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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 E-592/2015

17 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-592/2015

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).

E-592/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2012 im EVZ und der Anhörung vom 15. Mai 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und sei nach der Schulzeit als (…) tätig gewesen. Im März 2009 sei er im Rahmen einer Razzia festgenommen, einige Zeit inhaftiert und in der Folge dem Militärdienst zur Ausbildung zugeführt worden, in der er schlecht behandelt worden sei. Wegen Problemen mit seinen (…) sei er im August 2010 beziehungsweise im Januar 2011 zur Behandlung in die Bataillonsklinik nach C._______ geschickt worden. Diese Gelegenheit habe er zur Desertion genutzt und sich zu einem Cousin abgesetzt. Nach drei Wochen sei er nach Hause zurückgekehrt, wo er sich rund ein Jahr versteckt gehalten und im (…) 2011 religiös geheiratet habe. Kurz darauf habe er sich – wegen der Unterdrückung durch seine Regierung und um in Frieden zu leben – zur illegalen Ausreise aus Eritrea in Richtung Äthiopien entschieden, wo er im Januar 2012 angekommen sei. Rund sechs Monate habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und dann die Weiterreise in den Sudan unternommen, von wo er am (…) September 2012 auf dem Luftweg in die Türkei und weiter nach Frankreich gereist und am folgenden Tag per Zug illegal in die Schweiz gelangt sei. Inzwischen sei er bei seinen Eltern von den Behörden gesucht worden. Wegen der illegalen Ausreise seines Bruders sei ferner sein Vater im Jahre 2013 verhaftet worden. Seine Mutter sei zudem im Februar 2014 von Angehörigen seiner Einheit festgenommen worden. Seine Frau halte sich aktuell im Sudan auf. Der Beschwerdeführer reichte als einziges Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. Trotz einer am 30. September 2012 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen – reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass beantragt und seine Identitätskarte befinde sich bei den äthiopischen Behörden. Er werde sich um die Beschaffung weiterer Dokumente bemühen beziehungsweise er könne gar keine solchen erhältlich machen.

E-592/2015 B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 14. Januar 2015 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung; zudem ersucht er darum, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-592/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten, soweit darin nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wird, da hierfür angesichts der Dispositivziffern 4 ff. der angefochtenen Verfügung (Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) die erforderliche Beschwer fehlt. Dies gilt im Übrigen auch für den Prozessantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da diese nie entzogen wurde. 1.3 Die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig, zumal aus den Akten auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist. Mit dem Direktentscheid in der Sache wird ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

E-592/2015 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er substanz- und detailarme, realitätsfremde,

E-592/2015 oberflächliche und widersprüchliche Angaben zu seiner Militärdienstzeit, zur Desertion sowie zum anschliessenden behördlichen Suchverhalten gemacht. Auch seien die Schilderungen zu seiner Haft widersprüchlich, unpräzis und chronologisch unstimmig ausgefallen. Ebenso präsentierten sich die Schilderungen der Umstände vor der Abreise von zu Hause und jene der Ausreise widersprüchlich und nicht logisch nachvollziehbar. Ferner sei das zeitlich nach der Desertion positionierte Ausstellungsdatum der Identitätskarte logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt erschienen sowohl der Militärdienst und die Desertion als auch die illegale Ausreise und die damit verbundenen Fluchtgründe nicht glaubhaft und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Aufgrund des Gesagten und insbesondere der unglaubhaften Ausreiseumstände seien die wahren Ausreisegründe und -umstände wie auch der Ausreisezeitpunkt unbekannt. Angesichts der Verheimlichung der wahren Umstände der Ausreise bestünden keine subjektiven Nachfluchtgründe, zumal es nicht reiche, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise aus Eritrea zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände darzutun. Es bestehe mithin keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, normalerweise bekämen Eritreer "F-politisch". Er habe nur eine normale vorläufige Aufnahme erhalten, obwohl er Flüchtling sei. Seine Probleme hätten nämlich schon früh in der Schule begonnen, und es seien so viele, dass er keine Einzelheiten mehr wisse. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einfach und risikolos sei, aus Eritrea zu fliehen. Zudem sei er bei der Anhörung unkonzentriert gewesen, weshalb er dankbar für eine weitere Befragung und eine nochmalige Prüfung seines Falles wäre. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände ist das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung, Militärdienstleistung, Desertion, illegale Ausreise aus Eritrea sowie die darauf basierenden Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG weder aus

E-592/2015 Vor- noch aus Nachfluchtgründen erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Die Glaubhaftigkeitsdefizite erstrecken sich auch auf die weiteren Reiseumstände von Äthiopien in die Schweiz und auf die behauptete Papierlosigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Papierbeschaffung. Der Inhalt der Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in knappen Ausführungen darauf, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu bekräftigen. Die Argumente entbehren in der vorgelegten Form aber jeglicher Durchschlagskraft und bedürfen keiner vertiefteren Würdigung. Insbesondere erkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ansatzweise einen Grund für die Durchführung einer weiteren Befragung oder Anhörung. Klarzustellen bleibt immerhin, dass die Vorinstanz entgegen der irrigen Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht davon ausgegangen ist, dass es einfach und risikolos sei, aus Eritrea zu fliehen, sondern sie hat unmissverständlich (und zutreffend) erwogen, dass es nicht reiche, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise aus Eritrea zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände darzutun. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-592/2015 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-592/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

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