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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2018 E-5938/2016

22 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,925 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5938/2016

Urteil v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, David R. Wenger; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 1, und deren Tochter B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2, Eritrea, beide vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).

E-5938/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea illegal am 8. Juli 2014 Richtung Äthiopien, gelangten über den Sudan nach Libyen, von dort nach Italien und am 21. April 2015 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. A.b Am 11. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin 1 zur Person befragt (BzP). Dabei gab sie zu Protokoll, sie und ihre Tochter stammten aus C._______, Zoba D._______. Zirka im Jahre 2008 habe ihr Ehemann von seinem militärischen Ausbildungsort aus zu fliehen versucht. Allerdings sei er dabei erwischt und in der Folge inhaftiert worden. Als ihm nach vierjähriger Haft die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, habe er Ende 2012 für zwei Wochen bei ihr gewohnt. In dieser Zeit sei sie von ihm schwanger geworden, bevor er unangekündigt ausgereist sei. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sie im August 20(…) eine Vorladung der Verwaltung erhalten, die sie jedoch ignoriert habe. Ungefähr drei Tage später sei sie mit ihrem Kind in Haft gesetzt worden, wobei die Behörden von ihr die Auslieferung ihres Ehemannes verlangt hätten. Nach zwei Monaten seien sie aufgrund einer Bürgschaft aus dem Gefängnis entlassen worden. Als sie im April 2014 erneut eine Vorladung der Verwaltung erhalten habe, habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden. A.c Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei wegen versuchter illegaler Ausreise zu einer vierjährigen Haft verurteilt worden. Nach deren Verbüssung habe er etwa im Juni/Juli 2012 während zwei Wochen bei ihr zuhause gelebt. Er sei dann ohne jegliche Angaben verschwunden; sie könne nicht sagen, ob er das Land verlassen habe. Zwei oder drei Monate später – sie sei schwanger gewesen – habe sie im Abstand von zwei Monaten zwei behördliche Schreiben erhalten, gemäss welchen sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntgeben müsse. Da sie diesen nicht gekannt habe, habe sie keine Angaben gemacht. Schliesslich hätten die Behörden ungefähr im (…) 20(…) sie und ihre damals (…) Tochter festgenommen und für zwei Monate inhaftiert. Als ihre Tochter während der Haft ernsthaft erkrankt sei, habe sie das Gefängnis unter Ausrichtung einer Bürgschaft zusammen mit ihrem Kind für dessen Genesung vorübergehend verlassen dürfen. Sie habe dieses in ein Spital gebracht, wo es während sieben oder acht Monaten in medizinischer Behandlung gewesen

E-5938/2016 sei. Schliesslich habe sie sich zur illegalen Ausreise entschieden, da sie nicht ins Gefängnis habe zurückkehren wollen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 2. September 2016 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 28. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter in Aufhebung der Ziffern 1 und 4 der Verfügung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Subeventualiter ersuchen sie um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht die Rückseite des Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung (Anhang Anhörungsprotokoll) nicht übermittelt hatte, stellte es am 27. November 2017 die besagte Rückseite in Kopie den Beschwerdeführerinnen zu und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme. Nach deren Ablauf teilte ihr Rechtsvertreter mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

E-5938/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5938/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. So habe sie den Sachvortrag in elementaren Punkten wie den Gründen für ihre Haftentlassung respektive den Hafturlaub oder den unmittelbar vor der Ausreise drohenden Problemen widersprüchlich geschildert. Auf Vorhalt dieser Widersprüche habe sie lediglich ihre früheren Aussagen korrigiert oder negiert, womit sie die entsprechenden Ungereimtheiten nicht überzeugend erklärt habe. Es könne daher darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise legte das SEM dar, diese Tatsache für sich genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale

E-5938/2016 Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten habe die Beschwerdeführerin 1 weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Somit habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. In Anbetracht der als unglaubhaft zu qualifizierenden Ausreisegründe seien den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entnehmen. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet in der Rechtsmittelschrift ein, die Differenzen in ihren Aussagen seien auf die unterschiedlichen Befragungstiefen anlässlich der BzP und der Anhörung zurückzuführen, wobei den Schilderungen in der Anhörung lediglich zusätzliche Details, aber keine Widersprüche zu entnehmen seien. Sie macht in ihrer Rechtsmitteleingabe einen Sachverhalt geltend, der behauptungsgemäss die in den beiden Befragungen gemachten Aussagen zu einem widerspruchsfreien Geschehen zusammenfügen würde. Es gehe aus den Ausführungen bei der Vorinstanz eindeutig hervor, dass sie das Land aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung verlassen habe. Im Übrigen habe das SEM verschiedene Realkennzeichen nicht gewürdigt (insbesondere Nennung von konkreten Namen, detailreiche Schilderung der Festnahme und des Haftaufenthalts, Beschreibung der medizinischen Behandlung der Tochter). Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie bei einer ausführlicheren Befragung zu ihren Asylgründen – an der Anhörung seien diesbezüglich lediglich rund 50 Fragen gestellt worden – noch detaillierter hätte berichten können. So habe sie auch in der persönlichen Fallbesprechung mit der Rechtsvertretung weitere Details zur Haft (bezüglich Mahlzeiten, Hof- und Toilettengang) und zum Spitalaufenthalt (hinsichtlich Zimmerbelegung, befürchtete Ansteckung der Tochter durch andere Patienten, Pflege, ärztliche Fehldiagnose) genannt. Aufgrund des Gesagten seien ihre Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Ferner habe das SEM mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen trotz illegalem Verlassen des Heimatlandes eine Praxisänderung angestrebt, dabei jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für das Vorgehen bei solchen Anpassungen nicht beachtet. Indem es sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert und sich nicht einlässlich mit den Anforderungen an diese auseinandergesetzt habe,

E-5938/2016 habe es seine Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen seien die Informationsgrundlagen nicht ausreichend, um die beabsichtigte Praxisänderung zu begründen. Daher stelle ihre glaubhaft dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea weiterhin einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, was vom Bundesverwaltungsgericht auch in jüngster Rechtsprechung bestätigt worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden auf Beschwerdeebene zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. und 15. August 2016, ein Interview mit dem Staatssekretär für Migration, Mario Gattiker, vom 9. Mai 2016, sowie zwei Auszüge aus der Homepage des SEM (ausgedruckt am 20. September 2016) eingereicht. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Referenzurteil vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus BVGE 2010/54 nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen auf Kassation der Verfügung sowie Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Hinsichtlich der Ablehnung des Asyls gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1) und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist in Stützung der vorinstanzlichen Ausführungen hervorzuheben, dass die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. Weder die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung noch die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde vermögen die betreffenden Ungereimtheiten

E-5938/2016 aufzulösen. Ferner lassen sich ihren Schilderungen zu den Fluchtgründen – entgegen der Beschwerdeschrift – nicht hinreichend bedeutsame Realkennzeichen entnehmen. Ihre Ausführungen in der Anhörung sind nicht derart, dass davon auszugehen wäre, sie hätte das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt. Im Übrigen ist klarzustellen, dass ihr an der Anhörung hinreichend Raum zur freien und substantiierten Schilderung der Asylgründe gewährt wurde und die Anhörung genügend ausführlich war. Vor diesem Hintergrund muss ihr Beschwerdevorbringen, sie hätte bei einer ausführlicheren Befragung detaillierter erzählen können und dies bei der Fallbesprechung mit dem Rechtsvertreter aufgezeigt, als blosse Behauptung ohne Durchschlagskraft erachtet werden. 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Umstandes, dass sie Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen habe, zum Flüchtling geworden ist, weil sie sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CA- RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im vorstehend zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand

E-5938/2016 nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.2.3 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin 1 – ihre geltend gemachten behördlichen Probleme sind als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. E. 7.1 oben) – nicht vorhanden. Somit ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, weshalb sie für die heimatlichen Behörden aus anderen Gründen als ihrer Flucht eine missliebige Person sein könnte. Ihre illegal erfolgte Ausreise vermag daher, ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit, keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zutreffend verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter zu Recht abgelehnt hat. 7.4 Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde weiterhin Bestand. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist

E-5938/2016 indes angesichts des mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 28. September 2016 einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden zu Fr. 150.– zuzüglich Honorar für den Übersetzer und Auslagen geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand erscheint überhöht, da der Rechtsvertreter bereits in ähnlichen Verfahren vergleichbare Rechtsschriften eingereicht hat. Es ist vorliegend von einem Aufwand von vier Stunden auszugehen und die amtliche Entschädigung auf total Fr. 678.– (inkl. alle Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5938/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 678.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

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