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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2020 E-5943/2020

10 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,298 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5943/2020

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A.________, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2020 / N (…).

E-5943/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 29. September 2020 und der Anhörung vom 16. Oktober 2020 machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______, wo er auch nach dem Tod seiner Mutter (…) bis zu seiner Ausreise stets an derselben Adresse mit seiner Grossmutter, seiner Tante und deren Familie gelebt und als Fischer gearbeitet habe. Er selbst habe mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) keinen Kontakt gehabt. Die LTTE hätten jedoch von seinem Vater – der zwar kein Mitglied bei den LTTE gewesen sei, aber einmal pro Woche Transporte für diese durchgeführt habe und seit (…) verschollen sei – damals Geld verlangt. Mit den sri-lankischen Behörden habe er (der Beschwerdeführer) keine Probleme gehabt, bis sich im Jahr 2019 sein Fischernetz im Motor eines singhalesischen Fischerboots verfangen habe. Er habe sich zwar entschuldigt, aber die Singhalesen seien trotzdem auf sein Boot gesprungen und hätten ihn geschlagen, was er auf dem Polizeiposten zur Anzeige gebracht habe. Die Polizisten hätten ihn jedoch nicht ernstgenommen und stattdessen die Armee telefonisch informiert, dass er in Religionsstreitereien und in Menschenschmuggel zwischen Sri Lanka und Indien involviert sei. Deshalb seien ein Monat später Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei auf einem Stützpunkt im Wald befragt, geschlagen und es sei ihm vorgeworfen worden, dass sein Vater früher mit den LTTE zusammengearbeitet und er (der Beschwerdeführer) Menschenschmuggel betrieben habe. Trotz der Verweigerung seiner Unterschrift auf einem Zugeständnisformular sei er noch am selben Tag freigelassen worden. Hiernach sei er stets mit grosser Angst fischen gegangen. Wie er später erfahren habe, hätten die Soldaten erneut nach ihm gesucht. Kurz bevor er Sri Lanka (…) auf dem Luftweg verlassen habe, sei er von der Polizei schriftlich vorgeladen worden. B. Am 23. Oktober 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 23. Oktober 2020. Hierin machte er geltend, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden, da seine geschilderten Umstände der Wahrheit entsprechen würden und er sich in grosser Gefahr vor der Polizei und dem Militär befinde. Zudem habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr und erhalte keine Unterstützung. Des Weiteren könne er aufgrund der aufgezeigten Situation nicht mehr als Fischer arbeiten und habe

E-5943/2020 keine andere Möglichkeit sein Überleben zu sichern, da er als Vollwaise keine Familie habe. Der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz sei nur unter der Voraussetzung des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien als zumutbar zu erachtet, die vorliegend nicht gegeben seien. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung

E-5943/2020 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19- Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E-5943/2020 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung – nach Aufzählung verschiedener Ungereimtheiten – zum Schluss, aus den oberflächlichen und konstruierten Aussagen des Beschwerdeführers könne kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person erkannt werden. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Behörden plötzlich (…) auf ihn aufmerksam geworden seien, um ihm Schlepperaktivitäten vorzuwerfen. Unter diesen Umständen könnten auch die geltend gemachten Suchaktionen nicht geglaubt werden. Vor dem Hintergrund, dass er für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft geltend machen können und nach Kriegsende beinahe (…) Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, sei nicht darauf zu schliessen, dass die vorliegenden Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen könnten. Im Übrigen handle es sich bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. Sachverhalt Bst. B) lediglich um eine Wiederholung bereits bekannter und gewürdigter Angaben, womit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen würden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie das bereits anlässlich der Anhörung Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Das Ereignis auf dem Polizeiposten anlässlich der Anzeigeerstattung ist nicht nur unglaubhaft, sondern auch unlogisch dargelegt worden, obwohl es sich hierbei um den Ausgangspunkt aller darauffolgenden Probleme mit den Behörden handelt; ein Beleg der Anzeige wurde nicht ins Recht gelegt. So konnte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt dieses Ereignisses zunächst nicht einordnen und schätzte ihn dann auf August beziehungsweise November (…), bevor er sich schliesslich auf August (…) festlegte, obwohl er zu einem früheren Zeitpunkt sagte, es sei (…) gewesen, was – ungeachtet seiner Erklärung hierzu – erste Zweifel an diesem zentralen Ereignis

E-5943/2020 zulässt (SEM-Akten A18 F68, F114 f.). Sodann ist es unlogisch, dass die Polizisten in seiner Anwesenheit das Militär angerufen haben sollen, um Religionsprobleme und Menschenschmuggel zu melden. Würde dieser Sachverhalt zutreffen, wäre folgerichtig auch nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer so ohne Weiteres vom Polizeiposten hätte entfernen können, um erst einen Monat später gesucht zu werden. Zudem verwundert es, dass der Beschwerdeführer die Polizisten bei der Übermittlung dieser Information überhaupt verstanden hat, sprachen sie doch hierbei Singalesisch, was er gemäss seinen zuvor gemachten Angaben nicht beherrsche (SEM-Akten A18 F68 entgegen F100). Weiter wirft ihm die Vorinstanz vor, es fehle an einem Zusammenhang zwischen seiner Anzeigeerstattung und diesen Anschuldigungen, was er auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend aufzuklären vermag (z. B. Beschwerde S. 7 Ziff. 21). Zwar erwähnt er in der Anhörung marginal die Teilnahme an religiösen Protesten in Sri Lanka, diese ist jedoch unter anderem deshalb als unglaubhaft einzustufen, da er hiermit insbesondere zu erklären versuchte, wie die Polizei auf dem Polizeiposten plötzlich auf ihn aufmerksam geworden sein soll (vgl. SEM-Akten A18 F103, F160, F166 f.). In der Beschwerde bezeichnet er die religiösen Proteste als Demonstrationen und schmückt diese im Vergleich zur Anhörung aus. Diesen Ausführungen ist indessen ebenfalls nicht zu folgen, wäre doch namentlich zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese bereits in der Anhörung entsprechend in den Mittelpunkt gestellt hätte. Zudem erklären sie nicht, weshalb die Polizei erst auf dem Polizeiposten auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein soll, gehen diese doch auf das Jahr (…) zurück und glaubt der Beschwerdeführer zu wissen, dass er bereits damals von den Behörden fotografiert und gefilmt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich – im Wissen darum polizeilich gesucht zu werden – wegen einer Lappalie, wie dem vorgetragenen Streit, freiwillig auf den Polizeiposten begeben und sich der Gefahr der Festnahme aussetzen würde. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst im Jahr (…) aufgrund des Vaters – der bereits seit (…) verschollen ist – auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein sollen; diesbezügliche Erklärungsversuche vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen (z. B. SEM-Akten A18 F150). Im Übrigen soll der Beschwerdeführer durch einen Freund vor den Gefahren gewarnt worden sein, der seine Informationen wiederum von Leuten in seiner Nachbarschaft bezogen haben will (vgl. SEM-Akten A18 F110 ff.). Diese Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, vermögen nicht zu überzeugen. Auch ist den weiteren Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So bleiben namentlich die Angaben zu dem Ort oberflächlich, an den der Beschwerdeführer gebracht und wo er befragt worden sein

E-5943/2020 soll; den hierzu gestellten Fragen wich er zudem ostentativ aus (vgl. SEM- Akten A18 F126 ff., F138). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Fluchtvorbringen generell einen unsubstantiierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Nach dem Gesagten sind die weiteren Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer – über die er ebenfalls einzig durch Drittpersonen informiert worden sein will (vgl. SEM-Akten A18 F145, F170) – und das schriftliche Aufgebot der Polizei – das bis heute nicht vorgelegt wurde (vgl. SEM-Akten A18 F68 drittletzter Satz) – ebenfalls als unglaubhaft einzustufen und hierauf ist nicht weiter einzugehen. 6.2 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer – der keinen Kontakt zu den LTTE hatte (SEM-Akten A18 F92 f.) – konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen beziehungsweise nicht glaubhaft dartun, dass er aufgrund der Nähe seines bereits (…) verschollenen Vaters zu den LTTE ernsthafte Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte (vgl. hierzu E. 6.1). Er macht auch nicht geltend, in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein. Es bestehen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und möglicherweise fehlenden

E-5943/2020 Reisedokumenten, kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausführungen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich 10466/11 vom

E-5943/2020 19. September 2013 Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2). Der (…)-jährige Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss (O-levels), Berufserfahrung als Fischer und hat verschiedene berufsorientierte Kurse absolviert (z. B. SEM-Akten A18 F21, F27 ff.). Seit dem Tod seiner Mutter (…) hat er zwar keine Eltern mehr, konnte aber bis zu seiner Ausreise (…) weiterhin mit seinen Verwandten leben und als Fischer seinen Lebensunterhalt verdienen (z. B. SEM-Akten A18 F27 ff., F33). Dank dieser Arbeit konnte er Geld auf einem Bankkonto ansparen, auf das er für seine Reise in die Schweiz zurückgreifen konnte (SEM-Akten A18 F55). Zudem erwähnt er hilfsbereite Freunde (SEM-Akten A18 F55). Mithin ist davon auszugehen, dass er vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und – sofern not-

E-5943/2020 wendig – bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Er will zwar seit seiner Ausreise aus Sri Lanka (…) keinen Kontakt mehr zu diesen Personen gehabt haben, es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass er diesen bei Bedarf nicht wieder aufnehmen könnte. Der angebliche Streit mit seiner Tante ändert hieran nichts, basiert dieser doch auf den unglaubhaften Asylvorbringen (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 14, S. 12 Ziff. 35). Schliesslich sind medizinische Berichte weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene eingereicht. Die entsprechende Erklärung in der Anhörung oder die marginale Andeutung in der Rechtsmitteleingabe lassen nicht auf gesundheitliche Beschwerden schliessen, deren Schwere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würde (vgl. SEM-Akten A18 F56 und Beschwerde S. 6 Ziff. 18). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Dem Vollzug der Wegweisung steht schliesslich auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird. 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

E-5943/2020 die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch – und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – abzulehnen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5943/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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