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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2009 E-5948/2009

22 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,223 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung V E-5948/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2009 (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5948/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 3. August 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren sie mit Verfügung vom 17. August 2009 aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und die in der Rechtsmitteleingabe angetönten gesundheitlichen Beschwerden zu konkretisieren, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, es bestünden keine flüchtlings- oder vollzugsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beschwerden, dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen wurde, dass das Urteil im Wegweisungsvollzugspunkt unter anderem damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin habe die ihr gesetzte Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und zur Konkretisierung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ungenutzt verstreichen lassen, weshalb androhungsgemäss vom Fehlen solcher Beschwerden ausgegangen werde, dass sich die Gesuchstellerin am 17. September 2009 mit einem Brief ans Bundesverwaltungsgericht richtete und darin ausführte, sie habe seinerzeit die Beschwerde (recte: den ärztlichen Bericht) an die falsche Adresse geschickt, was sie mit einer Postquittung vom 27. August 2009 belegte, dass diese Eingabe als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 11. September 2009 – beschränkt auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – entgegengenommen wird, dass der für die Durchführung des Revisionsverfahrens zuständige Instruktionsrichter mit per Telefax an die Vollzugsbehörden übermittelter Verfügung vom 22. September 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess, E-5948/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) beruft und die Eingabe vom 17. September 2009 zweifelsohne innert der zu beachtenden Fristen erfolgte, weshalb darauf als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, E-5948/2009 dass im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, die Gesuchstellerin habe die ihr angesetzte Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts und zur Konkretisierung ihrer in der Beschwerde angetönten Gesundheitsbeschwerden ungenutzt verstreichen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieser Grundlage und entsprechend seiner Androhung in der Zwischenverfügung vom 17. August 2009 vom Fehlen flüchtlings- oder vollzugsrechtlich relevanter gesundheitlicher Beschwerden ausging und mithin kein Unzumutbarkeitselement hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erblickte, dass jedoch mit dem Revisionsgesuch eine Aufgabebestätigung der Schweizerischen Post vom 27. August 2009 (Aufgabeort: ...) betreffend eine eingeschriebene Postsendung im Format B4 von weniger als 500 g, welche an das Bundesamt für Migration in Bern adressiert war, eingereicht und gleichzeitig sinngemäss geltend gemacht wurde, dass der vom 29. Juli 2009 datierte und dem Revisionsgesuch in Kopie beigelegte Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli in dieser Postsendung enthalten gewesen sei, dass eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der besagte Austrittsbericht am 28. August 2009 beim BFM eingegangen und das Dokument an diesem Tag um 07:40 mit dem BFM-Eingangsstempel versehen worden ist, dass das vierseitige Aktenstück einer einseitigen Strafverfügung vom 15. Juli 2009 angeheftet und unter der Aktennummer B35/5 (als B35/2-5) ins vorinstanzliche Dossier abgelegt wurde und zwar gemäss Aktenverzeichnis des BFM am 1. September 2009, dass zwar in den Vorakten das entsprechende Couvert im vorinstanzlichen Dossier nicht auffindbar ist, aber kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen kann, dass es sich beim erwähnten Austrittsbericht um den Inhalt der von der Gesuchstellerin aufgegebenen Postsendung handelt, dass eine bei einer unzuständigen Behörde eingehende Sache von dieser ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass das BFM das fragliche Schriftstück nicht dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, sondern es kommentarlos in seine Ak- E-5948/2009 ten, welche sich gemäss dem elektronischen "Zentralen Migrationssystem ZEMIS" vom 25. August bis 1. September 2009 beim BFM befunden haben, gelegt hat, dass das BFM es dabei unterlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Eingang aufmerksam zu machen, und das Dokument zudem mittels Anheftens hinter ein anderes, mit dem Austrittsbericht in keinerlei Zusammenhang stehendes Schriftstück (Strafverfügung) im Dossier "versteckt" wurde, dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil deutlich wird, dass das damalige Spruchgremium keine Kenntnis vom besagten Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli genommen hat, dass es sich bei diesem Bericht, welcher eine Mehrfachanamnese, eine Berichterstattung über die Therapie und ihren Verlauf, eine Diagnose, die Bekanntgabe der Medikation und diverse Empfehlungen enthält, zweifellos um "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen" handelt, die das Gericht "aus Versehen nicht berücksichtigt hat", womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist, dass demnach das Revisionsgesuch gutzuheissen ist, dass bei dieser Sachlage das auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine neue Prüfung durchzuführen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass der nicht vertretenen Gesuchstellerin im Revisionsverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden sind, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. E-5948/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2009 wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird diesbezüglich wieder aufgenommen. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 6

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