Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5954/2015
Urteil v o m 1 2 . Juni 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
E-5954/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2013 und der Anhörung vom 25. Juni 2015 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und habe zuletzt in Jaffna gelebt. Im Jahr 2006 habe sie ihre Schwester in Mullaitivu besucht und sei dort von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter Todesdrohungen gezwungen worden, sich dieser Bewegung anzuschliessen. In der Folge habe sie eine dreimonatige Grundausbildung absolviert und sei im September 2006 beziehungsweise Ende 2006 geflohen. Auf dem Weg zurück nach Jaffna sei sie eine Woche befragt und festgehalten worden. Nach ihrer Rückkehr zu ihrer Mutter sei sie von der sri-lankischen Armee festgenommen und während zehn Tagen beziehungsweise während eineinhalb Monaten in einem Camp festgehalten, befragt, geschlagen und sexuell belästigt worden. Mit Hilfe eines Pfarrers sei sie freigekommen und habe nach ihrer Entlassung jeden Montag eine Unterschrift leisten müssen, was ebenfalls mit Demütigungen und Misshandlungen einhergegangen sei. Nach einem Selbstmordversuch sei sie von ihrer Mutter zu ihrem Onkel gebracht worden und habe danach mit der Arbeit für ein MP (Member of Parliament) begonnen. Ihre Arbeit sei gewesen, Zeitungsartikel über Menschenrechtsverletzungen auf ein grosses Blatt aufzukleben und zu einem Buch zu binden. In diesen Artikeln sei immer über sexuelle Belästigungen von Frauen durch die Armee berichtet worden. Am 5. Juni 2012 beziehungsweise eines Abends im Jahr 2013, gegen 23 Uhr seien drei Personen des Geheimdienstes der Armee bei ihrem Onkel beziehungsweise bei ihrer Mutter zu Hause vorbeigekommen und hätten der Familie ihres Onkels beziehungsweise ihrem Vater, Mutter, Bruder und Schwester gedroht. Sie selbst sei mitgenommen und in ein Camp gebracht worden. Dort sei sie vergewaltigt und wieder misshandelt worden. Ihr seien mit Zigaretten und einem Bügeleisen Verbrennungen zugefügt worden und sie sei in die Brust gebissen worden, weshalb sie Brandnarben an Armen und Beinen sowie Bisswunden auf ihrem Dekolleté habe. Nach sechs Tagen beziehungsweise nach einem Monat sei sie gegen Bezahlung wieder freigekommen. Am (…) sei sie via Doha in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte vom 28. Oktober 2003, ein Schreiben von S.K. vom 2. März 2014, ein Schreiben eines Pfarrers
E-5954/2015 vom 2. Dezember 2013 und ein Schreiben des Anwalts M.R. vom 3. Oktober 2013 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015, eröffnet am 31. August 2015, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Beschwerde vom 23. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Sodann beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Als Beweismittel reichte sie einen ärztlichen Bericht von lic. phil. B._______, und Dr. med. C._______, stellvertretender ärztlicher Leiter des Zentrums (…), D._______, E._______, vom 17. September 2015 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 18. September 2015 inklusive einer Fotodokumentation von Hautnarben der Beschwerdeführerin ein. Ergänzend reichte die Beschwerdeführerin einen ausführlichen ärztlichen Bericht ein, gemeinsam unterzeichnet von lic. phil. B._______ und Dr. med. C._______, vom 14. Oktober 2015. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsver-
E-5954/2015 beiständung zu benennen. Die Anträge, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie derjenige um Information bei einer allfällig bereits erfolgten Datenweitergabe, wurden abgewiesen. E. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Am 17. März 2016 und 9. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen. Diese gingen am 24. März 2016 (Arztbericht vom 22. März 2016) und am 16. Mai 2017 (Arztbericht vom 11. Mai 2017) beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5954/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Aufgrund der mangelnden Substanz und der Widersprüche könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Sie habe die Widersprüche zur Zeitdauer des Aufenthalts bei den LTTE nicht zu erklären vermögen. Sodann sei auch unklar, wo sie sich aufgehalten habe. Ihre Antworten zu ihrer LTTE-Zeit seien ausweichend und allgemein ausgefallen. Auch ihre Angaben zu den angeblichen Mitnahmen durch die sri-lankische
E-5954/2015 Armee (Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkte) seien widersprüchlich ausgefallen. Sie habe aufgrund von Unstimmigkeiten nicht glaubhaft darlegen können, während Jahren eine Unterschrift geleistet haben zu müssen. Ebenfalls nicht schlüssig seien ihre Ausführungen, wann und für wen genau sie während Jahren gearbeitet haben soll. Unterschiedlich geschildert habe sie sodann die geltend gemachte erneute Verhaftung und deren Umstände. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen sei nicht nachvollziebar, wann und wie sie ihr Heimatland verlassen habe. Ihre Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ihr Alter von (…) Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen, würden allerdings keinen begründeten Anlass zur Annahme zu konstituieren vermögen, dass sich Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Zufolge Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführerin stamme aus Jaffna und habe dort zuletzt gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und es würden auch keine individuellen Gründe einem solchen entgegenstehen. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug sodann als technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sich derzeit im Zentrum D._______ in Behandlung zu befinden. Sie habe bereits anlässlich der BzP und der Anhörung Mühe gehabt, ihre Geschichte wiederzugeben. Von ihrem Arzt und ihrer (…) sei ihr eine (…) attestiert worden. Die beigelegten Fotos, welche ihr Hausarzt von ihr gemacht habe, würden belegen, dass ihr in der von ihr beschriebenen Weise Gewalt angetan worden sei.
E-5954/2015 5.3 Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an einer (…) sowie einer (…). Im ausführlichen Bericht vom 14. Oktober 2015 wird festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin (…) vorherrschend seien. Das Vermissen der Familie sowie die Symptome der (…) würden die (…) aufrecht halten und sie negativ verstärken. Gemäss Arztbericht vom 22. März 2016 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der (…) Behandlung eine gewisse (…) Stabilisierung erreichen können. Die (…) Symptomatik sei leicht zurückgegangen. Anhaltend zeige sie jedoch (…). Im Verlauf der (…) hätten die (…) von der Beschwerdeführerin verbalisiert und in einen zeitlichen Rahmen gesetzt werden können. (…). Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 11. Mai 2017 habe sich der (…) Gesundheitszustand nach dem (…) weiter stabilisiert. Die Symptome der (…) und der (…) seien weiter in den Hintergrund gerückt und die Beschwerdeführerin habe sich vermehrt auf den Alltag in der Schweiz und die damit einhergehenden Herausforderungen konzentrieren können. Die (…) Gespräche hätten nur noch alle zwei bis drei Monate stattgefunden und der (…) Gesundheitszustand habe sich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch anhaltend über diverse körperliche Beschwerden geklagt (Schmerzen in Beinen, häufiges Fieber, Halsschmerzen, Erkältungskrankheiten), weswegen sie wiederholt den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Im (…)gespräch vom 31. Januar 2017 sei vereinbart worden, dass die (…) Behandlung abgeschlossen werde und sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf wieder melden könne. Seither hätten die (…) nichts mehr von der Beschwerdeführerin gehört. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) gelitten hat. Die widersprüchlichen Ausführungen lassen sich damit jedoch nicht begründen. Ihre Ausführungen zu asylrelevanten Vorbringen wie die Zwangsausbildung bei den LTTE waren sehr oberflächlich und auch nach mehrmaligem Nachfragen gelang es ihr nicht, diese überzeu-
E-5954/2015 gend darzulegen. Trotz der geltend gemachten langen Dauer der Unterschriftsabgabe in einem Camp vermochte sie den jeweiligen Ablauf, den Weg zum Camp und den Grund für die Unterschriftsleistung nicht zu beschreiben. Widersprüchlich sind sodann auch ihre Angaben zur Festnahme durch die sri-lankischen Behörden. So gab sie erst an, diese hätten sie bei ihrem Onkel festgenommen und die Familie des Onkels bedroht, später führte sie jedoch aus, die Festnahme sei bei ihrer Mutter zu Hause erfolgt und ihre eigene Familie sei bedroht worden. In der ärztlichen Untersuchung vom 18. September 2015 sind die erwähnten Hautnarben der Beschwerdeführerin fotografisch dokumentiert worden, wobei der Arztbericht keine Angaben enthält über das Alter dieser Narben. Aufgrund der vorstehend erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Narben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht asylrelevanten Ursprungs sind. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3 Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin – und damit die vorgebrachte Verbindung zu den LTTE und die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden – unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich, selbst unter Berücksichtigung ihrer Hautnarben, im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.
E-5954/2015 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5954/2015 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
E-5954/2015 sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). 8.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus Jaffna, Nordprovinz, und lebte dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern. Ihr Vater hat ein Geschäft und von diesem Einkommen lebt die Familie. Sie selbst arbeitete bis zur Ausreise für ein Mitglied des Parlaments im Büro seiner Partei. Nach wie vor steht die Beschwerdeführerin in Kontakt zu ihrer Familie und verfügt somit über ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und der Vater zumindest vorerst für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Sodann ist ihr zuzumuten, dereinst auch selbst wieder erwerbstätig zu werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.6 Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte ist von einer (…) Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr (…) Gesundheitszustand hat sich gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2017 jedoch deutlich verbessert und die (…) Behandlung konnte abgeschlossen werden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine ambulante Therapie – falls sie erneut nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Eine allfällige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamente zur Behandlung (…) Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5954/2015 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung 23. Oktober 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist dem Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 16. Mai 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von 4.25 Stunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Instruktionsverfügung vom 10. November 2015) ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 735.– (inkl. Kosten Übersetzung und Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5954/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 735.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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