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Abteilung V E-5941/2016
Urteil v o m 7 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sudan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
E-5941/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juli 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (illegale Einreise nach Italien am 24. Juni 2016) ersuchte das SEM am 11. Juli 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 (eröffnet am 24. September 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
E-5941/2016 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien im Wesentlichen vor, er habe in Italien vor Gericht als Zeuge gegen einen Schlepper ausgesagt. Der Schlepper sei daraufhin vom Gericht zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Anschliessend sei er in dasselbe Flüchtlingslager gebracht worden, in dem sich Mitarbeiter des Schleppers
E-5941/2016 aufhielten. Diese hätten ihm mit dem Tode gedroht. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet. Italien habe gemäss einem Zeitungsartikel 40 sudanesische Flüchtlinge in den Sudan deportiert, was gegen die internationalen Menschenrechte und –konventionen verstosse. Im Falle einer Überstellung nach Italien bestehe deshalb eine erhebliche Gefahr, dass seine Grundrechte verletzt würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis auf einen Zeitungsartikel über die Abschiebung von 40 sudanesischen Flüchtlingen durch die italienischen Behörden legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern Italien in seinem Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachte und er einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK), zumal der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch stellen kann und die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Zeuge gegen einen Schlepper ausgesagt und hätte bei einer Rückkehr nach Italien durch dessen Mitarbeiter Nachteile zu befürchten, erscheint unglaubhaft. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, im Falle einer Wegweisung würde ihm in Italien nichts passieren, aber er wolle in der Schweiz Asyl erhalten. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwähnte er die Geschichte mit dem Schlepper, weshalb diese als Schutzbehauptung anzusehen ist. Aber selbst wenn dieses Vorbringen glaubhaft wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, sich bei befürchteten Nachteilen an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien zu wenden. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen Mann handelt, weshalb
E-5941/2016 für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). 3.3 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5941/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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