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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2010 E-5905/2010

25 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,291 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5905/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5905/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Mazedonien eigenen Angaben zufolge im (...) verlassen hat und nach Aufenthalten in (...) und in (...) am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 5. August 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei mazedonischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Gemeinde (...), dass er in dieser Gemeinde geboren und aufgewachsen sei, dass er im (...) in (...) um Asyl nachgesucht und nach seiner Heirat mit einer (...) Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass diese Bewilligung nach der Scheidung nicht verlängert worden sei, weshalb er im Jahre (...) nach Mazedonien zurückgekehrt sei, dass er das gemeinsame Kind und (...) in (...) zurückgelassen habe, dass er in Mazedonien Probleme gehabt habe, weil er trotz der Aufforderung eines einflussreichen Mannes namens D._______, welcher (...), nicht bereit gewesen sei, der Partei E._______ (...) beizutreten, dass D._______ ihn deshalb gehasst und vermutlich auch veranlasst habe, dass ihn Polizeibeamte im (...) in C._______ angehalten, geschlagen, auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und nach zwei Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt hätten, dass er auf dem Polizeiposten erfolglos nach einem Arzt und einem Anwalt verlangt habe, und ein späterer Versuch, sich im Spital von C._______ behandeln zu lassen, gescheitert sei, weil er keine Papiere gehabt habe, dass er nach diesem Vorfall zu einem Freund gegangen sei, der ihm im Dorf (...) ein altes Haus zur Verfügung gestellt habe, E-5905/2010 dass er danach nach F._______ gegangen sei, wo Unbekannte seine Wohnung niedergebrannt hätten, dass die Feuerwehr ihm nicht geglaubt habe, es handle sich um Brandstiftung, und die Polizei nichts unternommen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am 12. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 handle es sich bei Mazedonien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und in zeitlicher Hinsicht krass widersprüchlich seien, dass er insbesondere bei der Kurzbefragung zuerst ausgesagt habe, er habe Mazedonien wegen des Vorfalls auf dem Polizeiposten vom (...) im (...) verlassen, und auf entsprechenden Vorhalt hin sodann den Vorfall auf (...) datiert habe, dass er den Ausreisezeitpunkt im späteren Verlauf der Anhörung korrigiert und auf (...) datiert habe, dass der Beschwerdeführer des Weiteren weder in der Lage gewesen sei, die Aufenthaltsdauer in der Polizeistation zu nennen noch den Wohnungsbrand zu datieren, E-5905/2010 dass er zudem in Bezug auf diesen Brand bei den Befragungen unterschiedliche zeitliche Varianten zu Protokoll gegeben habe, dass seine Angaben in zentralen Punkten unglaubhaft seien, zumal er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, seine Identitätskarte und sein Reisepass befänden sich bei den mazedonischen Behörden, wogegen er bei der Anhörung diesbezüglich angegeben habe, diese befänden sich bei einem Freund, dessen Name er nicht nennen wolle, dass die gesuchsbegründenden Aussagen vor diesem Hintergrund auf den ersten Blick haltlos seien, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen einzugehen, dass folglich auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. August 2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Ausdruck aus dem Human Rights Report 2009 zur Situation in Mazedonien und ein Dokument betreffend einen Arzttermin für den (...) zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren E-5905/2010 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs, welcher, wie nachstehend ersichtlich, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e E-5905/2010 AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich eine Auseinandersetzung mit dem prozessualen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt, weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mazedonien ist und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar, E-5905/2010 dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne auch nur ansatzweise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass der eingereichte Ausdruck aus dem Human Rights Report 2009 zur Situation der (...) in Mazedonien mangels Bezugs zur Person des eigenen Angaben zufolge nicht religiös tätig gewesenen Beschwerdeführers, dessen Identität nicht feststeht, nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-5905/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit (...) verdient hat und in Mazedonien über ein soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten BFM A1/13 S. 2 ff.), dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, nicht näher spezifizierten Krankheit festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dieses Vorbringen mittels eines ärztlichen Berichts zu belegen, und daran auch der Vermerk der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls, der Beschwerdeführer wirke (...) und es werde (...) angeregt, mit Blick auf die gesamte Aktenlage nichts zu ändern vermag, dass angesichts dieser Sachlage auch in Berücksichtigung des für den (...) vorgesehenen Arzttermins im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, E-5905/2010 dass es ihm gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass überdies aus den Akten keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5905/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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