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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2009 E-5943/2006

18 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-5943/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren (...), China (Tibet), vertreten durch Michael Guidon, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. April 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5943/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Dezember 2005 und reiste am 5. April 2006 nach einem etwa dreimonatigem Aufenthalt in Nepal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) wurde sie am 10. April 2006 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am 19. April 2009. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus B._______ bei C._______ (Tibet) und habe dort zusammen mit ihrem Vater, ihrer Tante und ihren beiden Cousins (S. und T.) gelebt. Ihre Mutter sei vor zehn Jahren gestorben. Ihr Vater, ein Händler, sei im Oktober 2005 geschäftlich nach Lhasa gereist. Etwa einen Monat später sei ihr Cousin S. ebenfalls geschäftlich dorthin gereist und habe vor Ort erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit anderen Händlern an einer Demonstration in Lhasa teilgenommen und inhaftiert worden sei. Ihr Cousin S. sei am 10. Dezember 2005 nach B._______ zurückgekehrt und habe sie über die Inhaftierung ihres Vaters informiert. Am Abend des 12. Dezember 2005 habe der Dorfvorsteher ihre Tante aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass die chinesischen Behörden die Beschwerdeführerin aufforderten, zu einer gesundheitlichen Untersuchung in ein Krankenhaus nach C._______ zu kommen. Die Tante habe der Beschwerdeführerin am gleichen Abend ohne Nennung von Gründen nahegelegt, aus dem Land zu fliehen. Erst am 13. Dezember 2005 habe ihr die Tante die Nachricht überbracht, dass sie für eine Untersuchung ins Krankenhaus kommen müsse und bei einem guten Befund nach China zum Arbeiten gehen könne. Ihre Tante habe sie daraufhin gewarnt und ihr erzählt, dass diese Gesundheitsuntersuchung im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters stehe. Sie habe behauptet, dass ihr im Krankenhaus drohe, sterilisiert zu werden. Mittels Zwangssterilisation solle die tibetische Bevölkerung ausgerottet werden. Ausserdem würde sie in China zur Prostitution gezwungen werden. Ihr Cousin S. habe ihrer Tante von ähnlichen Fällen weiblicher Verwandter aus seinem Bekanntenkreis berichtet. Ihre Tante habe sie nach der Überbringung der Nachricht überzeugt, mit ihrem Cousin S. nach Nepal zu fliehen. Sie habe dar- E-5943/2006 aufhin am 15. Dezember 2005 zusammen mit ihrem Cousin S. B._______ verlasen und sei nach einem etwa dreimonatigem Aufenthalt mit einem Begleiter aus Nepal auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Tibet befürchte sie, wegen ihrer Weigerung, der ärztlichen Untersuchung nachzukommen, und wegen der unerlaubten Ausreise umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 26. April 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Mai 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte die Gewährung von Asyl in der Schweiz sowie eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 31. Mai 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 hielt das BFM ohne weitere Bemerkungen vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2006 zur Kenntnis gegeben. F. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. April 2006 wiedererwägungsweise auf. Die Beschwerdeführerin wurde wegen E-5943/2006 subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. G. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 angefragt, ob sie die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 27. Mai 2008 mitteilen, sie halte an der Beschwerde betreffend Asylgewährung fest. I. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2009 eine ergänzende Kostennote einzureichen, teilte der Rechtsvertreter per Telefax umgehend mit, er verzichte auf das Einreichen einer weiteren Kostennote, da er seit dem 24. Mai 2006 keinen erheblichen Aufwand gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-5943/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. April 2006 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, E-5943/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit wegen undetaillierter, realitätsferner und widersprüchlicher Vorbringen nicht genügen. Die Beschwerdeführerin habe die Verhaftung des Vaters und ihre Einberufung zur medizinischen Untersuchung trotz wiederholter Aufforderung zur Präzisierung nur sehr vage geschildert. Auch habe sie nicht erklären können, weshalb gerade sie zur Zwangsprostitution und Zwangssterilisation hätte gezwungen werden sollen. Im Übrigen entspreche die grundsätzliche Behauptung der Beschwerdeführerin, die chinesischen Behörden würden gegenwärtig und systematisch tibetische Frauen zwangssterilisieren und zwangsprostituieren nicht den Erkenntnissen des BFM. Des Weiteren erscheine es unrealistisch, dass ihre Tante ihr am 12. Dezember 2005 nur nahegelegt haben solle zu fliehen, ihr aber an dem Abend nicht den Grund genannt habe. Ebensowenig sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nach dem Grund gefragt haben wolle, sondern die Warnung der Tante für einen Scherz gehalten habe. Auch die Schilderung der Umstände der Verhaftung ihres Vaters sei sehr allgemein und stereotyp. Zudem sei es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Cousin nicht nach den näheren Umständen der Festnahme und Inhaftierung ihres Vaters gefragt haben wolle. Auch widerspreche sie sich in den Anhörungen bezüglich der Zeitpunkte, wann sie sich im Krankenhaus hätte melden sollen und wann ihr Vater festgenommen worden sei, wobei ihre Erklärungsversuche nicht überzeugten. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geltend, ihre Ausführungen würden ein kohärentes Bild ergeben, ihrem soziokulturellen Hintergrund entsprechen und die schwierige menschenrechtliche Situation in Tibet wiedergeben. Das von der Beschwerdeführerin Erlebte entspreche dem allgemein bekannten Vorgehen der chinesischen Behörden. Die Furcht vor Zwangssterilisation sei objektiv begründet. Es sei unerheblich, ob es sich bei den weiteren Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführerin erfahren habe, E-5943/2006 um blosse Gerüchte handle. Das BFM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig dem Einzelfall Rechnung getragen. Zudem sei die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung frauenspezifischer Art. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im Ergebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Zwar scheint es angesichts einer grossen Verunsicherung der tibetischen Bevölkerung denkbar, dass sich in dieser Gerüchte wie die hier behauptete Zwangsprostitution beziehungsweise Zwangssterilisation durch die chinesischen Behörden verbreiten, allerdings entsprechen diese Gerüchte gemäss den Kenntnissen des Gerichts in keiner Weise der Realität. Sodann ist dem BFM Recht zu geben, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als wenig detailreich darstellen. So vermochte sie trotz wiederholter Aufforderung, ausführlich ihre Asylgründe zu schildern (vgl. act. A7, S. 6), nicht genauer die Umstände zu beschreiben, unter welchen sie von ihrer Tante die Nachricht von der Untersuchung im Krankenhaus erfahren haben will (vgl. act. A7, S. 8-10) und unter welchen ihre Tante ihrerseits die Nachricht vom Dorfvorsteher erfahren habe (vgl. act. A7, S. 10-11). Auch ist unklar, in welchem Krankenhaus sich die Beschwerdeführerin hätte melden sollen (vgl. act. A7, S. 11, 12). Zudem ist die Einschätzung des BFM zu teilen, dass es unrealistisch erscheint, die Tante habe sie am 12. Dezember ohne weitere Angaben aufgefordert, das Land zu verlassen. Ebensowenig ist es nachvollziehbar, dass sie bei der Tante nicht nach dem Grund nachgefragt, sondern den Appell der Tante für einen Scherz gehalten haben will. Gerade in der Situation, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage zuvor von der Festnahme ihres Vaters erfahren haben will und sich noch längere Zeit in einem Schockzustand befunden habe, verwundert es, dass sie behauptete, sie habe geglaubt, es handelte sich bei der Aufforderung ihrer Tante, das Land zu verlassen, um einen Scherz zu ihrer Aufheiterung. Hinsichtlich der Teilnahme ihres Vaters an einer Demonstration und seiner anschliessenden Festnahme blieben ihre Aussagen vage. Dem BFM ist zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beschwerdeführerin ihren Cousin nicht, zumindest nach E-5943/2006 Überwinden des Schockzustandes, nach Einzelheiten gefragt habe (vgl. act. A7, S. 14). Sodann fallen Widersprüche in ihren Vorbringen auf. Zum einen widersprach sie sich hinsichtlich des Termins, an welchem sie sich im Krankenhaus hätte einfinden sollen. So sagte sie in der Erstbefragung aus, sie habe am 13. Dezember von ihrer Tante von dem Termin erfahren, der am nächsten Tag anberaumt gewesen sei (vgl. act. A1, S. 4, 5). In der direkten Bundesanhörung gab sie jedoch zu Protokoll, sie wisse nicht genau, wann sie sich im Krankenhaus hätte melden sollen, vermute aber, sie hätte sich dort am 16. Dezember einfinden sollen, weil sie am 15. Dezember von der Tante weggeschickt worden sei (vgl. act. A7, S. 11). Ihre Erklärung hinsichtlich dieses Widerspruches, sie müsse in der Erstbefragung falsch verstanden worden sein (vgl. act. A7, S. 12), überzeugt angesichts dessen, dass sie die Verständigung bei der Erstbefragung als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragung die Richtigkeit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A1, S. 7), nicht. Auch widersprach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Festnahme ihres Vaters, da sie in der Erstbefragung zu Protokoll gab, ihr Cousin habe ihr von der Verhaftung ihres Vaters, die am 10. Dezember 2005 stattgefunden habe, berichtet (vgl. act. A1, S. 3). In der direkten Bundesanhörung gab sie demgegenüber an, ihr Cousin habe ihr am 10. Dezember 2005 lediglich die Festnahme mitgeteilt, nicht aber den Zeitpunkt der Festnahme (vgl. act. A7, S. 12). Die abweichenden Aussagen vermochte sie nicht zu erklären. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-5943/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt und zur Bestätigung ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch ist angesichts dessen, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und wegen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und demnach nach wie vor als bedürftig zu betrachten ist, gutzuheissen, so dass ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. E-5943/2006 10.2 Der Beschwerdeführerin ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde vom 24. Mai 2006 ein Kostennote e Kostennote gleichen Datums eingereicht, mit welcher der als angemessen zu erachtende Gesamtbetrag von Fr. 875.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ausgewiesen wurde. Da der Rechtsvertreter gemäss Telefax vom 17. März 2009 seit der Abfassung der Beschwerdeschrift keinen weiteren, erheblichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren hatte, fallen keine weiteren Kosten an, die zu entschädigen wären. Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 438.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5943/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge teilweiser Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Fr. 438.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 11

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