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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2022 E-5922/2019

14 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,033 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5922/2019 E-3513/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 31. Oktober 2019 und 12. Juni 2020 / N (…).

E-5922/2019, E-3513/2020 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, schiitischen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in Khashik, Ghazni – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Jahr 1392 nach iranischem Kalender (2013) und reiste zuerst in den Iran und später, zirka im Jahre 2017, gemeinsam mit Frau und Kindern nach Griechenland. Am 16. August 2019 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2019 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). Am 24. Oktober 2019 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters – da sei er zirka vier oder fünf Jahre alt gewesen – und der erneuten Heirat seiner Mutter bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Er habe seinen Cousins im Laden respektive beim Transport von Waren mit dem LKW geholfen. Er habe im Jahr 1388 (2009/2010) geheiratet. In E._______ hätten die Taliban die Macht innegehabt. Die Leute hätten die Taliban unterstützt respektive akzeptiert. Niemand habe die Forderungen der Taliban abzulehnen gewagt. Eines Tages seien NATO-Kräfte ins Dorf gekommen und hätten seinen Onkel gefragt, ob die Taliban die Leute zu etwas zwingen würden. Er habe sich in dieses Gespräch eingemischt und erzählt, dass die Taliban die Leute schlecht beeinflussen und sie zwingen würden, für ihre Verpflegung aufzukommen. Ungefähr eine Woche später habe die NATO eine grosse Mission durchgeführt, bei der ein Anführer der Taliban umgekommen sei. Kurze Zeit später seien zwei oder drei Personen zu ihm – dem Beschwerdeführer – gekommen, hätten ihm vorgeworfen, für die ungläubigen Soldaten Spionage zu betreiben, und ihn blutig geschlagen. Sie seien ins Haus eingedrungen und hätten seine Ehefrau mit einem Messer verletzt. Sie seien für unbestimmte Zeit in Ohnmacht gefallen bis ihr Onkel sie entdeckt habe. Dieser habe daraufhin Kontakt zu einem Freund aufgenommen, bei dem er sich zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Kind während zirka einer Woche im Keller versteckt habe. Da ihr Leben nicht mehr sicher gewesen sei, hätten sie auf Rat seines Onkels Afghanistan verlassen und seien in den Iran geflüchtet. Da die Situation im Iran für sie nicht einfach gewesen sei und sie mangels Dokumenten ihre Kinder dort nicht hätten einschulen können, hätten sie den Iran verlassen. Seine Ehefrau und Kinder würden sich noch in Griechenland aufhalten.

E-5922/2019, E-3513/2020 Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Tazkira in Kopie zu den Akten. A.b Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den auf den 29. Oktober 2019 datierten Entscheidentwurf zwecks Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung reichte diese am 30. Oktober 2019 ein. A.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.d Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Asylrelevanz, subeventualiter zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. A.e Mit Verfügung vom 14. November 2019 (Beschwerdeverfahren E-5922/2019) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. A.f Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 19. November 2019 ihre Vernehmlassung zu den Akten. A.g Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in der Schweiz

E-5922/2019, E-3513/2020 ein Asylgesuch gestellt habe, und verwies auf deren Akten, die beizuziehen seien. A.h Am 3. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. II. B. B.a Die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara – verliess ihren Heimatstaat zusammen mit dem Beschwerdeführer (Ehemann) und den gemeinsamen Kindern eigenen Angaben zufolge im Jahre 2013 und reiste nach Griechenland. Am 10. März 2020 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Juni 2020 wurde sie gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Heirat in F._______, Provinz Samangan, und danach in E._______, Ghazni, gelebt. Eines Nachts hätten Taliban ihr Haus in E._______ angegriffen und sie (am Bauch und Zahn) und ihren Ehemann mit einem Messer verletzt. Zuvor habe sich ihr Ehemann der NATO gegenüber kritisch zu den Taliban geäussert. Sie sei beim Angriff in Ohnmacht gefallen und habe sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind an einem ihr unbekannten unterirdischen Ort befunden. Ein Arzt habe ihr Wunde am Bauch genäht, noch bevor sie wieder das Bewusstsein erlangt habe. Sie seien zirka eine Woche am unterirdischen Ort geblieben und hätten danach Afghanistan verlassen und seien in den Iran gereist. Die Taliban hätten im Übrigen den Laden des Onkels väterlicherseits ihres Ehemannes geschlossen, ihn (den Onkel) geschlagen und nach ihrem Ehemann gesucht. Im Weiteren fürchte sie sich wegen ihrer Heirat vor ihren Brüdern beziehungsweise Cousins väterlicherseits. Im Iran hätten sie und ihre Familie wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihres jüngeren Kindes sowie wegen fehlender Dokumente nicht bleiben können. Deshalb seien sie nach Griechenland gereist, von wo aus ihr Ehemann alleine in die Schweiz weitergereist sei. Sie und ihre beiden Kinder seien schliesslich im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt worden. Sie leide an Schlaflosigkeit, Depressionen, Stress und Eisenmangel. Das jüngere Kind leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Schilddrüsenunterfunktion, Verdauungsprobleme, Wutanfälle, etc.). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

E-5922/2019, E-3513/2020 Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel zu den Akten. B.b Das SEM händigte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den auf den 10. Juni 2020 datierten Entscheidentwurf zwecks Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung reichte am 10. Juni 2020 eine Stellungnahme ein, worin vorab um Koordination mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin und um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersucht wurde. Die Vorinstanz habe weiter die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt. B.c Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. B.d Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beizug der Akten E-5922/2019 betreffend ihren Ehemann sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. B.e Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Beschwerdeverfahren E-3513/2020) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem werde das Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes E-5922/2019 koordiniert und die entsprechenden Verfahrensakten beigezogen.

E-5922/2019, E-3513/2020 III. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden die Verfahren E-5922/2019 (betreffend den Beschwerdeführer) und E-3513/2020 (betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. D. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 hielt das SEM an den Erwägungen in seinen Verfügungen fest. E. Mit Replik vom 15. Juli 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E-5922/2019, E-3513/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Nachdem mit Verfügung vom 23. Juni 2022 die Beschwerdeverfahren E-5922/2019 und E-3513/2020 vereinigt worden sind, sind daher in einem Entscheid zu behandeln. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch ist Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 (betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder) in Rechtskraft erwachsen, da der Begründung der Beschwerde vom 10. Juli 2020 keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen sind (vgl. E-3513/2020 Akte 1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung betreffend den Beschwerdeführer insbesondere damit, seine Angaben rund um den geschilderten Vorfall mit den Taliban und den darauffolgenden Aufenthalt in einem Keller seien in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Seine Schilderungen würden nicht den Eindruck erwecken, dass er das Gesagte selbst erlebt habe. 5.2 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen hinsichtlich des Angriffs der Taliban auf sie (die Beschwerdeführerin) und ihren Ehemann seien vage, wenig substanziiert und stereotyp ausgefallen. Ferner wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie zu ihrem Aufenthalt an einem unterirdischen Ort, wo sie die Zeit unmittelbar vor ihrer Ausreise zugebracht habe, konkreter Auskunft hätte geben und substanziierter und differenzierter über diese Woche dort berichten können. Im Weiteren verneinte die Vorinstanz in Bezug auf die Probleme mit ihrer Familie wegen ihrer Heirat in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang. Ihr Ehemann habe die Probleme mit ihrer Familie nicht als Grund für ihre gemeinsame Ausreise genannt. Weiter sei es ihr

E-5922/2019, E-3513/2020 offenbar möglich gewesen, sich allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie erfolgreich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes zu entziehen. Weiter brachte die Vorinstanz einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen an, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrer Familie, ihrer Heirat und dazu, wie ihr Ehemann um ihre Hand angehalten habe, insgesamt detailarm und kaum erlebnisgeprägt geblieben seien. Sie habe erst im späteren Verlauf der Anhörung die Tötungsabsichten seitens ihrer Familie erwähnt. Entgegen der Stellungnahme vom 10. Juni 2020 sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, den ihr gestellten Fragen zu folgen und diese adäquat zu beantworten. Auch habe sie ohne ersichtliche Schwierigkeiten komplexe Sachverhalte wiedergeben können. 5.3 Schliesslich sprach die Vorinstanz den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteilen im Iran die Asylrelevanz ab, da sich diese in einem Drittstaat ereignet hätten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer entgegnet demgegenüber, die Vorinstanz sei nicht auf alle Sachverhaltselemente eingegangen. Er kritisiert zudem die Vorgehensweise bei der Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz. Seine Aussagen hätten dahingehend überprüft werden müssen, ob er das von ihm Geschilderte auch tatsächlich erlebt habe. Zudem verweist er in diesem Zusammenhang auf seine persönlichen Umstände (aus ländlichen Verhältnissen, bescheidene Schulbildung, Zeitablauf seit den Vorfällen, Kopf- und Stichverletzung mit Bewusstlosigkeit, seitheriger Aufenthalt im Iran, Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder in Griechenland, schlechter Schlaf vor Anhörung). Insgesamt sei vorliegend von einer Verfolgung aus religiösen und politischen Motiven, welche zudem intensiv und zielgerichtet sei, auszugehen. Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 6.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Aussagen vorgenommen respektive diese einseitig gewichtet. Diese seien erlebnisbasiert und enthielten Realkennzeichen. Mit einer erklärbaren Ausnahme seien keine Widersprüche vorhanden. Zudem seien ihre Aussagen in den Kontext derjenigen ihres Ehemannes zu stellen.

E-5922/2019, E-3513/2020 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 (betreffend den Beschwerdeführer) an ihrem Standpunkt fest. Überdies habe dieser von sich aus zu Protokoll gegeben, dass es kein Problem sei, die Anhörung durchzuführen, und vom Angebot, eine Pause einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Sein Sprach- und Antwortverhalten enthalte keine Hinweise auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit. Vielmehr habe diese darauf schliessen lassen, dass er die Fragen verstanden habe und in der Lage gewesen sei, adäquat auf diese einzugehen. Die Vorinstanz habe nicht zu prüfen, ob er in der Lage sei, einen Bericht zu erfinden, sondern vielmehr ob das Gesagte eine Qualität aufweise, die sich ohne Erlebnisbezug nicht erreichen lasse. Auch sei der Rechtsvertretung ausreichend Gelegenheit geboten worden, Fragen zu stellen und damit die Vollständigkeit des Sachverhalts sicherzustellen. 6.4 In seiner Replik vom 3. August 2020 hält der Beschwerdeführer demgegenüber fest, die Vorinstanz habe seine aktuelle psychische und gesundheitliche Verfassung zu berücksichtigen und einzelfallspezifisch auf seine Situation einzugehen. Weiter weist er auf den Umgang mit erlebnisbasierten Aussagen hin. Der Vorinstanz obliege die Aufgabe, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Bericht zu erfinden oder nicht. Auch wenn die Narben und Verletzungen keinen absoluten Beweiswert hätten, handle es sich dabei doch um Indizien, die zu würdigen seien. 6.5 Die Vorinstanz äussert sich in einer weiteren Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beide Beschwerdeführenden betreffend ergänzend, die Machtübernahme der Taliban vermöge ihre Einschätzung nicht zu ändern, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Taliban nicht glaubhaft seien und ihre übrigen Vorbringen von der veränderten Situation nicht tangiert seien. 6.6 In ihrer Replik vom 15. Juli 2022 fügten die Beschwerdeführenden nichts Neues bei. 7. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unzureichende Feststellung des Sachverhalts vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E-5922/2019, E-3513/2020 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.2 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt, da das SEM ihm zu der von ihm festgestellten Unglaubhaftigkeit in seinen Aussagen nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt habe, um allfällige Missverständnisse zu erklären, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Insbesondere bestand für die Vorinstanz nicht die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer vorgängig zu sämtlichen von ihr als unglaubhaft zu erachteten Vorbringen das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem hat sie entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung die Entgegnungen in dessen Stellungnahme zum Entscheidentwurf mitberücksichtigt. Deshalb kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erblickt werden. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E-5922/2019, E-3513/2020 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht. Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS

E-5922/2019, E-3513/2020 SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung sämtlicher Akten zum Schluss, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Übergriffs seitens unbekannter Personen, der sich zirka im Jahr 2013 zugetragen haben soll, zwar gewisse Realkennzeichen zu entnehmen sind. Es kann aber auf eine Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen und den weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit verzichtet werden, zumal gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen von der fehlenden Asylrelevanz auszugehen ist. So bestehen selbst bei Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Überfalls auf die Beschwerdeführenden keine Hinweise darauf, dass dieser tatsächlich in direktem Zusammenhang mit der damaligen Tötung eines Anführers der Taliban durch die NATO steht, auch wenn sich der Beschwerdeführer bei der NATO damals über die Behandlung durch die Taliban beschwert haben soll. Überdies handelte es sich um einen lokal beschränkten Vorfall, der alleine die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden hätten damals weiteren Behelligungen durch eine interne Wohnsitzalternative entgehen können. Selbst wenn zum heutigen Zeitpunkt die Taliban in Afghanistan an der Macht sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese heute ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten und die Beschwerdeführenden damit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollten. Jedenfalls haben sie nicht erwähnt, dass nach ihrer Ausreise in den Iran Nachforschungen seitens der Taliban erfolgt seien, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätten sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt. Auch machten die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass die in ihrer Heimat verbliebenen Familienmitglieder (vgl. Akten A25 F16 ff., F34, F39 ff.) wegen dem Beschwerdeführer behelligt worden seien. Insbesondere ist dabei berücksichtigen, dass das damalige Gespräch des Beschwerdeführers mit der NATO im Hause seines Onkels stattgefunden haben soll, dieser aber offenbar unbehelligt blieb (vgl. Akte A25 F114 ff.). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nichts mehr zu befürchten hatten. Jedenfalls gibt es keine Hinweise dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt seitens der Taliban etwas zu befürchten haben.

E-5922/2019, E-3513/2020 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügungen vom 14. November 2019 und 14. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten keine wesentliche Änderung der finanziellen Lage zu erkennen ist, haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5922/2019, E-3513/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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