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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 E-5934/2017

9 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,035 parole·~30 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5934/2017

Urteil v o m 9 . Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2017.

E-5934/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ im Gouvernement Al-Hasaka, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Oktober 2015 in Richtung Irak und reiste danach über die Türkei, Griechenland sowie mehrere südosteuropäische Länder in die Schweiz ein, wo er am 12. November 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 führte das SEM eine summarische Befragung zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Ausreisegründen durch (BzP). Am 8. Februar 2017 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer als Asylgrund an, es sei von ihm verlangt worden, ins Militär zu gehen. Er habe dies nicht gewollt und sei deshalb geflüchtet. In seiner Heimat habe es keine Sicherheit gegeben. Es sei immer wieder zu Explosionen gekommen. Dies seien alle Gründe. Die Frage des SEM, ob er je konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, verneinte er. Ebenso erklärte er, nie in Haft, vor Gericht oder politisch beziehungsweise religiös aktiv gewesen zu sein. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in der Heimat von den Arabern wegen seiner kurdischen Herkunft diskriminiert worden. In der Schule seien die kurdischen Schüler von den arabischen Lehrern beschimpft und geschlagen worden, wenn sie Kurdisch gesprochen hätten. Er habe deshalb bereits in der fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil er schlecht Arabisch gesprochen habe. Am (…) September 2015 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, wobei er abwesend gewesen sei. Am (…) Oktober 2015 seien die Beamten zum zweiten Mal dort erschienen. Er sei in jenem Moment über die Hintertüre des Hauses geflüchtet. Die Polizei habe seinem Vater einen an ihn (Beschwerdeführer) adressierten Einberufungsbefehl ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass der Sohn am (…) des Monats mit Fotos bei den Behörden vorsprechen müsse, um sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Dort hätte ihm jedoch der Einzug in den Militärdienst gedroht. Die Behörden hätten ausserdem sein Haus durchsucht und ihn im Dorf weitergesucht. Aufgrund seiner Furcht vor dem Militärdienst, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen.

E-5934/2017 Ferner habe er im September und Oktober 2015 vier- oder fünfmal an Grossdemonstrationen gegen die Baath-Regierung teilgenommen; dabei sei es jeweils zu Ausschreitungen und polizeilichen Festnahmen von Demonstrationsteilnehmern gekommen. Dem Vater sei am (…) Oktober 2015 ein Gerichtsurteil wegen verbotener Demonstrationsteilnahme seines Sohnes ausgehändigt worden; dieses Dokument habe sein Vater zunächst dem Onkel in den Irak geschickt, dieser wiederum habe es per Post in die Schweiz weitergeleitet. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, einen an ihn gerichteten Einberufungsbefehl der syrischen Sicherheitsbehörden sowie ein Gerichtsurteil, in welchem er wegen Demonstrationsteilnahmen bestraft werde, als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am 20. September 2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. D. Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2017 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und folgende Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. September 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. September 2017 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; 3. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. September 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen; 4. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten;

E-5934/2017 5. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beweismittel wurden neben einer Fürsorgebestätigung insbesondere eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers (inklusive Schreibens des Grenzwachtkorps [nachfolgend GWK]), eine deutsche Übersetzung des Militärbüchleins (das am […] durch die Rekrutierungsbehörden in D._______ ausgestellt worden sei), DHL-Bestätigungen betreffend die Zusendung des Militärbüchleins und das Original eines Briefumschlags zu den Akten gereicht. Sein Rechtsvertreter teilte ferner mit, dass das Original des Militärbüchleins sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befinde, da das GWK dieses dem SEM weitergeleitet habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen sowie zur Form des Protokolls der BzP (Abdeckung eines Teils von Seite 1) Stellung zu nehmen und die SEM-Akten diesbezüglich zu vervollständigen. F. Mit Eingabe vom 10. November 2017 reichte der Rechtsvertreter deutschsprachige Übersetzungen des als Beweismittel eingereichten Einberufungsbefehls sowie der ebenfalls als Beweismittel eingereichten Anklage betreffend eine Demonstrationsteilnahme zu den Akten. Gemäss diesen Übersetzungen datiert das durch einen Militäreinzelrichter in E._______ verfasste Gerichtsdokument vom (…) 2015 und der durch die Rekrutierungsbehörden in D._______ ausgestellte Einberufungsbefehl vom (…) 2015. Im Letzteren wird der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am (…) 2015 im Rekrutierungsbüro zu melden. Im Unterlassungsfall würden ab (…) 2015 rechtliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet. G. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

E-5934/2017 Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. Die Seite 1 des BzP-Protokolls sei aufgrund eines administrativen Versehens ursprünglich mit einer mitkopierten Abdeckung zu den Akten genommen worden. Diese Seite sei nun komplett ausgedruckt als Aktenstück A40/1 nochmals ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden. H. Mit Replik vom 4. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest. I. In einer ergänzenden Eingabe vom 22. Oktober äusserte sich der Beschwerdeführer zu den aktuellen Verhältnissen in seiner Heimatregion. Er stellte den Antrag, zu gegebener Zeit unter Ansetzung einer angemessenen Frist nochmals "zur Aktualisierung des Dossiers" aufgefordert zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-5934/2017 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots. Das SEM habe es weitgehend unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen; es habe namentlich darauf verzichtet, die eingereichten Dokumente übersetzen zu lassen. Weiter habe das SEM gewisse Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen (Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer bei seinen Familienangehörigen nach der Ausreise; Mitgliedschaft dessen Bruders bei der oppositionellen Partei Al-Parti, für welche der Beschwerdeführer ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe; Anzeige beziehungsweise Verurteilung eines Freundes des Beschwerdeführers). 3.2 Mit diesen Mängeln habe das SEM auch seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es sei offensichtlich, dass das SEM sowohl auf eine Übersetzung als auch auf die rechtsgenügliche Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet habe. Damit habe es seine Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt. 3.3 Weiter habe es seine Abklärungspflicht verletzt, indem es davon abgesehen habe, einen geeigneten Übersetzer für die BzP beizuziehen und die BzP auf Arabisch durchgeführt habe, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, dass er nicht gut Arabisch sprechen könne. In der Anhörung sei es zudem offensichtlich zu Übersetzungsschwierigkeiten

E-5934/2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen, was zu zahlreichen Missverständnissen in der Anhörung geführt habe. An mehreren Stellen in der Anhörung habe der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht verstanden und habe die Übersetzung abbrechen und nachfragen müssen. Es sei demnach offensichtlich, dass bei der Anhörung ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, der nicht fähig gewesen sei, das Kurmanci des Beschwerdeführers zu verstehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die (angeblich) vagen und unsubstanziierten Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht ihm, sondern vielmehr den mangelhaften Übersetzungen des Dolmetschers zuzuschreiben seien. 4. 4.1 Das Gericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise das Willkürverbot nicht verletzt hat und den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat: 4.2 Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund gewisser unerwähnter Sachverhaltselemente ist unbegründet. Letztere vermögen – wie in den untenstehenden Erwägungen aufgezeigt wird – an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. 4.3 4.3.1 Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Angaben zu deren Inhalt gemacht hat (vgl. A20/17 F38–F50), weshalb die Vorinstanz Kenntnis vom wesentlichen Inhalt hatte. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieser Dokumente hätte einreichen können; dies hat er erst auf Beschwerdeebene getan. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist hinreichend erstellt. 4.3.2 Ferner führte das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung nachvollziehbar aus, es sei auf die Übersetzung des Militärdienstdokuments verzichtet worden, da die Feststellungen zu den Fälschungsmerkmalen im Einberufungsbefehl formale Offensichtlichkeiten betreffen würden. Betref-

E-5934/2017 fend der Anklage-/Urteilsschrift sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Gelegenheit erhalten habe, sich zum Inhalt des Dokuments zu äussern. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Übersetzung des Dokumentes bringe somit inhaltlich keinen Mehrwert und vermöge an den diesbezüglichen Erwägungen des SEM nichts zu ändern. 4.3.3 Weiter hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, das nachgereichte Militärbüchlein sei vom GWK geprüft worden. Die Analyse habe ergeben, dass der Inhalt des Dokuments verfälscht worden sei. Dieses Analyseergebnis bestätige letztlich die deutliche und konkrete Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung, ihm sei noch kein Militärbüchlein ausgestellt worden. Seine Asylgründe habe er im Gegenteil voll und ganz darauf abgestützt, dass er erst eine Aufforderung zur Vorsprache zwecks Erstellung eines Militärbüchleins erhalten habe, der er nicht gefolgt sei. Das nun vorliegende Militärbüchlein würde also, wenn es denn echt wäre, der dargelegten Asylbegründung des Beschwerdeführers jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entziehen. 4.3.4 In der Replik wird gerügt, es sei betreffend das Militärbüchlein vom GWK offensichtlich eine Dokumentenanalyse erstellt worden, wobei weder aus der angefochtenen Verfügung, noch aus den zur Einsicht gewährten Akten hervorgehe, dass eine solche durchgeführt worden sei. Damit habe das SEM auch seine Akten- und Paginierungspflicht verletzt. Ohne die Einsicht in die Dokumentenanalyse sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich, sich vollumfänglich zu den Ausführungen des SEM zu äussern. 4.3.5 Diese Rüge ist unbegründet, weil es sich bei der entsprechenden Dokumentenanalyse des GWK im Ergebnis nicht um ein beweiserhebliches Dokument handelt: Wie dies das SEM in seiner Verfügung und in seiner Vernehmlassung zutreffend dargelegt hat, ergeben sich aus den Akten im Zusammenhang mit dem angeblichen Militärbüchlein auch sonst erhebliche Ungereimtheiten, welche für sich alleine genügen, um eine rechtsgenügliche Einschätzung dieses Beweismittels zu ermöglichen. Ob dieses Dokument tatsächlich an einer Stelle eine Überschreibung aufweise, wie in der Analyse des GWK festgestellt, ist demnach letztlich irrelevant. Nachdem das SEM nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diesen Bericht einer anderen Behörde abgestellt hat, war ihm dazu das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht nicht zu gewähren (Art. 32 Abs. 1 und Art. 28 VwVG).

E-5934/2017 4.4 4.4.1 Sodann ist die Rüge unbegründet, es sei der Übersetzer für die BzP ungeeignet gewesen und die BzP auf Arabisch durchgeführt worden, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, dass er nicht gut Arabisch sprechen könne. 4.4.2 In der Tat fand die BzP auf zwar Arabisch statt – dies vermutlich deshalb, weil der Beschwerdeführer in dem vorher von ihm ausgefüllten Personalienblatt diese Sprache als seine Muttersprache und Kurdisch als andere von ihm gesprochene Sprache bezeichnet hatte (vgl. Aktenstück A1/2). 4.4.3 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP an, er verfüge über gute Arabisch-Kenntnisse; diese würden aber für seine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen trotzdem nicht ausreichen (vgl. Protokoll A5/11 S.3). 4.4.4 Zu Beginn und am Ende dieser Kurzbefragung erklärte er zweimal, diesen Arabisch-Dolmetscher "gut" verstanden zu haben (vgl. Protokoll A5/11 S. 2 und 8). Dem Befragungsprotokoll sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es bei dieser Kurzbefragung aus sprachlichen Gründen zu Missverständnissen gekommen wäre. 4.5 4.5.1 Die Rüge, zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten Dolmetscher habe es bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten gegeben, vermag ebenso wenig zu überzeugen. 4.5.2 Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurmanci, und die insgesamt dreieinhalbstündige Anhörung wurde in dieser Sprache durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auch zu Beginn der Anhörung an, er würde die Dolmetscherin "ganz gut" verstehen. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. A20/17 S. 16). An diesen Feststellungen vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung gemäss Dolmetscherin teilweise eine "sehr jugendliche Sprache" verwendete (vgl. Protokoll A20/7 F40 und 78) und offenbar ab und zu die von ihm begonnenen Sätze nicht beendete, was durch Auslassungszeichen korrekt transparent gemacht wurde (vgl. etwa a.a.O. F52, 54, 56, 72 f., 83, 90 ff. und 136). Die bei dieser Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung wies in ihrer Stellungnahme

E-5934/2017 darauf hin, dass das Protokoll der BzP aus sprachlichen Gründen "mit Vorsicht zu bewerten" sei, äusserte aber bezeichnenderweise keinerlei Bedenken mit Bezug auf die Verständigung während der Anhörung zu den Asylgründen. 4.5.3 Vor diesem Hintergrund und auch angesichts den hinreichend klaren Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, ist die Infragestellung der fachlichen Qualitäten der eingesetzten Dolmetscherin unbegründet. 4.6 Dementsprechend machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hierzu zutreffend folgende Ausführungen: Bei der vom Rechtsvertreter vorgebrachten unzureichenden Verständigung im Rahmen der BzP sowie der Bundesanhörung handle es sich um eine durch nichts belegte Behauptung. So habe der Beschwerdeführer entgegen der Aussage der Rechtsvertretung sowohl zu Beginn der BzP als auch am Ende angegeben, dass er den/die Dolmetscher/in auf Arabisch gut verstanden habe. So seien dem Protokoll keine objektiven Hinweise zu entnehmen, die auf eine unzureichende Verständigung oder unvollständige Protokollführung hindeuten würden. Zudem sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beide Protokolle rückübersetzt worden seien und dieser die Richtigkeit derer mit seiner Unterschrift bestätigt habe. 4.7 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5934/2017 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Demonstrationsteilnahme und zu den Problemen, die daraus resultiert hätten, könne er nur oberflächlich schildern. Er habe weder eine führende Rolle gehabt, noch sei er ein Parteimitglied der genannten Oppositionspartei gewesen. Er sei politisch auch anderweitig nicht auffällig geworden und es gebe keine Hinweise, dass er durch die syrischen Behörden als besonders gefährlicher Teilnehmer eingestuft worden wäre. Er betone selber, dass es Tausende von Teilnehmern gegeben habe und er nur einer von vielen gewesen sei. Als er an der Bundesanhörung gefragt worden sei, wie er sich die Identifizierung durch die Behörden erkläre, sagte er, dass es in ihrem Dorf einen Mann gäbe, der seit über 20 Jahren für die syrischen

E-5934/2017 Behörden als Spitzel tätig sei; er gehe davon aus, dass dieser für das Urteil verantwortlich sei, da er den Beschwerdeführer an der Demonstration gesehen habe. Selbst wenn die Demonstrationsteilnahme tatsächlich stattgefunden haben sollte, wären seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht nachvollziehbar. Es sei unglaubhaft, dass er sich in voller Kenntnis über die möglichen Konsequenzen aufgrund dieses regimetreuen Spitzels, völlig unvermummt dieser Gefahr ausgesetzt haben soll. 6.2 Weiter seien seine Schilderungen zum Besuch der Militärpolizei nicht plausibel ausgefallen. Er mache geltend, dass er beim ersten Besuch am (…) September zu Hause gewesen sei und damals erfahren habe, dass man am (…) Oktober erneut nach ihm suchen werde. Dass er folglich am (…) Oktober nicht bereits Schutz bei Verwandten gesucht habe, erweise sich als nicht nachvollziehbar. 6.3 Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass ohnehin nicht von einer effektiven Einberufung zum Militärdienst auszugehen sei, da er nie im Besitz eines Militärbüchleins gewesen sei. Da er offenbar noch nicht rekrutiert worden sei, könne keine nachvollziehbare Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst festgestellt werden. 6.4 Betreffend die eingereichten Beweismittel hielt die Vorinstanz fest, dass syrische Dokumente bekanntlich leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihr Beweiswert per se als gering eingestuft werde. Beim eingereichten Einberufungsbefehl zum Militärdienst seien offensichtlich Korrekturen angebracht worden. Die entsprechenden Tipp-Ex-Spuren habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb dieses Dokument die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestärke. 6.5 Die vorstehenden Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.6 Schliesslich würde es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seiner Heimat als Kurde gefährdeter als andere Staatsbürger und er sei wegen dem sogenannten "Islamischen Staat" in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen, unter Berücksichtigung der erschwerten Lebemsumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland nicht um eine Zwangssituation beziehungsweise um

E-5934/2017 eine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes handeln. Dieses Vorbringen halte somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 7. 7.1 In seinem Rechtsmittel hielt der Beschwerdeführer vorab fest, dass das SEM innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet habe. Demnach sei bei Personen, welche illegal aus Syrien ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie gegen spezifische Ausreisebestimmungen verstossen hätten und deshalb von den syrischen Behörden im Fall einer Rückkehr gezielt asylrelevant verfolgt würden. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen. 7.2 Weiter wurde betreffend die Argumentation des SEM zu den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers eingewendet, diese sei völlig willkürlich und absurd. Der Beschwerdeführer müsse nicht zwingend Mitglied einer oppositionellen Partei sein, um sich an regimekritischen Demonstrationen für die kurdische Sache zu engagieren. Die Motivation, sich gegen das Regime aufzulehnen und für eine Sache einzustehen, sei beim Beschwerdeführer offensichtlich vorhanden. Er habe als Regimekritiker durch seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen und sein aktives Vorgehen gegen die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung anlässlich dieser Demonstrationen auf sich aufmerksam gemacht, weshalb er schliesslich auch verurteilt worden sei. Dabei sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, wonach Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern dies von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Vorliegend treffe dies auf den Beschwerdeführer zu: Er habe an zahlreichen Demonstrationen in Syrien teilgenommen und sei offensichtlich von den syrischen Behörden erkannt worden. Die Schilderung der Demonstrationsteilnahmen seien entgegen dem SEM äusserst detailliert gewesen. Ausserdem habe er sich bewusst der Gefahr, ausgesetzt, erkannt und bespitzelt zu werden, weil er sich für ein höheres Anliegen habe einsetzen wollen. Der entsprechende Vorwurf des SEM sei absurd und willkürlich. 7.3 Betreffend die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer nicht bereits am (…) Oktober

E-5934/2017 Schutz bei Verwandten gesucht habe, sei zu erwähnen, dass er damals gehofft habe, die Behörden würden nicht noch einmal auftauchen. Seine unverzügliche Flucht durch die Hintertüre habe er glaubhaft und logisch geschildert. Weiter sei der Umstand, dass er erst in seinem (…) Lebensjahr in den Militärdienst aufgefordert worden sei, nicht zu seinen Ungunsten zu verwenden, da es sich dabei um ein Drittverhalten (der syrischen Behörden) handle, auf welches der Beschwerdeführer keinen Einfluss ausüben könne. 7.4 Sodann sei die Bewertung der Beweismittel völlig willkürlich erfolgt durch das SEM, indem es diesen bereits vorab jeglichen Beweiswert abspreche, da sie angeblich leicht fälschbar seien und generell über wenig Beweiswert verfügen würden, da solche Unterlagen in Syrien auch käuflich zu erwerben seien. Das SEM hätte zwingend eine Dokumentenanalyse vornehmen müssen, bevor es solche pauschalen Behauptungen aufstelle. Aus den Akten des SEM gehe nicht hervor, dass eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. 7.5 Betreffen der Tipp-Ex-Spuren auf dem Einberufungsbefehl zum Militärdienst sei festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt, als der Vater des Beschwerdeführers dieses Dokument erhalten habe, schon vorhanden gewesen seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele amtliche Dokumente aus Syrien handschriftliche Ergänzungen aufweisen beziehungsweise handschriftlich angefertigt würden. 7.6 Angesichts des aktenkundigen Militärbüchleins des Beschwerdeführers, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden sei und sich weigere, diesen anzutreten. Er werde von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter sowie als kurdischer Oppositioneller betrachtet und es drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Dabei wurde auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) sowie auf verschiedene Berichte von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen verwiesen. 8. In der Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, die in der Beschwerde erwähnte "neue Praxis des SEM", sei dem SEM als solche nicht bekannt.

E-5934/2017 9. 9.1 In der Replik wurde entgegnet, dass sich das SEM bezüglich der vom Rechtsvertreter vorgebrachten "neuen Praxis des SEM" vorliegend nicht rechtsgenüglich mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Das SEM habe innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet, gemäss welcher Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, welche aufgrund ihrer illegalen Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt würde. 9.2 Vorliegend stehe offensichtlich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich geschildert, dass er illegal aus Syrien in den Irak und dann in die Türkei gereist sei. Er erfülle bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. 9.3 Betreffend die Militärdienstaufforderung wurde dem SEM entgegnet, der Beschwerdeführer als junger Mann, der sich bei den Behörden zwecks Militärdienst hätte melden müssen, sei sehr wohl auch ohne Aufgebot, Musterung oder Militärbüchlein ins Visier der syrischen Behörden genommen worden und durch diese einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen. Dabei wurde auf verschiedene internationale Berichte verwiesen. 9.4 Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer bereits allein aufgrund seines Alters kontrollieren und festnehmen würden, wäre er nicht aus Syrien geflüchtet. Da der Beschwerdeführer ein Militärdienstaufgebot erhalten habe und sich weigere, seinen Militärdienst anzutreten, würde er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, seinen Militärdienst anzutreten sowie wegen seiner Flucht aus Syrien von den Behörden als Dienstverweigerer betrachtet und deshalb asylrelevant verfolgt würde. 10. 10.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert sowie teilweise

E-5934/2017 nachgeschoben und realitätsfremd sind und sich daher als unglaubhaft erweisen. 10.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen erst an der Anhörung erstmals erwähnte. Dies betrifft die Ereignisse im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihm, den Erhalt des Einberufungsbefehls und des Gerichtsurteils sowie die Teilnahme an Demonstrationen. Noch an der BzP hatte der Beschwerdeführer als Gesuchsgrund lediglich geltend gemacht, er hätte ins Militär müssen, die allgemeine Situation sei unsicher gewesen, und sonst habe er keinerlei Probleme gehabt. Zwar wurde aufgrund der damaligen Unterbringungssituation in den EVZ eine verkürzte BzP durchgeführt. Indes beantwortete er auch die Frage, ob er jemals konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, mit den klaren Worten "Nein, überhaupt nicht"; ebenso verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er je in Haft, vor Gericht oder politisch oder religiös aktiv gewesen sei (vgl. A5/11 S. 6). Mit diesen klaren und unmissverständlichen Aussagen sind die in der späteren Anhörung geschilderten Ereignisse nicht vereinbar, er sei zu Hause von den Behörden gesucht worden und man habe ihn auch im Dorf gesucht, was ihn veranlasst habe, Syrien zu verlassen (vgl. A20/17 F52 ff.). Weiter wird in der Anhörung auch erstmals vorgebracht, er habe an Demonstrationen teilgenommen, was die vorgenannten behördlichen Massnahmen nach sich gezogen habe. Behördenmitglieder hätten ihn auch wiederholt geschlagen (vgl. A20/17 F44 ff., F89 ff., F104–109). 10.3 Diese neuen Vorbringen erwecken einen nachgeschobenen Eindruck. Auf entsprechenden Vorhalt des SEM vermochte der Beschwerdeführer keine überzeugenden Erklärungen zu geben (vgl. A20/17 F124 f.). Diese Umstände wecken somit bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen. 10.4 10.4.1 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung respektive auf Beschwerdeebene als Kern seiner Verfolgungsvorbringen die behördliche Suche nach ihm. Die syrischen Militärbehörden hätten ihn rekrutieren wollen, was ihn dazu veranlasst habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Zudem sei er gerichtlich verurteilt worden in Syrien, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe.

E-5934/2017 10.4.2 Die Beschreibung der angeblichen Suche nach ihm und seine Flucht vor den Militärbehörden beschränkt sich allerdings weitgehend auf vage Schilderungen (vgl. A20/17 F55–83). Den Ausführungen fehlt es an Realkennzeichen wie Detailreichtum, Differenziertheit oder Erlebnisnähe. Da es sich hier um sehr einschneidende Ereignisse gehandelt hat, wären substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen, wenn die befragte Person eine solche Situation tatsächlich erlebt hätte. 10.4.3 Weiter fällt auf, dass das vom (…) September 2015 datierende Schreiben dem Vater am (…) Oktober 2015 übergeben worden sei. Als der Beschwerdeführer anschliessend auf diese Ungereimtheit angesprochen wurde, erklärte er, die Behörden seien am (…) September 2015 das erste Mal vorbeigekommen und hätten mitgeteilt, er solle sich vorbereiten. Erst am (…) Oktober 2015 hätten sie dieses Schreiben dem Vater ausgehändigt (vgl. A20/17 F78–81). Dieser Ablauf erscheint als realitätsfremd und erweckt vielmehr den Eindruck eines konstruierten Vorbringens. 10.4.4 Äusserst unplausibel und realitätsfremd erscheint auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er eigenen Angaben zufolge über den anstehenden behördlichen Besuch am (…) Oktober 2015 Bescheid gewusst habe, jedoch erst bei Eintreffen der Behörden das Haus fluchtartig über die Hintertüre verlassen habe. Die Folgefrage des SEM, wieso er denn trotz Kenntnis über den Besuch so fluchtartig geflohen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (vgl. A20/17 F83: "Wie soll ich es Ihnen erklären? Sie sind am […] des Monates gekommen. Ich war zu Hause…Wie soll ich es Ihnen erklären?"). Ebenso wenig vermochte er zu erläutern, weshalb er bereits am (…) Oktober 2015 – zum Zeitpunkt als ihm der Einberufungsbefehl überbracht worden sein solle – aus Angst vor einer Mitnahme geflohen sei. Stattdessen gab er Antworten, die sich nicht auf die gestellte Frage bezogen (vgl. A20/17 F59–61). 10.4.5 Sodann schilderte der Beschwerdeführer auch die Ereignisse rund um die angeblichen Demonstrationsteilnahmen nur unsubstanziiert. Als Beweggrund, weshalb er sich den Demonstrationen angeschlossen habe, gab er lediglich an, die Freunde von der Partei hätten es so gewollt (vgl. A20/17 F91). Auf die Frage, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe, gab er vage zu Antwort "Drei, nein vier bis fünf Mal." (vgl. a.a.O. F94). Schliesslich erklärte er auf Nachfrage hin, dass er nicht zu den führenden Personen gehörte, sondern "eher zu den Normalen", die zum Beispiel eine Fahne oder ein Spruchband in die Höhe gehoben hätten (vgl. A20/17 F122). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die

E-5934/2017 diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. auch oben E. 7.1). 10.5 Auch die Tatsache, dass der Bruder noch in der Syrien lebe und dort keinen Behelligungen ausgesetzt sei, ist – wären die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend – schwer nachvollziehbar. Dass der Bruder, der den Beschwerdeführer an die Demonstrationen mitgenommen habe und sogar Mitglied der Al-Parti sei, eigentlich keine Probleme habe (vgl. A20/17 insbes. F17), wäre schwer vorstellbar. Diese Ungereimtheit vermochte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin ebenfalls nicht aufzulösen (vgl. a.a.O. F99: "Ich weiss es nicht. […]"). 11. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren. Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Argumente des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zu den gefährdeten Personen, die bei einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. 12. 12.1 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die als Beweismittel eingereichten syrischen Dokumente nichts zu ändern. Betreffend die Beweismittel hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass syrische Dokumente bekanntlich leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihr Beweiswert als grundsätzlich gering eingestuft werde. Hinzu kommt, dass diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Beweismitteln festzustellen sind. So hat der Beschwerdeführer an der BzP entsprechende Dokumente mit keinem Wort erwähnt und diese erst an der Anhörung vorgelegt, was einen nachgeschobenen Eindruck vermittelt. Auch erscheint es unglaublich, dass der Beschwerdeführer noch an der Anhörung vortrug, kein Militärbuch zu besitzen, um dann auf Beschwerdeebene plötzlich eine Kopie dieses Dokuments vorzulegen, welche im Jahr (…) ausgestellt worden sei (vgl. A20/17 F54). Ferner ist das Gerichtsdokument, bei welcher es sich um ein Urteil handeln soll (vgl. a.a.O. F45), unvollständig, da der Eintrag zum Strafmass fehlt (vgl. a.a.O. F47). Die diesbezüglichen Annahmen des Beschwerdeführers, er könnte wegen seiner Demonstrationsteilnahme zu 20–30 Jahre Gefängnishaft verurteilt werden (vgl. a.a.O.), sind wenig realistisch. Entgegen der in der Beschwerde

E-5934/2017 vertretenen Ansicht sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (die Kopie des Militärdienstbüchleins und die Übersetzungen) nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 12.2 Im Übrigen wäre gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext ohnehin höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7 und Art. 3 Abs. 3 AsylG). Solches geht aus den Akten nach dem oben Gesagten aber nicht hervor. 13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Daran vermögen auch die Ausführungen in der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführes vom 22. Oktober 2019 und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Für die im erwähnten Schreiben geforderte Fristansetzung, damit er eine Beschwerdeegänzung einreichen könne, besteht keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 14. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5934/2017 15. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. September 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf einen Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5934/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

E-5934/2017 — Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 E-5934/2017 — Swissrulings