gekommen. Dabei habe sich ein Verwandter (M.I.) eines Parlament-Mitgliedes der gegnerischen Partei Pakistan People's Party (PPP) einen Arm gebrochen und weitere Beteiligte seien verletzt worden. Da zu dieser Zeit jedoch die PML-Q an der Macht gewesen sei, sei über diesen Vorfall weder ein Bericht verfasst noch dagegen eine Anzeige gemacht worden. Nach dem Machtwechsel im (…) – nach durchgeführten Wahlen habe die PPP die Mehrheit erlangt – sei er (der Beschwerdeführer) ohne Grund festgenommen und für einige Tage auf dem Polizeiposten festgehalten, geschlagen, gefoltert, bedroht und erpresst worden. Vermutlich habe der Verwandte von M. I. dies veranlasst. Er (der Beschwerdeführer) habe sich danach nirgends beschwert. Am (…) sei er nach Lahore zu einem Freund gegangen. Zwei Tage später habe es beim Busbahnhof in B._______ einen Bombenanschlag gegeben, der drei Todesopfer gefordert habe. Kurz darauf seien zwei Parteikollegen bei einer Razzia festgenommen worden, von denen er bis heute nicht wisse, was mit ihnen geschehen sei. Dank seines Aufenthalts in Lahore habe er dieser Razzia entgehen können. Angesichts der angespannten Lage in Pakistan und aus Angst, es könne ihm wie seinen Parteikollegen ergehen, habe er beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen.

E-5956/2008 B. Das BFM wies mit Verfügung vom 18. August 2008 – eröffnet am 23. August 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2008 (Poststempel: 16. September 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge Feststellung des unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2008 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könne, und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, der vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eingezahlt wurde. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf sich diese am 4. November 2008 vernehmen liess. Dabei hielt sie an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Staatsangehörigen zur Kenntnis genommen hatte, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2009 dazu auf, bei der zuständigen kantonalen Behörde innert der ihm angesetzten Frist ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten. Im Unterlas-

E-5956/2008 sungsfall gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, er verzichte auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen. G. Mit Schreiben vom 17. März 2009 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Zweck: Verbleib bei Ehefrau) sei eingereicht worden. H. Mit Verfügung vom 27. März 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde sei, soweit sie die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung betreffe (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2008), gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er die Beschwerde zurückziehe. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Auf die detaillierten Parteivorbringen wird – soweit relevant für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5956/2008 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Anfechtungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die allfällige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, der Wegweisungsvollzug nach Pakistan sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar, wird dies nicht mehr zu prüfen sein, da der Beschwerdeführer infolge Heirat über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verfügt. 4. Vorab macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in formellrechtlicher Hinsicht unter Ziffer III geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil die angefochtene Verfügung auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe. Inwiefern die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt haben soll, führt der Beschwerdeführer indessen nicht näher aus. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt auch keine derartigen Hinweise. Der rechtserhebliche Sachverhalt gilt als erstellt, weshalb das Verfahren auf Beschwerdeebene weiterzuführen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

E-5956/2008 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Verfügung vom 18. August 2008 die Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG als unglaubhaft, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Sachvortrag widerspreche einerseits der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, andererseits enthalte er in wesentlichen Punkten Widersprüche oder sei zu wenig konkret, detailliert oder differenziert dargelegt worden. So habe der Beschwerdeführer die Vorkommnisse an der Versammlung der MSF von (…) sowie die Verhaftung am (…) substanz- und detailarm geschildert (vgl. BFM-Akte A14 S. 4 und S. 7). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Haft im März 2008 keinerlei Kontakt zu seiner Partei und zu deren Mitgliedern gehabt habe oder einen solchen gesucht habe (vgl. A14 S. 11), mute merkwürdig an, denn immerhin sei er seinen Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt (…) der PML-Q gewesen. Ungereimtheiten seien bei seinen Angaben zum Beginn des Studiums bzw. des Studienjahrs zu jenem Zeitpunkt (vgl. A1 S. 4 A14 S. 3), aber auch zum Aufenthalt in Lahore festzustellen. Auf seine widersprüchlichen Angaben zum Studienjahr angesprochen, indem ihm vorgehalten worden sei, der geltend gemachte College-Eintritt im Jahr 2006 (vgl. A14 S. 4) könne nicht stimmen, habe er die Aussage dahingehend revidiert, er sei schon vorher auf dem College gewesen (vgl. A14, S. 12). Was den Aufenthalt in Lahore angehe, habe er angegeben, einerseits der Einladung eines Freundes, andererseits der Aufforderung seines Bruders gefolgt zu sein (vgl. A14 S. 3 und S. 10), und erst auf die Frage nach dem Zusammenhang mit der politischen Situation habe er nachgeschoben, er habe Angst gehabt, noch einmal festgenommen zu werden, denn auch beim

E-5956/2008 ersten Mal sei dies ohne Grund geschehen. Demgegenüber habe er aber auch angegeben, in Lahore keine Angst gehabt zu haben und dort ausgegangen zu sein, denn sein Gegner habe nichts von seinem dortigen Aufenthalt gewusst. Auf die Frage, weshalb er überhaupt ausgereist sei, habe er geantwortet, schliesslich hätten die Gegner von seinem Aufenthaltsort doch erfahren, und man könne auch nicht ewig beim Freund bleiben. 6.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen aus, er sei nicht unmittelbar nach seiner Freilassung mit seinen Parteikollegen in Kontakt getreten, weil er immer noch unter Schock gestanden habe. Nach einiger Zeit habe er mit diesen aber Kontakt aufgenommen, den er noch bis heute pflege. Richtig sei auch, dass er im (…) im vierten Studienjahr gewesen sei. Hätte er sich in Lahore über einen längeren Zeitraum aufgehalten, wäre er von der Polizei oder seinen Gegnern sicher gefunden worden. Inzwischen habe er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und diese habe ihn darüber informiert, dass die Polizei ihn mehrmals gesucht habe, denn ihrer Meinung nach stehe er mit dem Bombenanschlag vom (…) in B._______ in Verbindung. Er habe die Familie gebeten, ihm Unterlagen betreffend das Strafverfahren zukommen zu lassen. Die Gerichte in Pakistan seien nicht unabhängig, denn sie würden mit der Regierung zusammenarbeiten. In seinem Fall würde er massiv unterliegen, weil er weder Macht noch Geld habe. So würde ihn in Pakistan entweder der Tod oder ein korruptes Verfahren erwarten. Seine Vorbringen seien asylrelevant und er wäre bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthaften, existenzbedrohenden Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. 7. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers – im Zeitpunkt der Ausreise wegen seiner politischen Gesinnung in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen. 7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine

E-5956/2008 Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen. Sein Einwand, er sei anlässlich der Befragung nervös gewesen und habe deshalb die Ereignisse nicht richtig darstellen können, weshalb es zu Widersprüchen gekommen sei, vermag keine Abweichung von diesem Grundsatz zu begründen (vgl. dazu auch vorstehend E. 4). Sodann gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum (bzw. Empfangsund Verfahrenszentrum) angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen anlässlich der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen. 7.3 Im vorliegenden Verfahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft sind. Nach Durchsicht der Akten fallen entscheidend zu Ungunsten der Sachverhaltsdarstellung seine vagen Ausführungen rund um die Versammlung der MSF im (…), aber auch die unsubstanziierten Angaben zu seiner Funktion als (…) und (…) sowie zum Leitbild der Partei und deren Zielsetzung ins Gewicht. Seine Antworten in diesem Zusammenhang erschöpften sich in der Aussage, seine Aufgabe sei es gewesen, neue Mitglieder anzuwerben (vgl. A14 S. 7 F60 – F65). Dass ein (…) der MSF indessen nicht zu wissen scheint, ob es noch weitere kleine MSF-Gruppen der Partei im College gibt (vgl. A14 S. 7 F 68), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-5956/2008 ist erstaunlich. Von einer Persönlichkeit in dieser Funktion hätte erwartet werden dürfen, dass er Auskunft über die Parteistruktur hätte geben können, zumal anzunehmen ist, dass dieses Wissen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit vorausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass seine Antworten ausweichend bis vage ausgefallen sind (vgl. A14 S.7 F66 – F69). Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement seines politischen Engagements in der vermeintlichen Funktion ist sein Verhalten nach der Freilassung aus dem Gefängnis zu werten (vgl. A14 S. 11 F114 – F127). Wäre er tatsächlich Vizepräsident gewesen, hätte er sicher ein Interesse daran gehabt, in Kontakt mit den Parteikollegen zu treten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, alle seien besorgt gewesen und hätten sich selber schützen wollen und seine Familie habe mit allen Kontakt gehabt, beispielsweise mit Parteimitgliedern und dem Präsidenten (vgl. A14 S. 11 F125), vermag in zweifacher Hinsicht nicht zu überzeugen: Einerseits wurde sie erst auf mehrmaliges Nachfragen zu Protokoll gegeben, andererseits vermag sie die überwiegenden Zweifel an seinem politischen Engagement in dem von ihm geltend gemachten Ausmass nicht zu entkräften. Dass er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe danach wieder Kontakt aufgenommen, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dennoch gilt es zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er die Namen seiner vermeintlichen Vorgänger oder anderer führenden Parteikollegen nennen konnte (vgl. A14 S. 6 F47 bis F48). Sie vermögen indessen die überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen, zumal der Beschwerdeführer deren Namen sowohl den Zeitungen als auch den elektronischen Medien oder anderer Quellen hätte entnehmen können. Auch die Schilderungen betreffend die Festnahme (vgl. A14 S. 8 F71 – F75) und die Inhaftierung auf dem Polizeiposten im (…) (vgl. A14 F76 – F88) sind als unsubstanziiert zu qualifizieren. So gibt der Beschwerdeführer zwar an, geschlagen, gefoltert und erpresst worden zu sein, diesbezüglich konkrete Ereignisse nennt er – trotz Nachfrage – indessen keine. Es mangelt seinen Vorbringen an Realitätsmerkmalen, so dass der Eindruck entsteht, er habe die Vorbringen nicht selbst erlebt. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Unterlagen des Strafverfahrens betreffend den Bombenanschlag, dessen er beschuldigt worden sein soll, bis heute nicht zu den Akten gegeben hat.

E-5956/2008 7.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass das politische Engagement sowie die damit zusammenhängende Festnahme des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Angesichts dieses Ergebnisses ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Lahore und dessen diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Frage, ob Pakistan über eine hinreichende Schutzinfrastruktur verfügt, stellt sich angesichts der im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaften Vorbringen nicht. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und verweigerte ihm zu Recht die Gewährung von Asyl in der Schweiz. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom 6. Mai 2009 verfügt er heute über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung dahingefallen sind und die Beschwerde diesbezüglich (Wegweisung samt Vollzug) gegenstandslos geworden ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgewiesen und (zum Zeitpunkt seines Entscheids) dessen Wegweisung verfügt. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Soweit die Beschwerde die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betrifft, ist sie als gegenstandslos geworden, abzuschreiben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) sind dahingefallen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund des Unterliegens im Flüchtlings- und Asylpunkt

E-5956/2008 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 10.2 Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE). 10.2.1 Nach am 2. Februar 2009 erfolgter Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin hat die zuständige kantonale Behörde ihm am 6. Mai 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten. 10.2.2 Es ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Die in Aussicht gestellten Beweismittel hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Wie die vorgenannten Erwägungen zeigen, wären die Erfolgschancen auch vor Eintritt des Erledigungsgrundes als überwiegend aussichtslos zu beurteilen gewesen, weshalb ihm für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs weitere Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen sind. 10.3 Insgesamt sind dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrenskosten (Fr. 600.-) aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5956/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird – soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend – als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) werden als dahingefallen erachtet. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

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