Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.09.2010 E-5914/2010

7 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,139 parole·~11 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-5914/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5914/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo wandte und dabei sinngemäss um Schutz respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, wobei er Kopien einer Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (ICRC) vom (...) 2005 und eines Schreibens des _______- Gefängnisses in B._______ vom 24. September 2005 einreichte, dass die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer am 15. August 2007 mitteilte, seine Eingabe vom 5. Juli 2007 werde als Asylgesuch entgegengenommen, und ihn gleichzeitig aufforderte, seine Vorbringen bis zum 21. September 2007 schriftlich, umfassend und unter Beilage von Identitätspapieren zusammenzufassen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Asylgesuch nicht mehr festhalte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 ergänzend ausführte, seine Eingabe vom 5. Juli 2007 enthalte bereits eine Zusammenfassung seiner Vorbringen, dass er weiter vortrug, er müsse im Versteckten leben und werde oft von Personen in weissen Vans gesucht, dass der zuständige Mitarbeiter der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 12. November 2007 an das BFM festhielt, er erachte die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegend als nicht erfüllt und die Akten dem Bundesamt zum Entscheid weiterleitete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 21. Januar 2010 unter Verweis auf seine bisherigen Vorbringen um die Erteilung von Asyl ersuchte, dass die Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 28. Januar 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, einen konkreten Fragekatalog zu beantworten und gegebenenfalls alle der Stützung seines Asylgesuches als dienlich erachteten Beweismittel nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 17. Februar 2010 seine bisherigen Schreiben ergänzte und weitere Dokumente (Haftbestätigung des ICRC vom (...) 2010, Zahlungsbeleg des E-5914/2010 Provincial Council Western Province aus dem Jahr 2007, zwei Schreiben des _______-Gefängnisses vom _______ und _______ sowie eine undatierte „Red Cross Message“ [alle in Kopie]) nachreichte, dass am 12. Mai 2010 auf der Botschaft eine Anhörung des Beschwerdeführers stattfand (vgl. dazu: Anhörungsprotokoll; Akten BFM A8), dass der Beschwerdeführer dabei vortrug, er sei in jungen Jahren von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden respektive im Juli 1996 der LTTE beigetreten (vgl. A8, S. 4), dass er namentlich in Colombo Spionagetätigkeiten für die LTTE verrichtet, dabei die Exekution von mehreren Personen angeordnet und im November 1996 eigenhändig einen _______ erschossen habe (vgl. A8 S. 5 und 6), dass der Beschwerdeführer versuchte habe, im Februar/März 2003 die LTTE zu verlassen, jedoch keine Wahl gehabt habe, als weiter für diese zu arbeiten (vgl. A8 S. 6), dass er wegen seiner Verbindungen zur LTTE zwei Mal festgehalten und insgesamt vier Jahre lange inhaftiert worden sei (vom _______ 2003 bis zum _______ 2005 und vom _______ 2008 bis zum _______ 2010; vgl. A8 S. 2, 8 und 9), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung explizit in Abrede stellte, jemals in ein Gerichtsverfahren in Sri Lanka involviert gewesen zu sein (vgl. A8 S. 9), dass die Anhörungsnotizen der Botschaft vom 12. Mai 2010 mit weiteren fremdsprachigen Dokumenten (Unterlagen des _______ Court of _______ vom _______; Schreiben des Strafverteidigers vom _______ [inklusive englischsprachige Übersetzungen]), ergänzt wurden, dass nach Abschluss der Anhörung dem Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen in die tamilische Sprache rückübersetzt wurden und dieser das Protokoll als korrekt und vollständig unterschriftlich bestätigt hat, E-5914/2010 dass das Anhörungsprotokoll inklusive Beilagen dem BFM am 17. Mai 2010 zum Asylentscheid überwiesen wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 die Einreise des Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, das dabei zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene Ungereimtheiten (namentlich gebe es Diskrepanzen zwischen den schriftlichen Angaben und den mündlichen Ausführungen), wobei darauf verzichtet werden könne, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, von 1996 bis 2003 der LTTE angehört und während Jahren dazu beigetragen zu haben, dass Personen umgebracht worden seien, wobei er im Einzel fall selbst eine Zivilperson getötet habe, dass der Beschwerdeführer klarerweise eine direkte (Mit-)Verantwortung trage für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien, dass daher in Anwendung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) der Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu betrachten sei, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde, dass die Schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 14. Juli 2010 die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 an die Botschaft (Eingangsstempel: 4. August 2010) gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen auf die zwei erfolgten Inhaftierungen und dabei erlittenen Misshandlungen sowie auf den Umstand verwies, dass er auf Grund seiner LTTE-Vergangenheit nirgends in Sri Lanka eine sichere Bleibe finde, zumal er überall denunziert würde, E-5914/2010 dass die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (Eingang: 20. August 2010), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz beurteilt und dabei endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2010 dem Beschwerdeführer frühestens nach Versand des Übermittlungsschreibens der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 14. Juli 2010 eröffnet wurde, womit die am 29. Juli 2010 der srilankischen Post zuhanden der Botschaft übergebene Beschwerdeeingabe (Eingang bei der Botschaft: 4. August 2010) fristwahrend erfolgt ist (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass die Beschwerde demnach frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in Englisch abgefasst ist und aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung verzichtet wird (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.224 ff., S. 99 f.), E-5914/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern ist, E-5914/2010 dass vorweg festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Inhaftierungen Divergenzen aufweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai 2010 und der Rechtsmitteleingabe vortrug, insgesamt zwei Mal (von _______ 2003 bis _______ 2005 und von _______ 2008 bis _______ 2010) inhaftiert gewesen zu sein, wogegen in den eingereichten schriftlichen Unterlagen des _______ Court vom _______ von einer 6jährigen, von _______ 2003 bis zum Entscheiddatum vom _______ 2009 dauernden Haft die Rede ist, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen mit den angeblich erlittenen Inhaftierungen begründet hat, weshalb bereits erhebliche Zweifel an diesen Vorbringen aufkommen, dass angesichts der nachstehenden Erwägungen indessen darauf verzichtet wird, eingehender auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Asyl vorbringen einzugehen, dass das BFM nämlich zu Recht auf den Umstand verwies, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in einem massgeblichen Ausmass für die Exekution von mehreren Personen die (Mit-)Verantwortung trägt, und dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Begriff der gemeinrechtlichen respektive der politischen Straftaten korrekt wiedergibt, dass der Beschwerdeführer nebst dem Umstand, dass er mehrere Exekutionen angeordnet haben will, explizit eine persönlich, eigenhändig ausgeführte Tötung geschildert hat (vgl. A8 S. 6), dass diese Tathandlungen offenkundig „verwerfliche Handlungen“ im Sinne des Asylausschussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG darstellen (vgl. zum Begriff „verwerfliche Handlungen“: EMARK 1993 Nr. 8 E. 6b S. 51 f.), dass diese von der – bis Ende 2006 für die Beurteilung von Asylbeschwerdeverfahren letztinstanzlich zuständige – Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entwickelte und Jahre lang praktizierte Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und fortgeführt wird, E-5914/2010 dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die alleinige, langjährige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur LTTE für sich alleine noch keinen Asylausschlussgrund darstellen würde (vgl. dazu in anderem länderspezifischen Kontext, aber grundsätzlich auf die LTTE übertragbar: EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.), dass jedoch auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerdeführer massgebliche Tatbeiträge zur Tötung mehrerer Menschen geleistet hat, die er selbst weder bestreitet noch in einer irgendwie gear teten Hinsicht zu relativieren versucht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vielmehr keinerlei Ausführungen macht zu den Erwägungen des BFM, die sich mit seiner Beteiligung an Tötungen von Menschen auseinandersetzen, so dass davon auszugehen ist, dass er diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass die Frage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten respektive verwerflichen Handlungen eine hinreichende Grundlage für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK darstellen, vorliegend offengelassen werden kann, zumal jedenfalls der Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG vorliegt (vgl. zur Frage der Asylunwürdigkeit von Personen, die der Kommandoebene von Parteien oder Gruppierungen angehören, die ihre politischen Ziele auch mit den Mitteln militärischer Gewalt verfolgen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren; Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 200), dass zudem gemäss vorliegendem Dispositiv der angefochtenen Verfügung die Verweigerung der Einreise und die Abweisung des Asylgesuches den Prozessgegenstand darstellen, dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese an der festgestellten Asylunwürdigkeit nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, das die angefochtene Verfügung im Ergebnis daher Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig E-5914/2010 feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5914/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 10

E-5914/2010 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2010 E-5914/2010 — Swissrulings