Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5954/2012
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
A._______, B._______, und ihr Kind C._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
E-5954/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge D._______ / Bosnien und Herzegowina am 6. Juli 2012 mit einem Auto verliessen und am 7. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 8. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten, dass am 2. August 2012 die Befragung zur Person und am 10. Oktober 2012 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin könne die Folgen ihrer Kriegsverletzungen in ihrem Heimatland mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen, dass als weiterer Grund angegeben wurde, der Beschwerdeführer sei für seine Arbeitstätigkeit in einem Gastgewerbe-Betrieb seit zwei Jahren nicht entlohnt worden und habe sich diesbezüglich nicht an die hiesigen Polizeibehörden wenden können, da ihm sein ehemaliger Vorgesetzter – ein sehr einflussreicher, wohlhabender Mann – mit schwerwiegenden Nachteilen gedroht habe, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen diverse Beweismittel beibrachten, wie medizinische Dokumente, Ausweise und Bestätigungen ihrer Staatsangehörigkeit, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 aufforderte, bis zum 1. November 2012 einen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen, und dieses Dokument am 5. November 2012 beim BFM einging, sich aber inhaltlich weitgehend auf Informationen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beschränkte, dass eine telefonische Anfrage des BFM beim Hausarzt der Beschwerdeführerin ergab, dass diese allenfalls neue Fusseinlagen benötige, das Entfernen der Granatsplitter allerdings nie ein Thema gewesen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung sowie den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
E-5954/2012 dass sie zur Begründung angab, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass im vorliegenden Fall zudem keine Hinweise bestehen würden, welche die wiederlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten und insbesondere die geltend gemachten medizinischen und finanziellen Gründe in keinem Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung stehen würden, dass sich die Wegweisung aus der Schweiz im Übrigen als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar erweise, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2012 sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vertieften Prüfung der Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung ihres Hauptantrags erneut auf die fehlenden finanziellen Mittel sowie die höchst fragliche Behandelbarkeit der physischen und psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sowie auf die im Januar 2013 zu erwartende Geburt ihres zweiten Kindes hinwiesen, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen medizinische Berichte betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einreichten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. November 2012 feststellte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, dass mit weiterer Verfügung vom 23. November 2012 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde,
E-5954/2012 dass gleichzeitig die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit aufgefordert wurden und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2012 an ihrem Standpunkt festhielt, da auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina darstellen würde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass die Beschwerdeführenden einzig die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise die Prüfung der Wegweisungshindernisse verlangen und keine Einwände gegen das Nichteintreten auf die Asylgesuche vorbringen,
E-5954/2012 dass die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sind und das vorliegende Verfahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass angesichts des Nichteintretens auf die Asylgesuche gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss kein Grund zur Annahme besteht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland könnte eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements zur Folge haben, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland drohen würde, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 ab dem 1. August 2012 als sogenanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere dessen Ein-
E-5954/2012 haltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug von Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch das Vorliegen individueller Gründe zu verneinen ist, welche die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation bringen würden, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, in ihrem Heimatland eine Unterkunft zu finden respektive wieder bei den Eltern des Beschwerdeführers zu leben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der über jahrelange Berufserfahrung verfügt und bis zu seiner Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachging, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden wird und ihm diesbezügliche Anstrengungen auch zuzumuten sind, dass es ihm nicht gelang, nachvollziehbar darzulegen, dass er während zweier Jahre weiter gearbeitet habe, obschon er seinen Lohn nur sporadisch erhalten habe,
E-5954/2012 dass ihm im Übrigen bei einer allfälligen Zahlungsunwilligkeit seines Arbeitgebers die Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen möglich und zumutbar gewesen wäre, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar erachtet wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustand der betroffenen Person führt, dass aber nicht bereits dann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen wird, wenn die medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht dem hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), dass es keinen Anlass gibt, an den eingereichten ärztlichen Berichten zu zweifeln, dass in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seit 1995 kontinuierlich medizinische Institutionen aufgebaut wurden, die sich auf die Behandlung von kriegsbedingten Verletzungen und psychischen Erkrankungen, namentlich posttraumatischen Belastungsstörungen, spezialisiert haben, dass seit Beendigung des Kriegs in den grossen Städten zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert wurden und gängige Behandlungen ohne Weiteres – komplexe Behandlungen in den grossen Städten – vorgenommen werden können, dass im Heimatland der Beschwerdeführenden zudem einige Nichtregierungsorganisationen existieren, die qualifizierte Psychotherapie anbieten, dass psychiatrische Kliniken allerdings überbelegt sind sowie lange Wartelisten haben und die Finanzierung der Behandlung zu Problemen führen kann, dass sich die Beschwerdeführerin somit entsprechende – wenn auch nicht zwingend mit dem medizinischen Standard der Schweiz vergleichbare und allenfalls mit Wartezeiten verbundene – Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland erhältlich machen kann,
E-5954/2012 dass die erwähnte Belastung der medizinischen Institutionen für die Beschwerdeführerin kaum schwerwiegenden Nachteile bewirken kann, da gemäss den eingereichten medizinischen Berichten und angesichts der Tatsache, dass die traumatisierenden Ereignisse rund neun Jahre zurückliegen, für die Beschwerdeführerin kaum besondere Dringlichkeit der medizinischen Behandlung bestehen kann, dass sich nach dem bereits Gesagten auch die Frage der Finanzierung der Behandlung relativiert, da davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden die erforderlichen finanziellen Mittel werden beschaffen können, dass an dieser Stelle auch auf die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) verwiesen werden kann, die sie bei den schweizerischen Behörden beantragen könnten, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen können, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammen lebten und sie das benötigte Geld für die Reise in die Schweiz ebenfalls von Verwandten erhalten haben sollen, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung damit zu Recht als zumutbar beurteilt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft momentan offensichtlich nicht reisefähig ist (vgl. dazu sogleich), aufgrund der Akten aber nicht von einer dauerhaften Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist, dass nämlich gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden der Vollzug erst dann als unmöglich zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotzdem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 6, mit weiteren Hinweisen), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
E-5954/2012 dass somit die Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz abzuweisen ist, dass die Sache spruchreif ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur vertieften Prüfung der Wegweisungshindernisse ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt, die Vorinstanz jedoch anweist, bei offensichtlicher Unangemessenheit der Frist, eine angemessene neue zu setzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552, mit weiteren Hinweisen), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug von Wegweisungen nach Bosnien und Herzegowina technisch auf dem Luftweg abgewickelt wird und die meisten Fluggesellschaften Schwangere ab der 34. oder 36. Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr befördern, wobei einige die Grenze bereits bei der 32. Woche setzen, dass der voraussichtliche Geburtstermin Mitte Januar ist und die Beschwerdeführerin demnach heute mindestens in der (...) Schwangerschaftswoche steht, dass die technische Vorbereitung einer Flugreise in das Heimatland erfahrungsgemäss ebenfalls einige Zeit in Anspruch nimmt, dass auch das BFM in seiner Vernehmlassung darauf hinweist, dass sich die mit der Durchführung der Flugreise beauftragte Gesellschaft den Transport der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft verweigern könnte, und diesem Umstand "mit einer Neuansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden" könnte, dass unter den gegebenen Umständen das Nichtansetzen einer solchen Frist in der angefochtenen Verfügung – respektive die Anordnung des sofortigen Wegweisungsvollzugs – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt unangemessen erscheint, dass daher Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden nach erfolgter Geburt eine angemessene neue Ausreisefrist zu setzen, dass die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
E-5954/2012 dass nach dieser Bestimmung eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass die Beschwerdeführenden der Aufforderung, ihre geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen nicht nachkamen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres faktischen teilweisen Obsiegens somit die reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5954/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführenden eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– zur Bezahlung mit beiliegendem Einzahlungsschein auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
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