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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2012 E-5916/2010

26 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,420 parole·~12 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5916/2010

Urteil v o m 2 6 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Caracas, Venezuela, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (…).

E-5916/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – mit an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 1. Februar 2010 datierendem Schreiben (am folgenden Tag bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass das Asylgesuch auf einen – seitens der Botschaft offenbar vorgängig übermittelten – Fragekatalog Bezug nimmt ("Según el comunicado que me enviaron […]") und eine entsprechende Gliederung aufweist, dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom 3. Februar 2010 zuständigkeitshalber an das BFM überwies und diesem mit Schreiben vom 12. April 2010 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. März 2010 sowie mit Schreiben vom 10. August 2010 dessen "Beschwerdeverbesserung" vom 21. Juli 2010 übermittelte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen mit Attentaten und Bedrohungen durch die Guerilla-Organisation C._______ begründete, dass die Bedrohung durch die C._______ mittels Morddrohungen im Jahr 2004 in D._______, dem angestammten Wohnort seiner Familie, begonnen habe und darauf zurückzuführen sei, dass sein Vater dort ein (…) gewesen sei und sich mittels Petitionen gegen (…) zur Wehr gesetzt habe, dass sich die Familie dadurch zum Umzug nach E._______ (Departement F._______) gezwungen gesehen habe, wo ihre Verfolger sie jedoch aufgespürt, ihre Telefonnummer und Wohnadresse herausgefunden und im Jahr 2006 von einem fahrenden Motorrad auf seinen Vater geschossen hätten, dass am (…) Oktober 2009 erneut zwei Männer auf einem Motorrad an der Wohnadresse vorbeigefahren seien und mehrere Schüsse durch die Fenster abgegeben hätten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und zudem bei nationalen und internationalen Organisationen (Acción Social, IKRK, Interamerikanische Kommission für Menschen-

E-5916/2010 rechte [CIDH]) sowie Polizei- und Regierungsbehörden (Sinpol, Innenund Justizministerium) vorstellig geworden sei, dass die Familie schliesslich auf Anraten der Nationalpolizei Sijin mithilfe des IKRK nach B._______ umgezogen und dort nach Vorsprache bei Regierungsbehörden in ein Schutzprogramm aufgenommen worden sei, dass Angehörige der C._______ seinen Vater am (…). Januar 2010 auf dem Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt hätten, sie hätten den Aufenthaltsort der Familie ausfindig gemacht und würden sie diesmal nicht entkommen lassen, dass im Übrigen sein Vater, weil er auch nach den Wohnortswechseln weiterhin (…) gekämpft habe, zum militärischen Ziel erklärt worden sei, dass die C._______ enge Kontakte in ganz Südamerika und in weiteren Ländern habe, weshalb sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 (am 27. Mai 2010 von der Botschaft versendet) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da er über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, dass es ihm zudem zumutbar sei, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitäten der Guerilla bekämpfe, mithin der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden als gegeben erachtet werden könnten, dass er keine konkreten Bedrohungssituationen in B._______ erwähne, er mithin keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und des Schutzes der Schweiz nicht bedürfe, dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über besonders nahe Beziehungen zur Schweiz verfüge, zumal er keine entsprechenden Angaben gemacht habe,

E-5916/2010 dass es ihm unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, dass demnach sein Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnte, dass der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein vom 21. Juli 2010 datierendes (Eingangsstempelung Botschaft: 22. Juli 2010), spanischsprachiges Schreiben zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin er sinngemäss um Schutzgewährung ersuchte, dass am 30. Mai 2011 eine Beschwerdeergänzung bei der Schweizerischen Botschaft in Caracas (Venezuela) einging, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-5916/2010 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die 22. Juli 2010 bei der schweizerischen Botschaft eingegangene, vom Vortag datierende Eingabe ihrem Inhalt nach als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. April 2010 zu qualifizieren ist, dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und auch nicht respektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden kann, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 22. Juli 2010 bei der Botschaft eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen aber eine interne Übersetzung der wesentlichen Verfahrensakten veranlasst hat, dass somit auf die – mit Ausnahme der genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mängel – frist- und formgerecht eingereichte Be-

E-5916/2010 schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, auf die Durchführung einer solchen verzichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, seine Asylgründe anhand eines Fragekatalogs darzutun, womit die Vorgehensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt und damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen

E-5916/2010 können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage vorab festzustellen ist, dass die Beschwerdevorbringen vom bisher geltend gemachten Sachverhalt abweichen respektive über diesen hinausgehen, dass der Beschwerdeführer etwa ergänzend vorbringt, (…) seien am (…) 2006 von der C._______ rekrutiert und nach deren Flucht im (…) 2009 erschossen worden, dass der beiliegenden Anzeige seiner Mutter zu entnehmen ist, (…) seien am (…) 2006 von der G._______ rekrutiert und später erschossen worden, da sie der Guerilla entsagt hätten, dass in der Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2011 vorgebracht wird, am (…) November 2010 sei auch in B._______ ein Attentat auf seinen Vater verübt worden, dass angesichts der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Familie in der ursprünglich geltend gemachten Weise von der C._______ behelligt wurde, dass die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neoparamilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these

E-5916/2010 violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. […]"), dass der Beschwerdeführer zwar in ein staatliches Schutzprogramm aufgenommen wurde, jedoch aufgrund seiner Vorbringen und insbesondere angesichts seiner weiträumigen Wohnsitzverlegungen nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, er könne innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der C._______ Schutz finden, dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte, dass es sich bei der C._______ um eine hauptsächlich im (…) Kolumbiens operierende Organisation mit geschätzten (…) Mitgliedern handelt, dass der C._______ gewisse Verbindungen zu Venezuela und (…) nachgesagt werden, mithin die dortigen Regierungen die kolumbianischen Guerillas offenbar als politische Akteure anerkennen und auf eine Verfolgung verzichten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit Eingabe vom 25. Mai 2011 vorbrachte, in H._______ (Bundesstaat I._______, Venezuela) ein Flugblatt der C._______ erhalten zu haben, mit welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Guerilla über den Aufenthaltsort seiner Familie im Bilde sei und dieselbe zum militärischen Ziel erklärt habe, dass sie hierauf nach J._______ (Bundesstaat K._______) geflüchtet seien, wo am (…). Mai 2011 zwei Männer auf einem Motorrad im Vorhaben, sie zu erschiessen an ihrer Adresse vorbeigefahren seien, von ihrem Plan jedoch Abstand genommen hätten, da sich die Familie mit Nachbarn aufgehalten habe, dass demnach nicht leichthin angenommen werden kann, der Beschwerdeführer finde in Venezuela Schutz vor Verfolgung durch die C._______, dass jedoch das Vorbringen in der Gesuchseingabe, wonach die C._______ viele Kontakte in ganz Südamerika und weiteren Ländern habe, eine – auf die Frage der Botschaft gemünzte – grobe Übertreibung darstellt,

E-5916/2010 dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, wenn auch nicht gerade in Venezuela, so doch in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Rechtsmittelebene an dieser Feststellung klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1- 3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5916/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Vertretung in Caracas und an das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

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