Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterinnen Spälti Giannakitsas, Schenker Senn Gerichtsschreiberin Chastonay X._______, _______, Sri Lanka, vertreten durch Y._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. April 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr. _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung V E-5945/2006 kom/che/scb {T 0/2}
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie, aus A._______ stammend, seit 6. Juli 2005 mit Aufenthalt in B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben den Heimatstaat am 27. Februar 2006 und gelangte mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg über Dubai nach Italien und am 4. April 2006 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 10. April 2006 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die Erstbefragung statt. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 25. April 2006 führte das Bundesamt eine direkte Befragung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder sei Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Im Juni 1990 sei es zu Gefechten zwischen der Srilankischen Armee (SLA) und der LTTE gekommen. Der Bruder sei damals unterwegs zum Bahnhof von einem Unbekannten erschossen worden. Im August 1990 sei das Elternhaus von der SLA in Brand gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 1996 eine Arbeit als Buchhalter in einer Privatfirma in D._______ angefangen. Etwa ein Jahr später habe er erfahren, dass diese Firma der LTTE gehört habe. Er habe noch bis Ende 1998 in dieser Firma gearbeitet. Im Juni 1999 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem dreimonatigen Training habe er bis Dezember 2000 jede zweite Woche an der Front in der Region von Vanni Wache halten müssen. In dieser Zeit sei es immer wieder zu heftigen Kämpfen zwischen der SLA und der LTTE gekommen. Anfangs 2001 habe der Beschwerdeführer sich in E._______ einer Operation unterziehen müssen, wofür die LTTE ihm einen Monat Urlaub gewährt habe. Nach der Operation sei er nicht zur LTTE zurückgekehrt, sondern habe sich bis zum 28. Oktober 2002 bei Verwandten in F._______/E._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er geheiratet und dann ein Taxiunternehmen gegründet. Bis etwa Ende 2004 habe er als Taxifahrer in E._______ gearbeitet. Im März 2004 sei sein zweiter Bruder verschwunden. Am 2. August 2004 habe ein Unbekannter sein Haus aufgesucht und der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, er solle sofort in die Region von Vanni kommen. Am 6. November 2004 sei erneut eine unbekannte Person nach Hause gekommen und habe der Ehefrau mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse sich im Camp in G._______ im Bezirk H._______ melden. Der Unbekannte habe gedroht, dies sei die letzte Warnung. Der Beschwerdeführer sei eine Woche danach mit der Familie nach I._______ weggezogen. Sie seien dort etwa sechs Monate im Haus der Mutter des Beschwerdeführers geblieben. Am 10. April 2005 sei der Beschwerdeführer an einer Bushaltestelle von zwei Unbekannten auf zwei Motorrädern zum Mitkommen aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei stattdessen in den Bus nach J._______ eingestiegen. In J._______ sei er zu Fuss weiter gegangen, als er bemerkt habe, dass ihn wiederum Motorradfahrer verfolgten. Einer der beiden Fahrer habe eine Pistole gezogen und gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, falls er nicht mitkomme. Der Beschwerdeführer sei schreiend zum Polizeiposten geflüchtet. Als er mit fünf Polizeibeamten im Jeep an den Ort des Vorfalls zurückgekommen sei, seien die Verfolger verschwunden gewesen. Auf
3 dem Polizeiposten sei danach seine Aussage aufgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe ihn der Vater nach I._______ zu einem Freund gebracht und mit der Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers begonnen. Auf Geheiss des Vaters habe er am 14. Mai 2005 seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nach E._______ zu deren Eltern gebracht; er selber habe sich jeweils an unterschiedlichen Orten aufgehalten. Am 4. Juli 2005 hätten Unbekannte eine Benzinbombe durch das Fenster ins Haus der Schwiegereltern geworfen. Seine Ehefrau sei dabei getötet worden. Trotz polizeilicher Ermittlungen seien die Täter nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben am 6. Juli 2005 nach B._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise Ende Februar 2006 aufgehalten habe. Neben der Verfolgung durch die LTTE befürchte der Beschwerdeführer, dass ehemalige Bekannte, welche ebenfalls zwischen Juni und August 1999 ein LTTE-Training hätten absolvieren müssen und danach zu den der LTTE feindlich gesinnten Organisationen K._______ übergegangen seien, ihn als LTTE-Mitglied betrachten könnten. Er habe aber diesbezüglich - abgesehen von einem anonymen Anruf - keine konkreten Drohungen erhalten oder Verfolgungsmassnahmen erlitten. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des LTTE-Trainings, eine Qualifikation der LTTE, eine Bestätigung der Grenzwachttätigkeit, einen LTTE-Ausweis des Bruders, die Todesanzeige seiner Ehefrau und einen Polizeirapport vom 10. April 2005 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2006 - eröffnet am selben Tag - stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde eine Wohnsitzbescheinigung des "Divisional Secretariat, L._______" vom 19. Januar 2005 und eine Mittellosigkeitserklärung eingereicht. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
4 E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 16. August 2006 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2006 zur Kenntnis gebracht. F. Am 4. September 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Eltern ein, den er Anfang Juni 2006 erhalten habe. Die deutsche Übersetzung wurde ebenfalls beigelegt. In diesem Brief berichten die Eltern im Wesentlichen über die Situation in Sri Lanka und führen aus, unbekannte, bewaffnete Leute seien am 13. Februar 2006 zu Hause erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
5 gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsmassnahmen - die Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 1999 und die danach folgenden Einsätze für diese Organisation bis Ende 2000, seine Nichtrückkehr zu den LTTE nach der Operation Anfang 2001 in E._______ und die im Jahr 2004 erfolgten zweimaligen Bedrohungen, welche vermutlich von LTTE-Angehörigen ausgegangen seien, die Vorfälle vom 10. April 2005, als ihn unbekannte Motorradfahrer verfolgt und bedroht hätten, der Anschlag auf das Haus der Schwiegereltern, bei dem seine Ehefrau getötet worden sei seien als Übergriffe Dritter zu beurteilen. Diese würden asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn der srilankische Staat diese tolerieren oder unterstützen würde. Die srilankische Regierung sei demgegenüber stets darum bemüht gewesen, die Macht der LTTE mit militärischen Interventionen zu schwächen. Dass sie aufgrund der damals bürgerkriegsähnlichen Situation Übergriffe der LTTE nicht habe verhindern können, sei nicht als Vernachlässigung der Schutzpflicht des srilankischen Staates zu interpretieren. Zudem wäre es den Behörden gar nicht möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff zu verhindern. Es sei ausserdem festzuhalten, dass seit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens Ende Februar 2002 die LTTE ihre Position habe stärken können. Zudem sehe das Abkommen eine Reihe von Massnahmen zur Entmilitarisierung der früheren Kriegsgebiete vor. Weiter hätten sich die LTTE und die Srilankische Armee mit der Zustimmung zur Einsetzung der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) auf ein übergeordnetes, neutrales Gremium verständigt, das die Einhaltung der Waffenruhe und die Umsetzung der friedensfördernden Massnahmen überwachen solle. Zudem könnten Personen, welche Behelligungen seitens der LTTE ausgesetzt seien, bei den srilankischen Behörden um Schutz nachsuchen, da Straftaten wie Zwangsrekrutierung und damit verbundene Drohungen und Übergriffe unter Strafe stünden. Dieser Schutz sei dem Beschwerdeführer auch weitgehend gewährt worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich an die SLMM oder die Human Rights Commission (HCR) zu wenden, um Unterstützung gegen Verfolgungen durch die LTTE zu erhalten. Diese Institutionen würden auch von den LTTE respektiert und würden sich dabei direkt an die vorgesetzten Verantwortlichen wenden. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgungen der Polizei gemeldet und diese
6 habe das ihr Mögliche getan und interveniert, weshalb die Vorbringen nicht dem Staat zugerechnet werden könnten und daher nicht asylrelevant seien. Zudem seien von den LTTE ausgehende Behelligungen in der Regel lokal oder regional beschränkt, womit den Betroffenen grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offen stehe. Dies treffe vorliegend zu, indem der Beschwerdeführer sich nach B._______ begeben und dort die letzten sieben Monate bis zur Ausreise aufgehalten habe. Die LTTE bekämpften in jüngster Zeit kompromisslos alle "Abweichler" und "Verräter". Dieser Trend habe sich nach dem Bruch innerhalb der LTTE im März 2004 verstärkt. Dabei stünden namentlich vier Kategorien von betroffenen Personengruppen im Visier der LTTE, bei denen eine landesweite Verfolgung nicht auszuschliessen sei: Desertierte ehemalige hochrangige LTTE-Mitglieder respektive Anhänger der verfeindeten LTTE- Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Polizeigeheimdienstes und kritische tamilische Journalisten. Der Beschwerdeführer falle unter keine dieser Personenkategorien. Insgesamt sei daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Verfolgung seitens der LTTE auszugehen. Schliesslich seien die Schilderungen der Ereignisse aus den Jahren 1990, als der Bruder getötet und das Elternhaus durch die SLA zerstört worden sei, Ausdruck der damals bürgerkriegsähnlichen Ereignisse zu werten und stellten keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie ausgeführt, es müsse im Falle von Sri Lanka davon ausgegangen werden, dass der Staat und dessen Armee selber Partei innerhalb eines Bürgerkrieges sei. Es müsse daher bezweifelt werden, ob dieser Staat gegenüber der tamilischen Minderheit überhaupt schutzwillig sei. Die mangelnde Schutzbereitschaft werde auch darin ersichtlich, dass das Militär seit etwa zwei Jahren einen versteckten Krieg gegen die LTTE führe. Obwohl offiziell noch dem Friedensabkommen verpflichtet, setze der Staat tamilische Milizengruppen gegen die LTTE ein. Eine der wichtigsten Forderungen der LTTE - die Entwaffnung dieser Milizen - sei bis anhin nicht erfüllt worden. Aus Sicht der srilankischen Sicherheitskräfte werde der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit sowie durch diejenige seiner zwei Brüder den LTTE zugerechnet. Dabei sei der militärische Geheimdienst in Zusammenarbeit mit den Milizen auch genau über feindlich und freundlich gesinnte Personen und Familien im Bilde. Der vom Bundesamt behauptete Schutzwille der srilankischen Behörden sei daher in dieser absoluten Form unzutreffend. Der Beschwerdeführer, der sich von den LTTE ohne Erlaubnis entfernt habe, sei damit zwischen die Fronten geraten und würde nicht nur von den LTTE, sondern auch von der staatlichen Seite verfolgt. Beteuerungen, von den LTTE Abstand
7 genommen zu haben, würden nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer sei vormals bei den LTTE aktiv gewesen, was die Vorinstanz nicht bestreite. Es stelle sich zudem die Frage, ob eine nichtstaatliche Verfolgung auch asylrelevant sei, wie dies in der Lehre gefordert werde. Sodann habe sich die Vorinstanz mit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nicht vertieft auseinandergesetzt. Ein unvoreingenommener Blick auf die Anhörungsprotokolle zeige widerspruchsfreie und präzise Angaben. So habe der Beschwerdeführer eingehend aufzeigen können, dass sich die Bedrohungssituation ab August 2004 für seine Familie verschärft habe. Dieser Zeitpunkt falle zusammen mit demjenigen, als der Friedensprozess zu kollabieren begonnen habe. Der am 4. Juli 2005 erfolgte Anschlag auf das Haus der Schwiegereltern sei klar ein Anschlag auf den Beschwerdeführer gewesen, wobei nicht ganz sicher sei, ob dieser von den LTTE ausgegangen sei. 4.3 4.3.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die für den Zeitraum von 1990 geltend gemachten Ereignisse - die Tötung des Bruders und die Zerstörung des Elternhauses - in den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der SLA und den LTTE begründet waren. Von diesen Kampfhandlungen war die ganze Bevölkerung mehr oder minder gleichermassen betroffen, mithin stellen solche Kriegsereignisse und deren Folgen praxisgemäss keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal diesen vorliegend auch die flüchtlingsrechtiche Aktualität abzusprechen wären. 4.3.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer "begründete Furcht" vor zukünftiger Verfolgung hat. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Erlebnisse seitens der Sicherheitskräfte oder der LTTE im Heimatstaat weiterhin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen kann. Eine solche Furcht ist dann begründet, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11, S. 71). Diese begründete Furcht hat sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 142). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBl 1977 III 117; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff., Kälin a.a.O., S. 143 ff.). Bei
8 der Beurteilung der konkreten, objektiven Umstände ist auch die allgemeine Menschenrechtssituation in einem Herkunftsland zu berücksichtigen sowie die "üblichen" angewandten Verfolgungsmuster respektive das generelle Verhalten der staatlichen Organe gegenüber vergleichbaren Personen oder Gruppen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 78). In Bezug auf die subjektive Komponente der Verfolgungsfurcht ist massgebend, welche Befürchtungen ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in einer vergleichbaren, durch drohende Verfolgungsmassnahmen geprägten Situation hätte (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37). Allerdings ist nicht einfach das fiktive Empfinden einer vernünftigen Drittperson in vergleichbarer Lage ausschlaggebend; mit zu berücksichtigen gilt es auch, was die betroffene Person bereits erlebt hat und über welches Wissen sie bezüglich allfälliger Konsequenzen der Verfolgung (der drohenden Haft, der drohenden Misshandlungen etc.) verfügt (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 77). Eine erlittene "Vorverfolgung" ist demnach bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits einige Jahre zurückliegt. Wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (EMARK 1993 Nr. 11, S. 71). Soweit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Gegenstand der Prüfung ist, kann gemäss einem von der ARK gefällten Grundsatzurteil (EMARK 2006 Nr. 18) eine solche Verfügung flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu finden. Solcher Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer Anfang 2001 nach einer Operation, für welche er von den LTTE beurlaubt worden ist, nicht mehr zur Organisation zurückgekehrt. In der Folge hat er sich in der Region E._______ und nach seiner Hochzeit in E._______ selber aufgehalten. In E._______ hat er auch sein Taxiunternehmen aufgebaut. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im August und November 2004 sei jeweils ein Unbekannter zu Hause erschienen und habe ihm durch die Ehefrau ausrichten lassen, er solle sich in H._______ im Camp melden. Es ist jedoch kaum wahrscheinlich, dass die LTTE den Beschwerdeführer erst ab Herbst 2004 wegen seiner Desertion Anfang 2001 gesucht, verfolgt und bedroht haben soll. Dies gilt um so mehr, als gemäss vorliegendem Sachverhalt der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE keine ranghohe Position eingenommen hat, mithin die LTTE auch vor diesem Hintergrund kaum ein Interesse daran gehabt haben dürften, ihn nach über drei Jahren noch wegen der Desertion zu belangen. Zudem ist davon auszugehen, dass die LTTE den Beschwerdeführer, hätten sie ihn wirklich zur Rückkehr bewegen respektive wegen Desertion bestrafen wollen, diesen allein aufgrund seines langjährigen gleich bleibenden Wohnsitzes und seiner in dieser Zeit entfalteten unternehmerischen Tätigkeit als
9 Taxifahrer früher gesucht und mit höchster Wahrscheinlichkeit auch gefunden hätten. Es ist in diesem Zusammenhang zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar selber eine Verfolgung durch die LTTE nicht als sehr wahrscheinlich betrachtet hat, hat er doch im Zeitraum von 2001 bis 2004 - wie ausgeführt – mit seiner Familie einen festen Wohnsitz gehabt und ein eigenes Unternehmen gegründet. Gegen ein (im Zeitpunkt der Ausreise) aktuelles Interesse der LTTE am Beschwerdeführer spricht auch, dass er offenbar ohne weitere Probleme über deren Checkpoints nach B._______ gelangen konnte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen der Heimat noch etwas mehr als sieben Monate in B._______ aufgehalten, mithin damit eine valable innerstaatliche Ausweichmöglichkeit genutzt. Insgesamt ist daher weder für den Zeitpunkt der Ausreise noch im aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Desertion aus den Truppen der LTTE im Jahre 2001 mit begründeter Furcht künftige Verfolgung gewärtigen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls (erneut) von den LTTE zu rekrutieren versucht worden ist - was das Auftauchen der unbekannten Person im Herbst 2004 erklären könnte - vermag vorliegend nicht bereits eine begründete Furcht im genannten Sinn zu bewirken, zumal er diesen lokalen Rekrutierungsversuchen - wie dargelegt - innerstaatlich ausweichen konnte. Eine begründete Furcht kann letztlich auch nicht aus den geltend gemachten Nachstellungen in I._______ - wo er im April 2005 an einer Bushaltestelle von Unbekannten zum Mitkommen respektive Gespräch aufgefordert und bis J._______, wohin er mit dem Bus gefahren sei, verfolgt und mit einer Pistole bedroht worden sei - geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben hierbei Hilfe vom nahe gelegenen Polizeiposten hat holen können. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei ordnungsgemäss gehandelt und, nach erfolglosem Versuch der Täterschaft habhaft zu werden, ein Protokoll erstellt. Dass die Täter offenbar auch später nicht eruiert werden konnten, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als fehlender Schutzwille interpretiert werden. Es ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nur vermutungsweise zu den Verfolgern äussern konnte, dabei aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht ohne weiteres auf die LTTE als Urheber geschlossen werden kann. Letztlich kann auch aus dem tragischen Tod der Ehefrau nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Sachlage davon auszugehen, dass es sich offenbar um ein Ereignis im Zusammenhang mit den erneut aufgeflackerten Unruhen in den Bürgerkriegsregionen - damit können, wie auf Beschwerdeebene vermutet, sowohl die LTTE wie die staatlichen Sicherheitskräfte als Urheber für den Angriff in Frage kommen - gehandelt hat. Dass es sich, wie in der Beschwerde ausgeführt, um einen gezielten Anschlag auf den Beschwerdeführer gehandelt haben soll, ist demgegenüber aufgrund der obigen Ausführungen sowie auch deswegen nicht sehr wahrscheinlich, weil ein gezielter Anschlag eine konsequente Beobachtung des Beschwerdeführers durch die Täterschaft nötig gemacht hätte. Gerade aber eine solche lückenlose Kontrolle hätte Kenntnis darüber gebracht, dass der Beschwerdeführer sich gar nicht in E._______ aufgehalten hatte. Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht (nur) von den LTTE, sondern vom srilankischen Staat individuell verfolgt worden ist, kann sodann angesichts dessen, dass die Polizeiorgane sowohl in I._______ als auch in
10 E._______ die Ermittlungen zur Klärung der Vorfälle aufgenommen haben, nicht als wahrscheinlich beurteilt werden. Die im Zusammenhang mit diesen Vorbringen eingereichten Beweismittel, wie die Todesanzeige der Ehefrau - welche amtsintern übersetzt worden ist -, vermögen keine anderen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zu bewirken. Als nicht begründet sind sodann die Befürchtungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach er allenfalls von ehemaligen Mitabsolventen des LTTE- Trainingslagers im Sommer 1999 nunmehr als Mitglied der LTTE bezichtigt werden könnte, zumal sich für eine solche Annahme in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden lassen und der Beschwerdeführer ausser einem anonymen Anruf keinerlei entsprechende Vorfälle nennen konnte. 4.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Wohnsitzbescheinigung vom 19. Januar 2005 sowie der Brief der Eltern vom Juni 2006 vermögen zu keiner anderen Beurteilung der Schilderungen zu führen. Dem elterlichen Schreiben kann nur Gefälligkeitscharakter beigemessen werden, und die Angaben in der Wohnsitzbescheinigung stimmen offenbar nicht mit den entsprechenden mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers überein. So wird in der Wohnsitzbescheinigung zwar die Geburtsregion in der Ostprovinz (I._______) bestätigt. Direkt folgend wird dazu bezogen aufgeführt, von dort sei der Beschwerdeführer im Jahr 1996 weggezogen ("... he had displaced from there... in 1996..."). Gemäss den in der Empfangsstelle (S. 2) protokollierten mündlichen Angaben hat der Beschwerdeführer jedoch nur bis 1993 in seiner Geburtsregion in der Ostprovinz, danach bis 1996 in O._______ im Norden Sri Lankas gelebt. Sodann bestätigt die Wohnsitzbescheinigung einen Wohnsitz in L._______ zwischen 1999 und 2002, währenddem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, nur etwa zwischen Ende 1998 und Februar 1999 in L._______ im M_______-Distrikt gelebt zu haben (Protokoll Empfangsstelle, a.a.O.). 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann bei dieser Sachlage letztlich offen bleiben. Es ist jedoch der Vollständigkeit halber - und entgegen der diesbezüglichen Auffassung in der Beschwerdeschrift - festzuhalten, dass in den Akten abgesehen von den oben (Ziff. 4.3.3) festgestellten zeitlichen Ungereimtheiten weitere Hinweise auf Unglaubhaftigkeitsindizien zu finden sind; so wirken die Schilderungen in ihrer Gesamtheit konstruiert und sind geprägt von einer auffälligen Häufung von unbekannten und zufälligen Elementen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
11 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, a.a.O. S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
12 Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 123, Erw. 6 b bb, mit weiteren Hinweisen) wird eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete H._______, N._______, E._______, M._______ und O._______ generell als unzumutbar erachtet. Zwar konnte am 22. Februar 2002 unter der Vermittlung Norwegens ein Waffenstillstandsabkommen geschlossen werden, was vorerst zu einer Entspannung der Lage führte. Indessen ist aktuell festzustellen, dass sich die Fronten zwischen den beiden ehemaligen Bürgerkriegsparteien wieder verhärtet haben und namentlich der Ende Oktober 2006 in Genf unternommene Versuch der Wiederaufnahme der Friedensgespräche und -bemühungen vorerst fehlgeschlagen ist. Auch in Kenntnis dieser schwierigen Situation hält das Bundesverwaltungsgericht an der bisherigen Praxis fest, wonach die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber und -bewerberinnen aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete H._______, N._______, E._______, M._______ und O._______ unzumutbar, hingegen eine Rückführung in die übrigen Provinzen - insbesondere in den Grossraum B._______ - weiterhin grundsätzlich zumutbar sei, auch wenn sich hier nach anfänglichen Verbesserungen die humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen und der politischen Verschärfung der Lage wieder verschlechtert hat (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 6). 5.10 Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat; die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern sowie die Schwiegereltern und sein Kind leben in Sri Lanka. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr - selbst wenn die erwähnten Verwandten noch im Norden und Osten leben sollten - mit deren Unterstützung rechnen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ein eigenes Taxiunternehmen geführt hat. Weiter hat er sich die letzten sieben Monate vor seiner Ausreise in B._______ aufgehalten und damit dort vermutungsweise auch bekanntschaftliche Beziehungen aufgebaut. Letztlich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung in der Schweiz, nachdem ihr Asylgesuch vom September 2001 am 31. Januar 2002 abgewiesen worden war (Ref.-Nr. _______). Diese Fakten dürften dem Beschwerdeführer insgesamt beim Aufbau einer neuen Existenz in Sri Lanka mindestens hilfreich sein, mithin kann vorliegend nicht von einer im Fall einer
13 Rückkehr existenzbedrohenden Situation ausgegangen werden. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Bedürftigkeit belegt ist und er gemäss Akten keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist jedoch vorliegend das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach abzusehen. (Dispositiv folgende Seite)
14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (über die Herausgabe der dort eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Gesuch hin) und Ref.-Nr. _______ - C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay