Abtei lung V E-5910/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. X._______, geboren _______, unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich geboren _______, Libyen, wohnhaft ________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5910/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Juli 2007 verliess und auf dem Seeweg über Italien am 20. Juli 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juli 2007 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 31. Juli 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Geburt in Tripolis, Libyen, als Einzelkind mit seinem Vater zusammen gelebt und als Fischer mit ihm gearbeitet, dass ihn sein Vater, der alkoholabhängig sei, dauernd halbtot geschlagen habe, weshalb er nicht mehr habe dort leben können und sein Land verlassen habe, dass er nachts vor Kälte auch nicht habe schlafen können, dass er nie im Besitz eines Identitätspapiers gewesen sei, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet würde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass am 6. August 2007 im Auftrag des BFM eine Analyse der Fachstelle LINGUA (mit den Analysebereichen landeskundlich-kulturelle Analyse und linguistische Analyse) durchgeführt wurde, welche zum Schluss führte, aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes und seiner mangelnden Ortskenntnisse habe die Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Libyen, hingegen eindeutig im Maghreb stattgefunden, wobei hauptsächlich tunesische Sprachmerkmale mit wenigen libyschen Sprachmerkmalen gemischt es als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er in einem tunesischen Milieu sozialisiert worden sei, dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenanalyse zur Altersbestimmung vom 17. August 2007 ergeben hat, dass das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2007 vom BFM ergänzend zu seinem Alter befragt wurde und er im Wesentlichen aussagte, sein E-5910/2007 Vater habe ihm im Alter von fünf oder sechs Jahren gesagt, er sei am 9.9.1990 geboren und es existiere auch ein Familienbüchlein, das sich jedoch bei seinem Vater befinde, den er nicht kontaktieren könne, dass das BFM im Anschluss an diese Befragung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Überprüfung der Altersangaben im Rahmen der Erhebungen zu den Personalien als unglaubhaft und ihn demnach als volljährig erachtete, weshalb ihm keine Vertrauensperson benannt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 24. August 2007 in mündlicher Form das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde und er dabei insbesondere zu den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus der Analyse der Fachstelle LINGUA Stellung beziehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu den Erkenntnissen der Analyse der Fachstelle LINGUA im Wesentlichen ausführte, zu den landeskundlichkulturellen Fragen habe er gesagt, was er kenne und bezüglich der linguistischen Analyse entgegnete, er habe zwei Jahre in Zuwara gelebt, das in der Nähe von Tunesien liege, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2007 - gleichentags eröffnet - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass nach den Erkenntnissen der Analyse der Fachstelle LINGUA die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Libyen stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in Tunesien, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs die im Gutachten gemachten Feststellungen nicht zu widerlegen vermocht habe, dass es aufgrund der Analyse der Fachstelle LINGUA und der nicht stichhaltigen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs feststehe, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, E-5910/2007 dass gemäss gefestigter Praxis der schweizerischen Rechtssprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trage, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22, 2001 Nr. 23) und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, dass das BFM in seiner Verfügung im Weiteren feststellte, aufgrund einer Gesamtwürdigung sei die Behauptung des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, als unglaubhaft einzuschätzen, dass das Bundesamt daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführes ausgehe und ihm auch keine Vertrauensperson für das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zur Seite gestellt habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei, da kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprächen, da von ihm erwartet werden könne, für sich selbst aufzukommen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2007 (Poststempel) sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei erneut zu prüfen und auf das Asylgesuch einzutreten, dass er im Wesentlichen vorbringt, für die Umstände, die ihn in die Schweiz geführt hätten, sei er unschuldig, in seiner Heimat habe er weder Unterkunft noch Familie und er sei auf den Schutz einer Gesellschaft wie die schweizerische angewiesen, weil er minderjährig sei und sich verloren fühle, E-5910/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), E-5910/2007 dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV I, SR 142.311]), dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erbracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA einer Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, E-5910/2007 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vielmehr bloss daran festhält, er stamme aus Libyen, sei minderjährig und schutzbedürftig, dass diese Vorbringen offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), E-5910/2007 dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass die Vorinstanz rechts- und praxiskonform erwogen hat, wonach in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer liegt und in einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Elemente zu Recht darauf geschlossen hat, dass nicht von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 22), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und die Akten keine Grundlage bieten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5910/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (N_______; vorab per Telefax an das Empfangs- und Verfahrenszentrum _______) - Y._______ (per Telefax) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9