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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2018 E-59/2018

19 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,423 parole·~27 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-59/2018

Urteil v o m 1 9 . März 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).

E-59/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Mullaitivu Distrikt [Nordprovinz, Vanni-Gebiet] – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) (A10, S. 5; A21 F55; A37 F178) und reiste am 1. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich die Personalienaufnahme statt. Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführ gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Nachdem er mit Verfügung vom 7. April 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, fand am 8. November 2017 eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei am (...) Februar 2014 anlässlich einer Demonstration in C._______ von Mitarbeitern des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen und zusammen mit 20 anderen Personen fünf Tage lang eingesperrt worden. Während weiteren zehn Tagen sei er tagsüber jeweils freigelassen und im Wald zu unentgeltlicher Arbeit gezwungen worden. Nachdem der Beschwerdeführer am (…) März 2014 unter der Bedingung entlassen worden sei, sich weiterhin für Arbeitszwecke zur Verfügung zu halten, habe er in den folgenden Monaten weiterhin Arbeit zugunsten des CID verrichten müssen. Weil seine Mutter, welche für das Einkommen der Familie mit ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft besorgt gewesen sei, erkrankt sei und er sie unterstützt habe, sei er nicht zur Arbeit erschienen, weshalb er von Leuten des CID nachts zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Weil er nicht weiterhin Zwangsarbeit habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Demonstrationen hätten im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters und vieler weiterer Dorfbewohner gestanden. Sein Vater sei im August 2009 nach einem mehrjährigen Arbeitsaufenthalt in D._______ bei seiner Einreise am Flughafen in Colombo verhaftet worden und sei seither verschwunden. Weil er vor seiner Ausreise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) immer wieder zu Hause abgeholt worden sei und für diese habe arbeiten müssen, habe er sich ins Ausland abgesetzt. Bei seiner Wiedereinreise sei ihm eine Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden. Um auf seinen Vater und die anderen verschwundenen Personen

E-59/2018 aufmerksam zu machen, habe der Beschwerdeführer, zusammen mit anderen Dorfbewohnern, ab Anfang 2014 Demonstrationen organisiert und an diesen teilgenommen. So hätten insgesamt vier solcher Aktionen stattgefunden (in B._______, E._______, F._______ und C._______), wobei es anlässlich der Letzten zur vorgebrachten Verhaftung gekommen sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Anhörungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde (Original), eine Temporary ID Card (Original), die Relief Assistance Card aus dem Flüchtlingslager G._______ (Original), einen Zeitungsartikel betreffend das Verschwinden seines Vaters (Kopie), eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka, betreffend die Verhaftung seines Vaters am (…) August 2009 (Kopie), sowie diverse fremdsprachige Zeitungsartikel (Kopien) ein. B. Nachdem das SEM bei der Botschaft in Colombo um Abklärungen betreffend den Zeitungsartikel zu seinem Vater getätigt hatte, teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2017 das Resultat der vermuteten Fälschung mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 nahm er dazu Stellung und reichte das Original des Zeitungsartikels nach. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 – eröffnet am 4. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E-59/2018 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Des Weiteren ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Der Eingabe legte er eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Diesen zahlte er fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E-59/2018 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (BVGE 2011/51 E. 6.1). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (a.a.O. E. 6.2 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-59/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner angeblichen Aktivitäten für die Aufklärung des Schicksals seines Vaters Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen zum Verschwinden seines Vaters, zu seiner eigenen Festnahme anlässlich der Demonstration, zur fünftägigen Festhaltung und Zwangsarbeit seien vielerorts widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert ausgefallen. Im Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters im Jahr 2009 habe er unterschiedliche Angaben zu allfälligen LTTE-Tätigkeiten seiner Eltern gemacht (diese hätten für die LTTE gearbeitet beziehungsweise nie etwas für die LTTE getan). Widersprüchlich ausgefallen seien auch seine Aussagen darüber, wie seine Familie vom Verschwinden des Vaters erfahren habe (durch zwei Kollegen des Vaters; durch das IKRK), in welcher Zeitung (H._______ oder I._______) darüber berichtet worden sei oder wie der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Zeitungsartikel erlangt habe (er habe ihn selbst gelesen; seine Mutter habe ihm diesen vorgelesen). Diesbezüglich erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Zeitungsartikel angeblich ohne Folgen seitens der Behörden geblieben sei. Was die Aufklärung des Verschwindens betreffe, habe er nicht plausibel erklären können, weshalb die Familie jahrelang nichts Konkretes unternommen habe, bevor er als 16-Jähriger plötzlich Demonstrationen organisiert habe. Seine Schilderungen, wer die Demonstrationen organisiert habe, wie er bei deren Organisation beteiligt gewesen sei oder wie die Kundgebungen verlaufen seien, seien nicht überzeugend ausgefallen und auch hier habe er sich wiederholt widersprochen. Obwohl es sich bei seiner Festnahme um einen zentralen Moment gehandelt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen beziehungsweise die Ereignisse kurz davor lebensnah und konkret zu schildern. Ebenso habe er den genauen Zeitpunkt seiner Verhaftung, den Verlauf der

E-59/2018 Fahrt zum Haftort oder die Haft selbst nicht näher beschreiben können. Auch den Ort, wo er im Anschluss an die Haft die Arbeit für das CID habe verrichten müssen, habe er unterschiedlich geschildert (am Haftort selbst respektive eine halbe Autostunde davon entfernt); dabei sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb ihm während des Transports dorthin die Augen hätten verbunden werden sollen. Widersprochen habe er sich ferner zu seiner Ausreise (er sei am nächsten Tag nach Colombo gereist respektive eine Woche zu Hause geblieben). Nur einer der eingereichten Zeitungsartikel weise einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf und was denjenigen über den Vater betreffe, vermöge das nachgereichte Original nichts an der Einschätzung zu ändern, dass es sich hierbei vermutlich um eine Fälschung, allenfalls um einen käuflich erworbenen oder manipulierten Artikel handle. Im Lichte der unglaubhaften Aussagen zum Verschwinden des Vaters, zu den Demonstrationsteilnahmen sowie zu seiner Verhaftung und Zwangsarbeit komme dem Artikel kein Beweiswert zu. Gleiches gelte für die Karte der Human Rights Commission, aus der einzig hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer dort gemeldet habe, ohne dass seine Aussagen von dieser Organisation überprüft worden wären. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, wegen seiner angeblichen Aktivitäten für die Aufklärung des Schicksals seines Vaters Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka habe er deshalb auch keine künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Seine tamilische Ethnie und die Herkunft aus dem Vanni würden keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung indizieren. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Vermeintliche Widersprüche liessen sich erklären oder würden auf Ungenauigkeiten und Missverständnissen beruhen. Er habe erst bei seiner Ausreise das (…) Lebensjahr erreicht und sei der flüchtlings- und asylrelevanten Verfolgung somit als Minderjähriger ausgesetzt gewesen. Diesem Umstand sei in den Befragungen in keiner Weise Rechnung getragen worden. Viele Geschehnisse habe er aus dritter Hand erzählt bekommen und er sei als Kind kulturell bedingt nicht umfassend in die Vorgänge eingeweiht worden. Seinen Aussagen liesse sich entnehmen, dass er nur jene Informationen erhalten habe, die man ihm als Jugendlichen zugemu-

E-59/2018 tet habe. Was die Unterstützungstätigkeiten seiner Eltern für die LTTE angehe, habe er übereinstimmend ausgesagt, beide Elternteile hätten ein Training absolviert. Soweit er an der Zweitanhörung ausgesagt habe, sein Vater habe nie mit der LTTE zu tun gehabt, entspreche dies der Wahrheit, da er nicht Mitglied gewesen sei. Seine Aussagen, die LTTE hätten von ihrem Vater gewollt, dass dieser vermehrt für sie arbeite, was dieser wiederum nicht gewollt habe und deshalb ausgereist sei, seien zudem deckungsgleich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zwar erfahren, dass ein Zeitungsartikel über seinen Vater erschienen sei, doch habe nicht er diesen in der Bibliothek gelesen, sondern seine Mutter. Es müsse sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln. Da er diesen Vorgang nicht selber erlebt habe, dürfe diesbezüglich keine Detailgenauigkeit verlangt werden. Gleiches gelte für die ungenauen Angaben, wie die Familie vom Verschwinden des Vaters erfahren habe, zumal er als (…)jähriges Kind nur am Rande an diesem Ereignis habe teilhaben können. Auch die Umstände seiner Verhaftung, der Haft und der Zwangsarbeit habe er glaubhaft schildern und mit Details ergänzen können. Die vom SEM vorgehaltenen Widersprüche zu den Umständen seines Transports nach der Demonstration zum Haftort sowie vom Haft- zum Arbeitsort seien spitzfindig. Dass er angesichts der Anzahl Transporte nicht unterscheiden könne, wie er transportiert worden sei, sei nachvollziehbar. Es müsse während der 20 Monate, sowohl Situationen mit gefesselten Händen als auch solche ohne gegeben haben.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Bezug auf die Haftumstände habe er in erster Linie das für ihn einschneidenste Erlebnis vorgebracht, nämlich dass der Raum ohne Licht gewesen sei und er die meiste Zeit im Dunkeln verbracht habe, wobei er dies auf Nachfrage hin mit dem Detail ergänzt habe, während der Mahlzeiten habe es Licht gegeben. Auch berufe sich die Vorinstanz bei der Frage, ob nun während der Haft Personen vorbeigekommen seien oder nicht, auf unbedeutende Details und lasse ausser Acht, dass er stets am gleichen Ort untergebracht gewesen sei.

Bezüglich des Zeitpunktes seiner Abreise handle es sich um ein Missverständnis. Zutreffend sei seine Aussage, eine Woche zu Hause gewesen zu sein, da er während mehrerer Tage für seine erkrankte Mutter eingesprungen sei. Dem angeblich unlogischen Verhalten, vor den Demonstrationen während Jahren keine Schritte zur Suche seines Vaters eingeleitet zu haben, hält er entgegen, dies erscheine angesichts seines damaligen Alters nachvollziehbar. Er habe nichts unternehmen können, weil ihm die nötigen

E-59/2018 Informationen gefehlt hätten, beziehungsweise er die Eckpunkte zum Verschwinden seines Vaters nur aus dritter Hand mitbekommen habe. Der Beschwerdeführer habe an diversen Stellen zum Ausdruck gebracht, nicht gewusst zu haben, wie er seinen Vater hätte suchen können. So habe sich der noch jugendliche Beschwerdeführer nur mittels Demonstrationen – einem Protestmittel, dessen sich vor allem Jugendliche seines Alters bedienen würden – gegen das Verschwinden seines Vaters und aller anderen Betroffenen zu wehren gewusst.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, wegen seiner ethnischen Herkunft als Tamile und seinem politischen Engagement für die verschwundenen Tamilen und Tamilinnen verhaftet, inhaftiert und zu Zwangsarbeit verpflichtet worden zu sein. Die Zwangsarbeit, die er mit (…) Jahren habe verrichten müssen, erfülle zudem das von Art. 3 AsylG geforderte Mass an Intensität. So sei er während 20 Monaten zu körperlich sehr anstrengenden Waldrodungen gezwungen worden, ohne dafür Lohn erhalten zu haben. Er und die weiteren jugendlichen Demonstranten seien dabei von mehreren Armeeangehörigen überwacht sowie mit Schlägen und Drohungen zur Weiterarbeit gezwungen worden. Als der Beschwerdeführer für seine kranke Mutter in der Landwirtschaft eingesprungen sei und dem Arbeitszwang keine Folge geleistet habe, sei er zu Hause aufgesucht und brutal zusammengeschlagen worden. Die Zwangsarbeit habe seine persönliche Freiheit komplett eingeschränkt, was das in Art. 4 EMRK verbriefte Recht auf Freiheit vor Sklaverei und Leibeigenschaft verletze. Zudem habe diese die ohnehin prekäre Familienexistenz bedroht, da die Arbeitskraft des Beschwerdeführers gefehlt habe, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Seine Flucht sei objektiv und subjektiv betrachtet nachvollziehbar gewesen. Er sei bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt worden, so dass auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Darüber hinaus erfülle er mehrere starke Risikofaktoren: Das von den Eltern absolvierte LTTE-Training, seine Herkunft aus einem Dorf, in welchem ein Führer der LTTE seine Unterkunft gehabt habe, die Tatsache, dass er sich politisch exponiert habe, seine Verhaftung sowie die nach seiner Haftentlassung ausgeübte Kontrolle durch die tägliche Zwangsarbeit. Bei einer allfälligen Rückschaffung müsse mindestens davon ausgegangen werden, dass ihm erneut Zwangsarbeit drohe, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend und hinreichend begründet hat,

E-59/2018 weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeschrift enthält keine stichhaltigen Argumente, welche zu einem anderen Schluss führen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung). 5.1.1 Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zurückzuweisen, das SEM habe seine widersprüchlichen Aussagen zu stark gewichtet. Hierbei verkennt er, dass sich die Ungereimtheiten nicht aus einer Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung, sondern aus seinen Aussagen anlässlich von zwei vertieften Anhörungen ergeben, welche – entgegen seinem Vorbringen – gerade der Abklärung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Der Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP geht folglich fehl. Der Beschwerdeführer muss sich die Differenzen in zentralen Punkten seiner Schilderungen entgegenhalten lassen. Zudem wurde er jeweils zu Beginn der Rückübersetzungen darauf aufmerksam gemacht, nicht mit seinen Aussagen übereinstimmende Protokollstellen oder Fehler zu melden. Solche Korrekturen brachte er indes keine an, sondern bestätigte im Gegenteil mit seiner Unterschrift die korrekte Erfassung sowie die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A21 S. 33; A37 S. 21). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus seinen Erklärungsversuchen, erst nach seiner Ausreise die Volljährigkeit erreicht zu haben, eine unreife und kindliche Art in der Kommunikation mit Erwachsenen zu haben oder sich der Tragweite der Anhörung nicht vollumfänglich bewusst gewesen zu sein. Zwar mag zutreffen, dass er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung – und selbstredend im Jahr 2009, als sein Vater verschwunden sein soll – minderjährig war, doch lassen sich mit diesem Argument die unzähligen Unstimmigkeiten nicht erklären. 5.1.2 Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die festgestellten Unstimmigkeiten der LTTE-Tätigkeiten seines Vaters überzeugt nicht. Anlässlich der ersten Anhörung gab er sehr ausführlich Auskunft darüber, dass sein Vater deshalb nach D._______ gegangen sei, weil er keine Arbeiten mehr für die LTTE habe verrichten wollen. Die LTTE seien immer wieder zu Hause aufgetaucht, um ihn zur Arbeit mitzunehmen, was der Beschwerdeführer selbst miterlebt habe. Hingegen wisse er nicht, wie oft sein Vater für die LTTE gearbeitet habe oder was er genau getan habe (A21 F95/F316 f.). Der Beschwerdeführer selbst sei von den LTTE auch nach dessen Verbleib gefragt worden (A21 F77 ff.). Weiter führte er aus, es hät-

E-59/2018 ten weitere Verwandte für die LTTE gearbeitet (A21 F84). Bei der Zweitanhörung hingegen verneinte er jegliche Nähe seines Vaters zu den LTTE und gab einzig an, die LTTE hätten gewollt, dass er für sie arbeite, was er aber nicht getan habe (A37 F8 ff.). Dem konkreten Vorhalt zu diesen Widersprüchen entgegnete er, sich nicht mehr so sicher zu sein (A37 F12). Zwar mag ihm insofern beigepflichtet werden, dass das Wort „arbeiten“ sowohl mitgliedschaftliche Tätigkeiten als auch Dienstleistungen erfassen kann, doch lassen sich die erheblichen Widersprüche mit dieser Begründung nicht auflösen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer hinsichtlich des von seinen Eltern absolvierten LTTE-Trainings inkohärente Aussagen: zunächst gab er zu Protokoll, sie hätten ein solches absolviert (A21 F84; A37 F30), später jedoch, sie hätten ein solches absolvieren sollen, seien aber nicht gegangen (A37 F31f.). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer und seine Mutter würden als Angehörige einer verschwundenen Person von Militär und Polizei generell als „Feinde“ wahrgenommen, nachdem er in diesem Zusammenhang – bis auf eine einzige Befragung – keine Behelligungen, Feindseligkeiten oder Einschüchterungen durch die sri-lankischen Behörden geltend machte (dazu ausführlich Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016 zu Sri Lanka; https://www. fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asienpazifik/sri-lanka/161014-lka-nordprovinz-militaer-frauen-verschwundene.pdf; zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Folglich kann auch nicht geglaubt werden, dass der Vater anlässlich seiner Rückkehr aus D._______ wegen einer unterstellten oder reellen LTTE-Unterstützung festgenommen worden und seither aus diesem Grund verschwunden ist. 5.1.3 Als Kernvorbringen für das Verlassen seines Heimatlands macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich einer Demonstration am 14. Februar 2014 in C._______ verhaftet, während fünf Tagen in einem dunklen Raum festgehalten und danach vom CID zu unentgeltlicher Arbeit in einem Waldgebiet gezwungen worden zu sein. Diesen Vorbringen ist – wie vom SEM zutreffend festgestellt – die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil die Schilderungen zur Festnahme, zur Haft, zu Vorfällen nach der Freilassung und zu den Zwangsarbeiten im Wald widersprüchlich ausgefallen sind und es diesen an Realkennzeichen sowie Detailreichtum fehlt. Das Argument auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz sei spitzfindig oder berufe sich auf unbedeutende Details ist unbehelflich. Selbst wenn allenfalls kein Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zu Fesseln anlässlich der Festnahme beziehungsweise der Zuführung zum Haftort ge-

E-59/2018 sehen werden könnte, genügt dies nicht, um die zahlreichen andern Widersprüche in seinen Schilderungen aufzulösen. Es mag allenfalls auch unbedeutend sein, ob Personen während der Haft vorbeigekommen sind oder nicht. Indessen ist die Häufung von widersprüchlichen Angaben auffällig, weshalb das Gesamtbild einer unglaubhaften Sachdarstellung der angeblichen Festnahme, der Haft und der Zwangsarbeit sowie der vom CID verabreichten Schläge zu bestätigen ist. Beispielsweise gab er einmal an, in der Zelle nie etwas gesehen zu haben (A37 F120), während er später seine Schilderung dahingehend korrigierte, nicht im Dunkeln gegessen zu haben (A37 F123f.). Dies erscheint nicht als ein Detail, das er ergänzend hinzufügte, wie er in seiner Rechtsmittelschrift erklärt, sondern eben als klarer Widerspruch. Ein andermal gibt er hinsichtlich des Zwischenfalls mit dem CID, infolge dessen seine Mutter, nachdem sie vom CID geschlagen worden sei, am Ohr verletzt worden sei (A21 F64, A37 F171), divergierend zu Protokoll, dies sei eine Woche vor seiner Ausreise passiert, worauf er nicht mehr arbeiten, sondern nach Colombo gegangen sei (A37 F171, F174 bis 179), respektive dies sei früher geschehen und er sei daraufhin wieder zum CID arbeiten gegangen (A21 F64). Um die Ausführungen des SEM zu weiteren unstimmigen Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht zu wiederholen, kann auf die Verfügung verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der als unsubstantiiert zu erachtenden Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen. Unklar bleibt insbesondere, wie viele Demonstrationen der Beschwerdeführer organisiert habe und zu welchem Zeitpunkt. Zuerst gab er an, mehrere Demonstrationen organisiert zu haben (A21 F64, F156), später, er habe nur die erste mitorganisiert, welche erfolglos gewesen sei (A21 F134, F196). Weiter entsteht bei seinen pauschalen und ausweichenden Schilderungen über die Teilnahme an einem Meeting, an welchem Informationen darüber weitergegeben worden seien, wie eine Demonstration zu organisieren sei (A21 F. 153 ff.), und über die darauffolgende Demonstrtation in E._______ (F158 ff.), nicht der Eindruck, er habe selber daran teilgenommen. 5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, er hätte durch eine exponierte Stellung anlässlich der Demonstration oder politische Tätigkeiten ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden geweckt. Ein solches ist auch im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen seiner Eltern und insbesondere auch hinsichtlich des Verschwindens seines Vaters mangels Glaubhaftigkeit zu verneinen.

E-59/2018 6. 6.1 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Risikoprofils ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien bei der Rückkehr nach Sri Lanka als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5) 6.3 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (die vorgetragene Verhaftung anlässlich einer Demonstration, die Haft und behauptete Zwangsarbeit) als unglaubhaft erwiesen haben und folglich ein behördliches Verfolgungsinteresse zu verneinen ist, sind vorliegend keine der stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich, so dass nicht davon auszugehen ist, ihm würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keinerlei eigene Verbindungen zu den LTTE geltend, weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch seit seinem Aufenthalt in der Schweiz. Die angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Eltern haben sich als nicht glaubhaft herausgestellt. Alleine aus dem Umstand, der tamilischen Ethnie anzugehören, aus dem Vanni-Gebiet zu stammen und nach einem Asylverfahren aus der Schweiz zurückzukehren, vermag er keine Gefährdung abzuleiten.

E-59/2018 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-59/2018 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von

E-59/2018 Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16.°Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3.2 Die Familie des aus B._______ im Vanni-Gebiet stammenden Beschwerdeführers ist nach wie vor dort wohnhaft, wobei nebst seiner Mutter und einem Bruder auch eine Grossmutter im gleichen Haushalt lebt (A10 Ziff. 3.01; A21 F58). Insbesondere zu ihnen pflegt der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt, was auf ein intaktes Beziehungsnetz sowie darauf schliessen lässt, er werde bei einer Rückkehr von diesen wieder aufgenommen (A21 F62; A37 F158). Zudem wohnen weitere Verwandte (Grosseltern väterlicherseits sowie Geschwister seines Vaters) in der gleichen Ortschaft (A21 F56). Nebst der anzunehmenden Unterkunft bei seiner Mutter ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, er werde, sofern nötig, mit Unterstützung rechnen können. Dafür spricht insbesondere, dass die wohlhabende Familie seines Vaters die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und innert kürzester Zeit den Betrag von 2,5 Millionen Rupien für den Schlepper aufgetrieben und bezahlt habe (A37 F7/F176/F206 f.). Was die Reintegration in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft, werden es ihm die einigermassen solide Schulbildung sowie seine Erfahrungen in handwerklichen Hilfsberufen und der Landwirtschaft ermöglichen, an diese Tätigkeiten anzuknüpfen und sich eine Existenz zu sichern (A21 F 49 ff./F64/F283). Aufgrund begünstigender Faktoren erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-59/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-59/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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E-59/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2018 E-59/2018 — Swissrulings