Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5929/2012
Urteil v o m 2 1 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).
E-5929/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. März 2012 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob sie keine Beschwerde. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 5. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. März 2012 beim BFM ein. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Oktober 2012 – ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 22. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 bzw. 22. März 2012 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei das Beschwerdeverfahren mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren ihrer Eltern und ihrer Schwester zu koordinieren sowie die aufschiebenden Wirkung zu gewähren. Weiter sei das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
E-5929/2012 zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Prozessgegenstand würde sich somit grundsätzlich auf die Frage beschränken, ob Vollzugshindernisse vorliegen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde indes unter anderem damit, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Beschwerde ist betreffend Asylgründe somit mangelhaft, weil ein entsprechender Antrag fehlt. Eine Rückweisung zur Verbesserung der Eingabe kann jedoch unterbleiben, weil offensichtlich keine Wiedererwägungsgründe gegeben sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass ihr Verfahren mit den Asylverfahren ihrer Eltern und Schwester koordiniert werden soll. Dazu ist zunächst festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenskoordination bzw. -vereinigung besteht. Eine solche wäre vorliegend auch nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nur eigene Asylgründe bzw. Vollzugshindernisse geltend macht, die keinen Zusammenhang mit dem Asylverfahren ihrer Eltern oder ihrer Schwester aufweisen. Der Antrag ist somit abzuweisen. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
E-5929/2012 Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181) . 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 29 BV im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. März 2012 beseitigen können. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass von der Schutzfähigkeit der serbischen Polizei auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, immer noch von ihrem Ex-Freund belästigt zu werden. Er habe sie erst kürzlich an ihrem Herkunftsort gesucht. Die serbische Polizei ist bisher erfolgreich gegen ihren Ex-Freund vorgegangen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie dies nicht weiterhin tun wird. Weiter hat die
E-5929/2012 Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die nach der Operation im Mai 2012 aufgetretenen gesundheitlichen Probleme (Wundheilungsstörung) nicht so gravierend sind, dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Die Wunde ist im Übrigen mittlerweile verheilt und die Beschwerdeführerin ist reisefähig. Die aufgrund der drohenden Ausreise aufgetretenen Stressreaktionen, sind zwar verständlich, können indes nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen (vgl. auf Beschwerdeebene eingereichtes Schreiben vom 6. November 2012 von Dr. med. B._______, wonach die Beschwerdeführerin an einer starken Stressreaktion mit Wirbelsäuleschmerzen, Schlaflosigkeit und Schwindel leide). Auch die fehlenden serbischen Sprachkenntnisse sind kein Vollzugshindernis, zumal sie in der Schweiz genauso mit Sprachschwierigkeiten zu kämpfen hätte. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch der Umstand, dass sich die Grosseltern nunmehr in der Schweiz befinden, kein Vollzugshindernis darstellt. Die volljährige Beschwerdeführerin verfügt über weitere Verwandte und zahlreiche Bekannte in Serbien, welche ihr die Rückkehr erleichtern werden. Insoweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren Ausführungen zu den drohenden Integrationsschwierigkeiten (wegen Problemen mit ihren Freunden wegen den Tätigkeiten ihres Vaters) eine andere rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalts begehren will, stellt dies keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Es liegt keine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund zur Wiederwägung der Verwaltungsverfügung vom 22. März 2012 dargetan ist, und die Vorinstanz das Gesuch vom 5. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
E-5929/2012 tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die weiteren prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5929/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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